Kürzung Unterhalt wenn Kind länger bei dem Umgangsberechtigten ist

Be­ein­flusst das Um­gangs­recht den An­spruch auf Kin­des­un­ter­halt?

Sie zahlen Kindesunterhalt für Ihr Kind. Sie sind mit Ihrem Umgangsrecht unzufrieden? Dann besteht für Sie ein klarer Zusammenhang zwischen Kindesunterhalt und Umgangsrecht. Sie empfinden es als ungerecht, Kindesunterhalt zahlen zu müssen, aber kein angemessenes Umgangsrecht ausüben zu dürfen. Auch wenn zwischen Kindesunterhalt und Umgangsrecht kein direkter Zusammenhang besteht, gibt es Ansätze, einen Zusammenhang herzustellen. Wir erklären, welche Aspekte in Betracht kommen, wenn Sie Kindesunterhalt und Umgangsrecht als Einheit betrachten.

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Das Wich­tigs­te

  • Ihre Trennung und Scheidung begründet Ihre Pflicht, Kindesunterhalt zu zahlen. Unabhängig davon steht Ihnen im Regelfall das gemeinsame Sorgerecht und ein angemessenes Umgangsrecht zu.
  • Können Sie keinen Unterhalt zahlen, haben Sie trotzdem ein Umgangsrecht mit Ihrem Kind.
  • Entstehen Ihnen zur Wahrnehmung Ihres Umgangsrechts hohe Fahrt- und Übernachtungskosten, dürfen Sie zum Kostenausgleich nicht den Kindesunterhalt kürzen.
  • Betreuen Sie Ihr Kind über das übliche Maß hinaus, rechtfertigt eine besonders intensive Betreuung nicht, dass Sie den Unterhalt reduzieren.
  • Da Ihr Kind auf seinen künftigen Unterhalt nicht verzichten kann, nutzt es nichts, wenn Sie auf Ihr Umgangsrecht verzichten.
  • Ihre Pflicht, Mehrbedarf und Sonderbedarf über den Kindesunterhalt hinaus zu leisten, können Sie nicht von einem großzügigen Umgangsrecht abhängig machen.
  • Betreuen Sie Ihr Kind im echten Wechselmodell, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Auf ein Umgangsrecht kommt es insoweit nicht mehr an.

Wie ist die Ver­ant­wor­tung nach der Schei­dung für un­ser ge­mein­sa­mes Kind auf­ge­teilt?

Betreuen Sie nach Ihrer Scheidung Ihr gemeinsames Kind nicht selbst, bestimmen Begriffe wie Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht Ihr Verhältnis zu Ihrem Kind.

Kindesunterhalt

Als nicht betreuender Elternteil nehmen Sie Ihre Verantwortung für Ihr Kind dadurch wahr, dass Sie Kindesunterhalt zahlen. Der Kindesunterhalt bemisst sich in Abhängigkeit von Ihrem Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle.

Sorgerecht

Trennen Sie sich und werden geschieden, besteht das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind fort. Ihre Scheidung ändert daran nichts. Ihr Sorgerecht reduziert sich allerdings rein faktisch auf Angelegenheiten, in denen Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für Ihr Kind getroffen werden müssen. Entscheidungen in Alltagsangelegenheiten trifft Ihr Ehepartner, der das Kind in seinem Haushalt betreut, allein. Anders wäre das Sorgerecht organisatorisch kaum vernünftig zu handhaben.

Umgangsrecht

Da Sie Ihr Kind nicht selbst betreuen, sind Sie auf ein Umgangsrecht angewiesen. Bestenfalls ist Ihr Verhältnis zum Ex-Partner so gut, dass Sie sich auf ein angemessenes und für Sie zufriedenstellendes Umgangsrecht verständigen können.

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Gibt es ei­nen Zu­sam­men­hang zwi­schen Kin­des­un­ter­halt und Um­gangs­recht?

Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht oder wurde Ihrem Ex-Ehepartner das alleinige Sorgerecht zugewiesen und Ihnen ein Umgangsrecht zugestanden, besteht Ihre Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt völlig unabhängig davon, ob Sie ein Sorgerecht oder ein Umgangsrecht haben.

Kindesunterhalt hat den Zweck, einen Beitrag zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, können Sie die Zahlung des Kindesunterhalts nicht davon abhängig machen, dass Ihnen ein Sorgerecht und ein Umgangsrecht zustehen. Der Unterhalt, den Sie in Form von Bargeld erbringen, ist mit dem Betreuungsunterhalt, den der betreuende Elternteil mit der Betreuung des Kindes erbringt, gleichzusetzen. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gelten als gleichwertige Leistungen. Sie können also nicht argumentieren, Sie zahlen jetzt weniger Kindesunterhalt, weil der andere Elternteil das Kind „nur“ betreut. Diese Argumentation greift auch insoweit zu kurz, als auch der andere Elternteil im Regelfall finanzielle Leistungen für das Kind erbringt.

