Warum dieses Thema beendet wurde
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Zitiervorschläge
//dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html
� 22 SGB III (//dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html)
� 22 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung - (//dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html)
� 22 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung -
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(1) Leistungen der aktiven Arbeitsf�rderung d�rfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungstr�ger oder andere �ffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.
(1a) Leistungen nach � 82 d�rfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach � 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsf�rderungsgesetzes f�rderf�higes Fortbildungsziel vorbereitet.
(2) 1Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben d�rfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationstr�ger im Sinne des Neunten Buches zust�ndig ist. 2Dies gilt nicht f�r Leistungen nach den �� 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zust�ndige Rehabilitationstr�ger nach dem jeweiligen f�r ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. 3Der Eingliederungszuschuss f�r besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach � 90 Absatz 2 bis 4 und Zusch�sse zur Ausbildungsverg�tung f�r schwerbehinderte Menschen nach � 73 d�rfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungstr�ger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 4In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungstr�gers angerechnet.
(3) 1Soweit Leistungen zur F�rderung der Berufsausbildung und zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach � 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen f�r Gefangene d�rfen die H�he der Ausbildungsbeihilfe nach � 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht �bersteigen. 3Sie werden den Gefangenen nach einer F�rderzusage der Agentur f�r Arbeit in Vorleistung von den L�ndern erbracht und von der Bundesagentur erstattet.
(4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
1. | Leistungen nach � 35, | ||
2. | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, | ||
3. | Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach � 54a, | ||
4. | Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach � 82 Absatz 6, und Leistungen nach den �� 131a und 131b, | ||
5. | Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Besch�ftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des F�nften Abschnitts, | ||
6. | 1Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben nach | ||
a) | den �� 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsma�nahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie � 116 Absatz 1, 2 und 6, | ||
b) | � 117 Absatz 1 und � 118 Nummer 1 und 3 f�r die besonderen Leistungen zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung, | ||
c) | den �� 119 bis 121, | ||
d) | den �� 127 und 128 f�r die besonderen Leistungen zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung. | ||
2Sofern die Bundesagentur f�r die Erbringung von Leistungen nach � 35 besondere Dienststellen nach � 367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zus�tzliche Vermittlungsdienstleistungen agentur�bergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches. 3Eine Leistungserbringung an oder f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches nach den Grunds�tzen der �� 88 bis 92 des Zehnten Buches bleibt ebenfalls unber�hrt. 4Die Agenturen f�r Arbeit d�rfen Auftr�ge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. 5Satz 1 gilt nicht f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die S�tze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Tr�ger von Leistungen f�r Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabest�rkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1387), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar
Änderungsübersicht
01.01.2022 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur St�rkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Tr�ger von Leistungen f�r Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabest�rkungsgesetz) | 02.06.2021 | BGBl. I S. 1387 |
01.01.2021 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsf�rderung | 20.05.2020 | BGBl. I S. 1044 |
29.05.2020 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsf�rderung | 20.05.2020 | BGBl. I S. 1044 |
01.08.2019 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes | 08.07.2019 | BGBl. I S. 1025 |
01.01.2019 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur St�rkung der Chancen f�r Qualifizierung und f�r mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) | 18.12.2018 | BGBl. I S. 2651 |
01.01.2017 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Neuntes Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vor�bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | BGBl. I S. 1824 |
01.05.2015 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | F�nftes Gesetz zur �nderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-�ndG) | 15.04.2015 | BGBl. I S. 583 |
01.01.2015 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | BGBl. I S. 2854 |
19.03.2013 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur St�rkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege | 13.03.2013 | BGBl. I S. 446 |
01.04.2012 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | BGBl. I S. 2854 |
01.04.2011 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur �nderung des Zweiten und Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | BGBl. I S. 453 |
01.08.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Sicherung von Besch�ftigung und Stabilit�t in Deutschland | 02.03.2009 | BGBl. I S. 416 |
01.02.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Sicherung von Besch�ftigung und Stabilit�t in Deutschland | 02.03.2009 | BGBl. I S. 416 |
01.01.2009 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | BGBl. I S. 2917 |
01.10.2007 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Viertes Gesetz zur �nderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Besch�ftigungschancen von j�ngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen | 10.10.2007 | BGBl. I S. 2329 |
01.08.2006 �nderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab) | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende | 20.07.2006 | BGBl. I S. 1706 |
Rechtsprechung zu � 22 SGB III
Querverweise
Auf � 22 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung f�r Arbeitsuchende - (SGB II)
- F�rdern und Fordern
- � 5 (Verh�ltnis zu anderen
Leistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen f�r Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- � 14 (Leistender Rehabilitationstr�ger)