Ist aufenthaltserlaubnis gleich arbeitserlaubnis

Sie dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder besitzen:

  • eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU),
  • eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder
  • der Schweiz.

Staaten, die nicht Mitglied oder Vertragspartner der EU sind, werden als Drittstaaten bezeichnet. Sind Sie Angehöriger eines Drittstaates, benötigen Sie einen sogenannten Aufenthaltstitel, in dem vermerkt ist, dass Sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen. Ein Aufenthaltstitel kann zum Beispiel ein Visum sein.

Tipp: Mit dem „Migration-Check“ am Ende dieser Seite finden Sie mit wenigen Klicks heraus, ob Sie eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Weitere Informationen zur Arbeitsmarktzulassung finden Sie im Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

Aufenthaltstitel einholen

Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der folgenden Staaten können Sie einen Aufenthaltstitel nach Ihrer Einreise nach Deutschland einholen - bei der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist: 

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Neuseeland
  • USA 
 

Als Angehörige oder Angehöriger anderer Staaten müssen Sie ein Visum vor Ihrer Einreise nach Deutschland beantragen. Das ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes möglich.

Mit Ihrem Aufenthaltstitel (einschließlich entsprechendem Vermerk) erhalten Sie die Genehmigung dafür, in Deutschland zu arbeiten. 

Zustimmung zur Beschäftigung

In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel erteilt werden, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt. Manchmal muss die BA Ihrer Beschäftigung jedoch zustimmen.

Das ist nur möglich, wenn grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihre Beschäftigung ist laut Aufenthaltsgesetz beziehungsweise Beschäftigungsverordnung erlaubt.
  • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten.
  • Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
  • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Aufenthaltstitel haben, hilft Ihnen die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise die zuständige Ausländerbehörde gerne weiter.

Regelungen für geflüchtete Personen

Wurde Ihr Asylantrag positiv entschieden, dürfen Sie uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Sie können sich dann auch selbstständig machen. Informationen dazu, wie die BA Ihre Existenzgründung unterstützen kann, finden Sie auf der Seite Existenzgründung in Deutschland. 

Auch wenn Ihr Asylverfahren noch läuft oder Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, dürfen Sie gegebenenfalls in Deutschland arbeiten. Dies kann der Fall sein, wenn Sie sich schon länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Ihre zuständige Ausländerbehörde kann Ihnen bei der Frage weiterhelfen, ob für Sie die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland möglich ist.

Tipp: Informieren Sie sich über Leben und Arbeiten in Deutschland auf dem Web-Portal Make it in Germany sowie auf dem Portal von EURES (European Employment Services).

Gleiche Arbeitsmarkt-Chancen für alle

Jede Frau und jeder Mann, die oder der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Chancen nutzen, die ihr oder ihm der deutsche Arbeitsmarkt bietet. Frauen, die in Deutschland arbeiten möchten, erhalten durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter besondere Unterstützung. Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) führen dort regelmäßig Informationsveranstaltungen durch und unterstützen Sie gern.

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Aufenthaltstitel: Wann brauche ich eine Arbeitserlaubnis?

Als Deutscher in Deutschland dürfen Sie jederzeit einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit nachgehen. Für Ausländer ist die Arbeitserlaubnis (englisch = work permit) an den Aufenthaltstitel gebunden. Es handelt sich dabei um einen Eintrag in das jeweilige Dokument. Die wichtigsten Aufenthaltstitel sind:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Visum

Daneben existieren zusätzliche Aufenthaltstitel speziell für Fachkräfte, Studierende, Praktikanten und weitere Arbeitnehmergruppen. Allerdings kommt es auf das Herkunftsland an: Innerhalb der Europäischen Union (EU) existiert Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, alle EU-Bürger können sich innerhalb der EU – also auch Deutschland – niederlassen und dort arbeiten.

Ebenfalls keine Arbeitsgenehmigung brauchen Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz. Sind Ausländer Angehörige sogenannter Drittstaaten, können sie in Deutschland arbeiten, sofern ihr Aufenthaltstitel es ermöglicht.

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Welche Staaten fallen unter die Drittstaatenregelung?

