Durch eine technische Änderung an Ihrem Fahrzeug ist eine Begutachtung erloschen

Bei technischen Änderungen am Kraftfahrzeug oder Anhänger kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ist eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis wird nach dem Gutachten durch die Zulassungsbehörde erteilt.

Basisinformationen

Wird die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachgewiesen, ist eine Abnahmebestätigung  erforderlich, die gegebenenfalls Grundlage für die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (alter Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (alter Fahrzeugbrief) durch die Zulassungsbehörde ist. Bei Fahrzeugteilen entfällt dies dann, wenn die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.

Tipp:
Vor Ein- oder Umbau sollte ein amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation befragt werden, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und damit ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

Hinweis:
Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde gemeldet werden und vorher je nach Art der Änderung und des Nachweises von der Technischen Prüfstelle oder einer zugelassenen Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP) begutachtet werden. Darunter fallen etwa:

  • Änderungen der Fahrzeugklasse oder der Fahrzeug- und Aufbauart
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken
  • Verwendung anderer Rad-/Reifenkominationen

Voraussetzungen

Welche Unterlagen benötige ich?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Zulassung auf Firmen zusätzlich: - Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, Handelsregisterauszug (auch als Kopie)- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers
  • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
  • Sachverständigengutachten beziehungsweise Herstellerbescheinigung

Verfahren

Die Änderung muss entweder persönlich oder durch einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht bei der Behörde beantragt werden. Der Vertreter muss die Vollmacht, eine Kopie des Personalausweises vom Vollmachtgeber und zusätzlich den eigenen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Die Zulassungsbehörde gibt KFZ-steuerrelvante Änderungen automatisch an das Hauptzollamt weiter.

Achtung:
Wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast wurde und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Sicherung erhalten hat, ist der Finanzierungsgeber zu bitten, das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung zu übersenden. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.

Nach erfolgter Änderung wird das Dokument an die finanzierende Stelle zurückgesandt.

Rechtsgrundlagen

  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
  • § 19 Abs. 2 bis 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Betriebserlaubnis)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Was muss ich noch wissen?

Hinweis:
Mit der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte vorher geklärt werden, ob die Fahrt zur Prüforganisation oder Technischen Prüfstelle abdeckt ist, vor allem wenn es sich um die vorstehend beschriebenen Änderungen am Fahrzeug handelt.

Kosten und Fristen

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Änderung muss schnellstmöglich erfolgen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

11,70 Euro Sofern auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden muss, fallen zusätzliche Kosten an.
Für die technischen Abnahmen sind an die zur Abnahme befugten Organisationen Gebühren und Entgelte zu entrichten, die hier im Einzelnen nicht dargestellt werden können.

Welche Veränderung am Fahrzeug Betriebserlaubnis erloschen?

Wann erlischt eine Betriebserlaubnis? Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, durch welche sich die Fahrzeugart ändert, die eine Gefährdung hervorrufen könnten oder durch die sich die Abgas- oder Geräuschwerte verschlechtern.

Ist die Betriebserlaubnis erloschen Mit welchen Folgen müssen sie rechnen wenn sie das Fahrzeug dennoch auf öffentlichen Straßen benutzen?

Wenn die Betriebserlaubnis erlischt, hast du automatisch auch keinen Versicherungsschutz mehr. Daher musst du bei einer Polizeikontrolle sowohl mit einem Bußgeld als auch mit einem Eintrag im Fahrerlaubnisregister (Punkte) rechnen.

Was tun wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist?

Ist die Betriebserlaubnis erloschen, lebt diese durch die Behebung des Mangels nicht automatisch wieder auf. Sie muss also theoretisch neu erteilt werden. In der Regel sehen die Zulassungsbehörden hiervon jedoch ab, wenn es sich bei den baulichen Veränderungen um sog. „heilbare Mängel“ handelt.

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