Gut zu wissen: Ist Ihr Kind ein „Kuckuckskind“ und wurde das Kind in Ihrer Ehe geboren, gelten Sie als rechtlicher Vater des Kindes. Als rechtlicher Vater steht Ihnen ein Umgangsrecht zu. Genauso sind Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Ihre Unterhaltspflicht endet erst dann, wenn das Familiengericht feststellt, dass Sie nicht der leibliche Vater sind oder der leibliche Vater die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennt. Aus rechtlicher Sicht endet dann auch Ihr Umgangsrecht. Empfinden Sie für das „fremde“ Kind dennoch Sympathien und haben eine Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut, können Sie dennoch auf einem Umgangsrecht bestehen, wenn der Umgang mit dem Kind dem Wohl des Kindes dienlich ist (§ 1685 Abs. II BGB).

Ich kann über­haupt kei­nen Kin­des­un­ter­halt zah­len. Darf ich mein Kind trotz­dem se­hen?

Können Sie aufgrund Ihrer finanziellen Gegebenheiten überhaupt keinen Kindesunterhalt zahlen, haben Sie trotzdem Anspruch, Ihr Kind zu sehen und den Umgang zu pflegen. Auch hier sehen Sie, dass zwischen Kindesunterhalt und Umgangsrecht insoweit kein direkter Zusammenhang besteht, wonach das eine das andere ausschließt.

Dabei muss klar sein, dass Sie auf Seiten des betreuenden Elternteils mit Widerstand rechnen müssen und der finanzielle Aspekt Ihre Beziehung beeinträchtigt. Ungeachtet dessen besteht Ihr Anspruch auf ein Umgangsrecht mit Ihrem Kind. Schließlich ist es Ihr gemeinsames Kind. Und diese Beziehung besteht unabhängig davon, ob Sie für das Kind Unterhalt zahlen oder nicht.

Gut zu wissen: Sind Sie unterhaltspflichtig, müssen Sie Ihre Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt voll ausschöpfen. Sie können Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht einfach mit dem Argument rechtfertigen, dass Ihr Einkommen nicht ausreicht. Es obliegt Ihnen, sich intensiv um Arbeit zu bemühen oder eine besser bezahlte Beschäftigung zu suchen. Sie müssen also alles tun, um Ihre Unterhaltspflicht erfüllen zu können. Aufgrund der Verantwortung für Ihr Kind ist die Grenze dessen, was Ihnen dabei zumutbar ist, sehr weit nach hinten verschoben (so nochmals sehr nachdrücklich: OLG Brandenburg, Beschluss v. 4.9.2019, Az. 13 UF 77/19). Sie können Ihr Kind und den anderen Elternteil auch nicht auf die Möglichkeit von Unterhaltsvorschuss verweisen. Selbst wenn das Jugendamt Unterhaltsvorschuss zahlt, bleiben Sie finanziell in der Verantwortung, da das Jugendamt Sie in Regress nehmen wird.

Sie müssen damit rechnen, dass Sie sich auch nicht auf Ihre Selbstbehalte (960 EUR, wenn Sie nicht erwerbstätig sind und 1.160 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind) berufen können und Sie den Unterhalt auch aus den Einkünften erbringen müssen, die unterhalb dieser Selbstbehalte liegen (§ 850d ZPO). Sind Sie vorwerfbar beruflich untätig, können Ihnen theoretisch erzielbare Einkünfte angerechnet werden. Die Konsequenz besteht darin, dass der Verdienst, der Ihnen zur Verfügung steht, der Pfändung unterliegen kann.

Der Um­gang mit mei­nem Kind ver­ur­sacht ho­he Kos­ten. Kann ich des­halb den Un­ter­halt kür­zen?

Besuchen Sie Ihr Kind, müssen Sie vielleicht hohe Fahrtkosten in Kauf nehmen. Der dabei entstehende Kostenaufwand geht aber ausschließlich zu Ihren Lasten. Sie können Ihre Kosten nicht mit dem Kindesunterhalt verrechnen. Sie können Ihre Fahrtkosten auch nicht dem anderen Elternteil in Rechnung stellen, weil er infolge des Umzugs mit dem Kind in eine weiter entfernte Region Ihr Umgangsrecht beeinträchtigt habe (BGH XII ZB 599/13).

