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Keine Rechtskraft
Die Urteile gegen Facebook sind nicht rechtskräftig. Es handelt sich um so genannte Versäumnisurteile. Das heißt: Facebook-Mutterkonzern Meta hat sich bisher nicht wirksam gegen die Klagen verteidigt. Das Unternehmen hat gegen die Urteile inzwischen Einspruch eingelegt. Es kann jetzt die Verteidigung nachholen. Trotzdem haben die bisherigen Urteile Bedeutung. So begründet Richter Klaus Schulte aus Zwickau auf 31 Seiten, warum er die Klage auf Schmerzensgeld auf der Grundlage der Darstellung des Falls durch die Rechtsanwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke für begründet hält. Die übrigen Gerichte haben ihre Urteile zwar nicht begründet, glauben aber auch: Auf Grundlage der Darstellung des Falls durch die Klägeranwälte ist Facebook-Konzern Meta zu Schadenersatz zu verurteilen.
Unsere Juristen halten die Verurteilungen von Facebook für richtig. Das Recht auf Schadenersatz nach der Datenschutzgrundversorgung ist weit auszulegen. Es reicht schon aus, dass Betroffene befürchten müssen, dass ihre Daten für Spam, Virus-Attacken und ähnliche Bedrohungen ausgenutzt werden. Es gibt aber etliche Juristen, die es anders sehen. Sie meinen, ein Recht auf Schadenersatz gibt es nur, wenn Betroffene konkrete Beeinträchtigungen in Folge der Datenpanne nachweisen können. Wir denken: Bundesgerichtshof und Europäischer Gerichtshof als letzte Instanz werden anders beurteilen. Sicher ist das aber natürlich nicht.
Facebook: Keine Hacker, kein Schadenersatz
Facebook hält die Urteile für falsch und will jetzt durchsetzen, dass sie aufgehoben werden. Auch in anderen, ähnlichen Verfahren hätten Gerichte bestätigt, dass keine Haftungs- oder Schadenersatzansprüche gegeben sind, erklärte eine Facebook-Sprecherin test.de gegenüber. Die Daten, um die es gehe, seien öffentlich zugänglich gewesen. Es handele sich nicht um eine klassische Hacker-Attacke, sondern um so genanntes „Scraping“ (deutsch: Abgreifen) von Daten, vor dem kein Unternehmen sicher sei.
Das beliebte soziale Netzwerk Facebook verzeichnet weltweit ca. 2,5 Milliarden aktive Nutzer und Nutzerinnen.
Im Jahr 2021 kam es bei Facebook zu einem Datenleck. Dabei sollen auch 6 Mio. deutsche Nutzer und Nutzerinnen betroffen sein. Durch die Nutzung von diversen Facebook-Apps sollen sich die Angreifer Zugriff auf sensible Kontaktdaten wie etwa E-Mail-Adressen, Namen, Adressdaten, Geburtsort und Arbeitsplatz verschafft haben, um diese für diverse Betrugsgeschäfte zu nutzen. Es soll aber auch Fälle geben, in denen zuvor keine Facebook-Apps genutzt wurden.
Durch dieses Datenleck sollen weltweit 533 Mio. sensible Kontaktdaten von Facebook-Nutzern betroffen sein. Die Angreifer nutzen diese Daten hauptsächlich für die Versendung von betrügerischen Spam-Nachrichten. Die hierdurch bestehende Gefahr sollte nicht unterschätzt werden: Aufgrund der Verwendung von persönlichen Nutzerdaten wirken die Nachrichten der Betrüger nämlich sehr glaubwürdig.
Was Sie tun können:
Sie können nach Art. 15 DSGVO zunächst Auskunft von Facebook verlangen, ob Sie betroffen sind. Alternativ besteht auch die Möglichkeit direkt über Facebook zu prüfen, ob Sie betroffen sind.
Nutzen Sie hierfür folgenden Link:
//www.facebook.com/help/1873665312923476/?helpref=uf_share
Sollte Facebook die Auskunft verweigern oder unvollständig erteilen, stehen Ihnen auch diesbezüglich Schadensersatzansprüche nach Art. 82. DSGVO zu.
Hauptsächlich besteht aber die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Facebook aufgrund der Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Datenleck.
Es existieren mittlerweile einige Urteile von deutschen Gerichten, die den Klägern auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO hohe Schadensersatzansprüche zubilligten. Die Rechtsprechung geht von einem weiten Anwendungsbereich der Norm zugunsten der Betroffenen aus.
Im Wege des sogenannten Scrapings verschafften sich Hacker im Jahr 2021 Zugang zu 533 Millionen sensiblen Nutzerdaten. Mit Scraping bezeichnet man das automatisierte, massenhafte Abrufen öffentlich einsehbarer Daten. Die Angreifer konnten Daten wie vollständige Nutzernamen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und auch persönliche Angaben wie den Beziehungsstatus abgreifen. Diese Daten wurden anschließend in Hackerforen veröffentlich und teilweise weiterverkauft.
87 Millionen Facebook-Konten weltweit und über 6 Millionen deutsche Nutzer und Nutzerinnen sind vom Facebook Datenleck betroffen. Viele Kanzleien prüfen Ihren Anspruch auf Schadensersatz kostenfrei und unverbindlich.
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Was Ihnen droht
Eine besondere Gefahr besteht durch das nun vermehrte aufkommen von betrügerischen Phishing-E-Mails und Smishing SMS. Dadurch werden sensible Kontodaten abgerufen oder auch gefährliche Links in gefälschten Paketbenachrichtigungen versendet. Die Risiken für Betroffene sind enorm.
Welche Rechte haben Sie?
Auf der Grundlage Ihres Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO können Sie Auskunft gegenüber Facebook verlangen, ob Sie vom Datenleck betroffen sind. Wird Ihnen Seitens Faceboook keine oder eine unvollständige Auskunft erteilt, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO für Sie ergeben.
Zuletzt haben deutsche Gerichte den Klägern bei DSGVO-Verstößen hohe Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO zugesprochen. Die Norm wird dabei von den Gerichten zunehmend sehr weit ausgelegt. Dabei soll der den Klägern zustehende Schadensersatz abschreckende Wirkung haben und damit eine abschreckende Höhe erreichen:
- LG München am 09.12.2021, Az. 31 O 16606/20 – Ergebnis: 2.500€ Schadensersatz
- LAG Schleswig-Holstein am 31.05.2022, Az. 6 Ta 49/22 – Ergebnis: 2.000€ Schadensersatz
- LAG Hamm am 14.12.2021, Az. 17 Sa 1185/20 – Ergebnis: 2.000€ Schadensersatz
- LG Köln am 18.05.2022, Az. 28 O 328/21 – Ergebnis: 1.200€ Schadensersatz
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Haben Sie ein Facebook Konto?
Ja
Nein
Bei Facebook registrierte E-Mail-Adresse
Bei Facebook hinterlegte Mobilfunk-Nummer
Anhand dieser Angaben können wir überprüfen ob Sie von dem Datenleck betroffen sind. Bitte geben Sie die E-Mail Adresse und Mobilfunk-Nummer an, die Sie auch bei Facebook hinterlegt haben.