Als Drittstaaten gelten Länder, die weder der EU, dem EWR oder der Schweiz angehören. Staatsangehörige dieser Länder benötigen ein Visum, das sie vorab im Herkunftsland beantragen müssen. In Deutschland erhalten sie eine Arbeitserlaubnis, wenn sie einen Eintrag wie „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet“ im Aufenthaltstitel führen. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. Von der Drittstaatenregelung ausgenommen sind Staatsangehörige aus folgenden Ländern:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • USA

Sie können im Gegensatz zu Drittstaatlern nach ihrer Einreise nach Deutschland bei der Ausländerbehörde den Aufenthaltstitel und damit eine Arbeitserlaubnis beantragen.

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Bedingungen für die Arbeitsgenehmigung

Verschiedene Gesetze bilden die Rechtsgrundlage für eine Arbeitserlaubnis in Deutschland: Das Zuwanderungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV). Wer nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Staat stammt, der Vertragspartner der EU ist, hat dennoch Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten. Zunächst muss die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen. Grundsätzlich müssen folgende Kriterien dafür erfüllt sein:

  • Der ausländische Arbeitnehmer hat gemäß Aufenthaltsgesetz oder Beschäftigungsverordnung Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
  • Es liegt ein konkretes Jobangebot vor.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zu denselben Konditionen wie seine inländischen Kollegen beschäftigen. Er hat denselben Anspruch auf Urlaub, Gehalt und Arbeitszeiten sind identisch wie bei gleich qualifizierter Tätigkeit.

Ab diesem Jahr entfällt außerdem die sogenannte Vorrangprüfung bei qualifizierten Arbeitskräften. Die bedeutete, dass Deutsche, EU-Bürger und solche der oben genannten Partnerstaaten bevorzugt eingestellt werden müssen. Sie gilt allerdings noch für den Zugang von Drittstaatlern zur Berufsausbildung.

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Arbeitsagentur muss teilweise zustimmen

Teilweise wird der Aufenthaltstitel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit genehmigt. Viele ältere Regelungen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen automatisch ausschlossen, sind überholt. Ausnahmen gibt es für solche Arbeitnehmer, die sich temporär in Deutschland aufhalten. Beispielsweise ist keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich, wenn es sich um folgende Beschäftigungen handelt:

  • Berufsausbildung
  • Praktika zu Weiterbildungszwecken
  • Freiwilligendienst

Gleiches gilt für die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierten. Ob die konkrete Beschäftigung zustimmungsfrei ist, prüft die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall.

Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge

Eine Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und Asylbewerber ist unter bestimmten Bedingungen ebenfalls möglich. Voraussetzung dafür ist ein bestimmter Aufenthaltsstatus. Folgende Dokumente sind keine Aufenthaltstitel, weisen aber einen Aufenthaltsstatus nach:

  • Aufenthaltsgestattung: Betrifft Personen im Asylverfahren.
  • Duldung: Betrifft Personen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist.

Wer den Status eines anerkannten Asylbewerbers besitzt, hat Zugang zum Arbeitsmarkt und kann uneingeschränkt arbeiten. Das bedeutet, er kann eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen, sich aber ebenfalls selbständig machen.

In einigen Fällen erhalten Flüchtlinge nur eine Duldung. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt, aber eine Ausreise ist aus Krankheitsgründen oder fehlender Infrastruktur im Heimatland nicht möglich. Hier wird mit Zustimmung der Agentur für Arbeit nach drei Monaten ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erteilt. Keine Zustimmung erforderlich ist bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie absolvieren ein berufsvorbereitendes Praktikum (das nicht dem Mindestlohn unterliegt).
  • Ein staatlich anerkannter oder vergleichbarer Ausbildungsberuf wird erlernt.
  • Es handelt sich um Hochqualifizierte, Führungskräfte oder Wissenschaftler.
  • Sie halten sich bereits seit vier Jahren aufgrund einer Erlaubnis, Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland auf.