Gut zu wissen: Sie sollten Ihren Kostenaufwand zur Wahrnehmung des Umgangsrecht als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Fahrtkosten schlagen mit 0,30 EUR je Kilometer zu Buche. Auch Übernachtungskosten wären zu berücksichtigen. Allerdings ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich und wartet auf eine klärende Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Wurde Ihr Ansatz im Steuerbescheid zurückgewiesen, sollten Sie Einspruch einlegen, vorausgesetzt der Einspruch erfolgt noch innerhalb der monatlichen Einspruchsfrist.

Ich be­treue mein Kind sehr in­ten­siv. Recht­fer­tigt dies, den Un­ter­halt zu kür­zen?

Sehen Sie Ihr Kind öfter und betreuen das Kind intensiv, bleiben Sie trotzdem verpflichtet, in voller Höhe Kindesunterhalt zu zahlen (Kammergericht Berlin 13 UF 164/15). Es ist Ihre freiwillige, allerdings auch sehr lobenswerte, Entscheidung, wenn Sie sich intensiv um Ihr Kind kümmern. Dennoch ist dies kein Grund, den Unterhalt für das Kind zu kürzen.

Gut zu wissen: Sie können auch nicht einfach Ihre Arbeitszeit reduzieren, damit Sie sich intensiver um Ihr Kind kümmern können. Arbeiten Sie weniger, ohne dass es dafür arbeitsrechtliche Gründe gibt, müssen Sie sich ein theoretisch erzielbares Einkommen (fiktives Einkommen) anrechnen lassen. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, reduziert sich natürlich auch Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen, nach dem sich der Kindesunterhalt beziffert. Sie sind verpflichtet, alles zu tun, um den Kindesunterhalt im vorgegebenen Rahmen bezahlen zu können (OLG Brandenburg, Beschluss v. 4.9.2019, Az. 13 UF 77/19).

Kann ich auf mein Um­gangs­recht ver­zich­ten, wenn der an­de­re El­tern­teil auf den Kin­des­un­ter­halt ver­zich­tet?

Der Kindesunterhalt ist gesetzlich vorgegeben. Das Gesetz verbietet es ausdrücklich, dass eine unterhaltsberechtigte Person auf künftig entstehende Unterhaltsansprüche verzichtet (§ 1614 BGB).

Selbst wenn Sie auf Ihr Umgangsrecht verzichten, hätte der andere Elternteil kein Recht, deshalb auf den Kindesunterhalt zu verzichten. Dabei zu berücksichtigen, dass Kindesunterhalt zweckgebunden ist und den Lebensunterhalt des Kindes gewährleisten soll. Ein Verzicht auf den Kindesunterhalt wäre insoweit kontraproduktiv. Dieser Aspekt würde dann besonders hervortreten, wenn der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beantragen würde. Unterhaltsvorschuss gibt es nur, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil finanziell außerstande ist, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Verzichten Sie großzügigerweise auf Kindesunterhalt, können Sie nicht ersatzweise Unterhaltsvorschuss erwarten.

Kann ich die Zah­lung von Mehr­be­darf und Son­der­be­darf von ei­nem gro­ßzü­gig wahr­ge­nom­me­nen Um­gangs­recht ab­hän­gig ma­chen?

Der Kindesunterhalt deckt den normalen Lebensbedarf Ihres Kindes ab. In besonderen Fällen sind Sie aber auch verpflichtet, Mehrbedarf und Sonderbedarf zu zahlen. Diese Verpflichtung besteht völlig unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Umgangsrecht wahrnehmen.

Beispiel Mehrbedarf

Ihr Kind ist behindert. Zum Mehrbedarf gehören alle mit der Behinderung unmittelbar und typischerweise zusammenhängenden Belastungen (Bundesfinanzhof, FamRZ 2000,665). Dazu gehören die Mehrkosten einer auswärtigen Unterbringung, spezialärztliche Versorgung, behindertengerechte Ausstattung der Wohnung, Förderunterricht und heilpädagogische Maßnahmen sowie die Vergütung eines notwendigen Betreuers. Wenn Sie sich dann in lobenswerter Weise besonders intensiv um Ihr Kind bemühen, können Sie wegen Ihres eventuellen Mehraufwandes (Fahrtkosten, Vorhalten eines Kinderzimmers) keinesfalls den Kindesunterhalt kürzen.

