Apothekenpflichtig gleich rezepzpflichtig

Frei verkäufliche Arzneimittel

Frei verkäufliche Arzneimittel und Produkte dürfen z. B. in Drogeriemärkten und im Einzelhandel verkauft werden. Außerdem ist ein Direktbezug beim Hersteller möglich. Aus unserem Sortiment gehören die Nahrungsergänzungsmittel VITA ROYAL® und VITA LEMON®  sowie die homöopathischen Kombinationsarzneimittel für Heimtiere (ReVet® H-Serie und Schüßler Salze für Heimtiere) zu den frei verkäuflichen Produkten. Diese finden Sie in unserem Online-Shop!

Apothekenpflichtige Arzneimittel

Apothekenpflichtige Arzneimittel gelten als beratungsbedürftige Produkte und sind in den stationären Apotheken sowie über Online-Apotheken erhältlich. Alle Dr. Reckeweg-Arzneimittel, die nicht freiverkäuflich sind, wie z. B. unsere Gastreu®-Serie, Einzelmittel und ReVet®-Serie für alle Tierarten sind apothekenpflichtige Präparate.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel

Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind immer apothekenpflichtig. Gleichzeitig dürfen sie nur gegen Vorlage eines ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Rezepts verkauft werden. Arzneimittel sind dann verschreibungspflichtig, wenn der Patient vor unmäßigen Nebenwirkungen geschützt oder ein Missbrauch verhindert werden soll. Dr. Reckeweg-Arzneimittel sind nicht verschreibungspflichtig.

Rezeptfreie, apothekenpflichtige Arzneimittel sind seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes im Jahr 2004 grundsätzlich von der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Seither unterliegen sie auch nicht mehr den Regelungen der AMPreisV. Der Gesetzgeber hat die Verkaufspreise für OTC-Präparate zur Selbstmedikation (OTC = over the counter = über den Handverkaufstisch) freigegeben. Jede einzelne Apotheke kann ihre Preise eigenverantwortlich kalkulieren.

Die Preiskalkulation des Apothekers für einzelne Medikamente oder das gesamte Sortiment kann verschiedene betriebswirtschaftliche und wettbewerbliche Aspekte beinhalten. So können die Einkaufskonditionen eines Produktes je nach Hersteller, Großhändler, Bestellmenge oder Saison variieren. Ein Zuschlag kann sich nach den Personal- oder Sachkosten in der Apotheke richten. Auch die Konkurrenzsituation, die durch das Angebot und die Preise benachbarter Apotheken bestimmt wird, kann die eigene Preiskalkulation beeinflussen. Nicht zu vergessen beim Apothekenverkaufspreis sind auch die 19 Prozent Mehrwertsteuer, die in Deutschland für sämtliche Arzneimittel gleichermaßen vom Staat erhoben und von der Apotheke abgeführt werden müssen.

Ein Sonderfall bei der Preiskalkulation liegt vor, wenn apothekenpflichtige Arzneimittel ausnahmsweise vom Arzt auf einem roten Rezept ("Muster 16") zu Lasten der GKV verordnet werden.  Für Kinder ist dies bis zum 12. Geburtstag sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag vorgesehen. Bei Erwachsenen ist diese Option nur im Rahmen der „OTC-Ausnahmeliste“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vorgesehen, wobei es um die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen geht. Dann gilt die Arzneimittelpreisverordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2003. Insofern muss der Hersteller einen entsprechenden Abgabepreis melden, der in der Apotheken-Software zur möglichen GKV-Abrechnung vorliegt.

Ein weiterer Sonderfall und ebenso durch die GKV voll erstattungsfähig sind verschreibungspflichtige empfängnisverhütende Mittel, allerdings nur bis zum vollendeten 22. Lebensjahr. Danach müssen diese Mittel trotz Rezeptpflicht genauso wie nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel aus eigener Tasche bezahlt werden. Aufgrund der Entlassung der „Pille Danach“ aus der Rezeptpflicht, haben seit dem 1. März 2015 Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr nun auch Anspruch auf die Versorgung mit den nicht-verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva, soweit diese ärztlich verordnet werden.

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DAZ.online-Quiz

Manche Produkte in der Apotheke sind tückisch – nicht nur Patienten, auch Apotheker sind gelegentlich unsicher: Ist das ein Arzneimittel oder Medizinprodukt? Ist es verschreibungspflichtig? Welche Präparate bekommt der Patient ausschließlich in der Apotheke? Beantworten Sie diese Fragen zum rechtlichen Status von Arzneimitteln und erfahren, wie gut Sie in pharmazeutischem Recht bewandert sind!

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Apothekenpflichtig sind vor allem alle verschreibungspflichtigen Medikamente, also solche, die man nur auf ärztliches Rezept bekommt.

Apothekenpflichtige Medikamente

Des Weiteren sind alle Medikamente apothekenpflichtig, die zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden dienen. Auch die meisten verschreibungsfreien Medikamente sind apothekenpflichtig.