Fachkräftemangel: Das müssen Arbeitgeber beachten

Wer keine Arbeitserlaubnis aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bekommen würde, aber nachweislich eine qualifizierte Tätigkeit erlernt hat, bekommt dennoch die Chance, in Deutschland zu arbeiten. Grund dafür ist der Fachkräftemangel. Wichtig ist die Arbeitserlaubnis für folgende Gruppen:

Beruflich Qualifizierte

Gerade Arbeitgeber in Branchen mit dualen Ausbildungsberufen haben Probleme, qualifizierten Nachwuchs zu finden – darunter Mechatroniker und Parkettleger ebenso wie Kranken- und Pflegepersonal.

Entscheidend ist, dass die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen anerkannt werden. In einem Anerkennungsverfahren prüfen zuständige Behörden und Institutionen, ob die erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen mit deutschen vergleichbar sind. Teilweise reichen Praktika und Sprachkurse, um fehlendes Wissen aufzuholen.

Akademische Fachkräfte

Wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen kann, erhält als Aufenthaltstitel die Blaue Karte EU. Damit wird Akademikern eine Arbeitserlaubnis ermöglicht, sofern sie ein Mindestgehalt von 55.200 Euro vorweisen können. Weitere Ausnahmen gelten für Berufseinsteiger in Mangelberufen. Ärzte und Ingenieure brauchen beispielsweise nur ein Gehalt von 43.056 Euro jährlich zu erreichen.

Eine Arbeitserlaubnis kann auch für ausländische Studenten wichtig sein, die hier in Deutschland studieren wollen. Eine Studienfinanzierung durch Jobs beispielsweise als Werkstudent ist nichts Ungewöhnliches. Allerdings dürfen ausländische Studierende aus Drittstaaten ohne weitere Genehmigung nur 120 Tage im Kalenderjahr (wahlweise auch 240 halbe Tage) arbeiten. Überschreitet ihre Tätigkeit diese Zeit, muss die Arbeitsagentur zustimmen.

IT-Spezialisten

Ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt gilt außerdem für IT-Spezialisten. Die sind heiß begehrt und dürfen sogar ohne formalen Abschluss mühelos einreisen. Voraussetzung dafür:

  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung
  • deutsche Sprachkenntnisse
  • Mindestgehaltsgrenze: 49.680 Euro brutto

Arbeitserlaubnis beantragen für ausländische Mitarbeiter

Damit ein ausländischer Staatsangehöriger hierzulande seine Arbeit aufnehmen kann, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Dort erhält der Arbeitgeber ein Formular, das er ausfüllen muss. Darin geht es um Angaben wie…

  • Art des Betriebes und der Tätigkeit,
  • Umfang der Arbeitsstunden,
  • genaue Arbeitszeiten,
  • Höhe des Gehalts.

Ob ein potenzieller Bewerber eine Arbeitserlaubnis bekommen wird, können Arbeitgeber auf der Seite der Bundesarbeitsagentur unter dem Punkt „Zulassung zum Arbeitsmarkt“ überprüfen. Dort gibt es den sogenannten Migration-Check. Entscheidungsprozesse können deutlich schneller ablaufen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsagentur frühzeitig auf das Stellenangebot hinweist. Dazu sind folgende Angaben erforderlich:

Was habe ich für eine Arbeitserlaubnis?

Arbeitserlaubnis: Wer den Aufenthaltstitel in Deutschland braucht. Als Staatsangehöriger Ihres Landes besitzen Sie automatisch eine Arbeitserlaubnis. Sie haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Für Ausländer kann eine Arbeitserlaubnis notwendig sein – je nach Herkunftsland und Aufenthaltstitel.

Hat man automatisch eine Arbeitserlaubnis?

Nein. Die Arbeitserlaubnis hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. Mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel, z.B. einer Niederlassungserlaubnis, darf man jede Arbeit ausüben.

Wo steht es mit der Arbeitserlaubnis?

Die Erlaubnis, arbeiten zu dürfen, wird in den Aufenthaltstitel eingetragen (§ 4 Abs. 2 AufenthG).

Wer hat eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?

Sie dürfen uneingeschränkt in Deutschland arbeiten, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder besitzen: eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder. der Schweiz.