Beispiel Sonderbedarf

Ihr Kind möchte an einem Schüleraustausch seiner Schule teilnehmen. Soweit der Aufenthalt auf die Schulzeit angerechnet wird und somit nicht zu einer Verlängerung der Schulzeit führt, gilt der Kostenaufwand jedenfalls als Sonderbedarf (OLG Dresden, 2006,357). Da Sonderbedarf oft streitig ist, empfiehlt sich, die Problematik mit dem Ex-Ehepartner zumindest anzusprechen. Sie brauchen sich am Sonderbedarf im Regelfall nicht zu beteiligen, wenn Ihnen dies im Hinblick auf die Höhe der Kosten und Ihre finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar ist. Auf keinen Fall dürfen Sie jedoch die Zahlung davon abhängig machen, dass Sie im Gegenzug den Kindesunterhalt kürzen. Eine Kürzung liefe dann ohnehin auf ein Null-Summen-Spiel hinaus.

In­wie­weit ist ei­ne Um­gangs­ver­ein­ba­rung mit Kos­ten­re­ge­lung ver­pflich­tend?

In einem Beschluss des Kammergerichts Berlin (Beschluss v. 7. März 2017, Az. 13 WF 39/17) verweigerte der umgangsberechtigte und barunterhaltspflichtige Elternteil, auf eigene Kosten Winterbekleidung zu kaufen und berief sich dazu auf eine entsprechende Umgangsvereinbarung. Danach hatte sich die Mutter verpflichtet, zu Beginn einer jeden Jahreszeit entsprechende Kleidung für die Kinder bereitzustellen. Die Mutter begründete ihre Weigerung damit, dass es dem einkommensstarken Vater (Zahnarzt) zumutbar sei, sich an der Kleidung zu beteiligen.

Das Gericht verwies darauf, dass der Vater seinen Beitrag in Form des Barunterhalts leiste, der mithin auch dazu bestimmt sei, Kleidung für die Kinder anzuschaffen. Müsste er zusätzlich zum Barunterhalt weitere Zahlungen erbringen, würde ihm ein Sonderopfer abverlangt. Die Umgangsvereinbarung sei insoweit verpflichtend.

Wie wirkt sich das Wech­sel­mo­dell auf Kin­des­un­ter­halt und Um­gangs­recht aus?

Sie betreuen Ihr Kind im Wechselmodell, wenn Sie sich in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht mit Ihrem Ehepartner so absprechen, dass Sie das Kind gleichermaßen betreuen. Auch die abwechselnde Betreuung führt nicht dazu, dass Sie von Ihrer Barunterhaltspflicht befreit werden. Durch Ihre abwechselnde Betreuung decken Sie nämlich nur den Betreuungsbedarf des Kindes ab. Beim echten Wechselmodell (Betreuung 50 : 50) übernimmt jeder Elternteil die Betreuung und schuldet aber auch jeweils Barunterhalt. Der Barunterhalt orientiert sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile. Wer mehr verdient, zahlt höheren Barunterhalt.

Ein Umgangsrecht spielt beim Wechselmodell insoweit keine Rolle, da Sie Ihr Kind regelmäßig sehen und letztlich Ihr Sorgerecht ausüben. Auf den Umgang kommt es dann formal nicht mehr an.

Fa­zit

Als Elternteil haben Sie Rechte und Pflichten. Ihre Pflicht besteht darin, dass Sie Kindesunterhalt für Ihr Kind zahlen. Ihr Umgangsrecht ist ein Recht. Beides miteinander zu verknüpfen und das eine vom anderen abhängig zu machen, ist im Gesetz nicht vorgesehen und lässt sich auch mit den Interessen des Kindes nicht vereinbaren.

Geschrieben von: iurFRIEND-Redaktion

Wann darf der Vater den Unterhalt kürzen?

Unterhalt kann gekürzt werden, wenn z. B. die Unterhaltsleistung für den Pflichtigen unzumutbar ist, nach einer kurzen Ehedauer oder einer neuen Lebenspartnerschaft des Unterhaltsberechtigten.

Wann wird der Unterhalt reduziert?

Der Unterhalt kann gekürzt werden, wenn das Kind durch eigenes sittliches Verschulden unterhaltsbedürftig wird. Der Kindesunterhalt kann gemindert werden, wenn das Kind seine eigene Unterhaltspflicht dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gegenüber gröblich verletzt.

Was mindert den Kindesunterhalt?

Abzugsfähig sind: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge.

Kann Kindesunterhalt reduziert werden?

Liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt, können Sie die Unterhaltszahlung kürzen oder sogar ganz entfallen lassen. Aber Achtung! Liegt dem Unterhalt ein vollstreckbarer Titel zugrunde, muss dieser auch gerichtlich geändert werden. Gleiches gilt für titulierte Unterhaltszahlungen in Jugendamtsurkunden.

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