Davon zu unterscheiden sind die sogenannten apothekenexklusiven Artikel, die aufgrund einer rein wirtschaftlichen Entscheidung ausschließlich über Apotheken vertrieben werden. Dazu gehören manche Diäten und viele Kosmetikserien.

Verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) Medikamente

Die Verschreibungs- oder Rezeptpflicht ergibt sich auf Basis von § 48 des Arzneimittelgesetzes. Danach sind alle diejenigen Medikamente verschreibungspflichtig, deren Wirkstoffe in der Anlage zu diesem Gesetz verzeichnet sind.

Einer sogenannten automatischen Verschreibungspflicht unterliegen alle diejenigen Stoffe oder Zubereitungen mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen. Damit sind vor allem Neuentwicklungen gemeint.

Normalerweise sind alle verschreibungspflichtigen Medikamente auch erstattungsfähig. Das heißt, sie werden auf den rosafarbenen Kassenrezepten verordnet und die öffentlichen Krankenkassen tragen die Kosten dafür. Solche Kassenrezepte müssen binnen vier Wochen (28 Tagen) eingelöst werden, sonst verfallen sie.

Alle verschreibungsfreien Präparate und manche verschreibungspflichtigen sind allerdings nicht erstattungsfähig (z. B. manche Mittel gegen Erektionsstörungen). Das heißt, die Krankenkasse bezahlt sie nicht, was meist wirtschaftliche Gründe hat. Solche Präparate müssen dann auf Privatrezept (keine vorgeschriebene Farbe) oder einem grünen sogenannten Empfehlerrezept (Gültigkeit der Rezepte: ein Vierteljahr) verordnet werden. In diesen Fällen trägt der Patient die gesamten Kosten des Medikaments.

Ein Sonderfall der Verschreibungspflicht sind die Betäubungsmittel. Hierbei handelt es sich um Präparate, die bewusstseinsverändernd wirken und durch ihre suchterzeugende Wirkung ein hohes Missbrauchspotential haben. Sie können ausschließlich nur auf einem gelben Betäubungsmittel(BtM)-Rezept verordnet werden, das lediglich sieben Tage gültig ist. Für die Beschriftung des Rezepts gelten strenge Regeln und auch eine Medikamenten-Höchstmenge darf nicht ohne Begründung des Arztes überschritten werden.

Frei verkäufliche Medikamente

Frei verkäuflich, also außerhalb der Apotheke handelbar, sind Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden dienen. Umgangssprachlich setzt man "rezeptfrei" oft mit "frei verkäuflich" gleich. Allerdings gilt streng genommen nur das als frei verkäuflich, was nicht apothekenpflichtig ist. Rezeptfrei hingegen können auch apothekenpflichtige Präparate sein. Der Begriff "rezeptfrei" ist somit etwas weiter gefasst als "frei verkäuflich": Er kommt für bestimmte apothekenpflichtige und für alle frei verkäuflichen Präparate zum Einsatz.

Zu den frei verkäuflichen Präparaten gehören zum Beispiel:

  • natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen
  • künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern entsprechen
  • Heilerde
  • Bademoore und andere Bademittel
  • Zubereitungen zur Herstellung von Bädern
  • Seifen zum äußeren Gebrauch
  • mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert
  • Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel
  • Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen
  • Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind
  • Pflaster
  • ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel
  • Mund- und Rachendesinfektionsmittel

Letzte Aktualisierung: 03.09.2021

Autor*in

Onmeda-Redaktion

Quellen

Quellen:

Arzneimittelgesetz: Paragrafen 43 (Abs. 3), 44 (Abs. 1), 48

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Was bedeutet der Begriff apothekenpflichtig?

Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente. Apothekenpflichtige Medikamente dürfen grundsätzlich nur in Apotheken vorrätig gehalten, verkauft und abgegeben werden. Das Arzneimittelgesetz unterscheidet hierbei zwischen einfachen apothekenpflichtigen und den verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Wann sind Produkte apothekenpflichtig?

Auf der Arzneimittelpackung ist zur Kennzeichnung „apothekenpflichtig“ aufgedruckt, wenn das Arzneimittel ohne Rezept in Apotheken erhältlich ist. Ist das Arzneimittel außerdem rezeptpflichtig, so ist die Packung nicht mit „apothekenpflichtig“, sondern mit „verschreibungspflichtig“ gekennzeichnet.

Warum sind manche Medikamente apothekenpflichtig?

Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen nur von der Apotheke abgegeben werden. Bei ihnen können bei normalem Gebrauch meist nur geringfügige Nebenwirkungen auftreten. Deshalb dürfen sie auch ohne ärztliche Verschreibung – aber nur nach Beratung in der Apotheke – erworben werden.

Welche Arzneimittel sind nicht apothekenpflichtig?

Nicht apothekenpflichtig sind Arzneimittel, die ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind.

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