Steuerfreie Arbeitgeberleistungen die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind Steuererklärung

Steuernummer

Steuernummer aus einem Profil

Sollten Sie Steuerprofile angelegt haben, wählen Sie bitte im Abschnitt Datenübernahme aus einem Profil die zutreffende Option aus. Durch Mausklick auf den kleinen Pfeil darunter haben Sie die Möglichkeit, das gewünschte, angelegte Profil aus der Liste auszuwählen. Dadurch wird die im Profil eingetragene Steuernummer in der Einkommensteuererklärung hinterlegt und an das zuständige Finanzamt adressiert. Außerdem werden Informationen aus dem Profil in Felder des Hauptformulars zur Einkommensteuererklärung sichtbar vorbelegt.

Die Eingabe der Steuernummer erfolgt im Abschnitt Steuernummer über die erste bereits aufgeklappte Option und anschließender Auswahl "Land".
Führen Sie bitte die folgenden Schritte zum Erfassen Ihrer Steuernummer aus, wenn Sie bereits über eine aktuelle Steuernummer verfügen:


1. Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Wohnsitz-Finanzamt belegen ist, welches Ihnen Ihre aktuelle Steuernummer zugeteilt hat

2. Vervollständigen Sie die Eingabefelder zur Steuernummer, anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen. Das Finanzamt wird automatisch ermittelt.

3. Mit einem Klick auf [Weiter] wird die Steuernummer geprüft und übernommen.

Neue Steuernummer beantragen

Öffnen Sie bitte die zweite Option "Neue Steuernummer beantragen" im Abschnitt Steuernummer, wenn Sie keine Steuernummer besitzen oder Ihnen von dem aktuell zuständigen Finanzamt (zum Beispiel wegen Wechsel des Wohnortes) noch keine Steuernummer mitgeteilt wurde.

Geben Sie die Erklärungen oder Anträge bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk sich Ihr Vermögen oder der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Haben Sie kein Vermögen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Ihre Tätigkeit vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.
Für Arbeitnehmer ist das Betriebsstättenfinanzamt Ihres letzten Arbeitgebers zuständig.
Für beschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich mit Renteneinkünften veranlagt werden, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Für Veranlagungen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Davon betroffen sind nur solche Fälle, in denen ausschließlich beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG unterlegen haben. In diesen Fällen ist die Steuererklärung an das BZSt (Referat St II 9 Abzugsteuer, 53221 Bonn) als zuständige Finanzbehörde zu richten.
Beziehen Sie sowohl Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 EStG unterlegen haben, als auch weitere Einkünfte und beantragen Sie die Veranlagung, bleiben weiterhin die Landesfinanzbehörden, das heißt die Finanzämter, zuständig.
Die Finanzamts-Suchfunktion für das örtlich zuständige Finanzamt finden Sie im Internet unter //www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html.
Zum Eintragen des neuen Finanzamtes gehen Sie dann bitte wie folgt vor:

  1. Wählen Sie das Bundesland aus, in dem das Finanzamt belegen ist, an das Sie Ihre Einkommensteuererklärung übermitteln wollen
  2. Wählen Sie nun das entsprechende zuständige Finanzamt aus
  3. Klicken Sie auf die Schaltfläche [Weiter], um zur Anlagenübersicht für die Einkommensteuerformulare zu gelangen

Anleitung zur Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen, zum Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage und Anleitung zur Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen (ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mit inländischen Einkünften)

Zur Einkommensteuererklärung gehören der Hauptvordruck sowie zusätzlich:

für die Anlagefür
Land- und Forstwirte L Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Gewerbetreibende G Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Selbständige und Freiberufler S Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Haus- und Wohnungseigentümer

V

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
In besonderen Fällen können weitere Anlagen erforderlich sein, auf die dann im Hauptvordruck hingewiesen wird, zum Beispiel:

AUS ausländische Einkünfte, die im Gewinn eines inländischen Betriebs enthalten sind

R

bestimmte Renten aus inländischen Rentenversicherungen sowie Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestellten Beiträgen oder Zuwendungen beruhen

SO

Leistungen (zum Beispiel gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände), Abgeordnetenbezüge und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte (Zeilen 7 bis 22, 31 bis 40 und 49 bis 51)


N

Angaben zum Arbeitslohn und zu den Werbungskosten, wenn Sie als beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen sind, im Hoheitsgebiet einer dieser Staaten leben und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, die

  • im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
  • aus inländischen öffentlichen Kassen gewährt werden oder
  • als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden oder
  • als Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben

Vorsorgeaufwand

die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Beiträge zu Versicherungen: Zeile 4 bis 6, 8 bis 10, 12 bis 29, 31 bis 34, 37 bis 44 und 53 bis 56)

Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung/Antrag auf Einkommensteuerveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige

Beschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Steuererklärung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogenen inländischen Einkünfte abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Absatz 2 EStG).
Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer als abgegolten, wenn Einkünfte dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 bis 6 EStG unterliegen. Die Einkommensteuer gilt auch als abgegolten, wenn Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht anzugeben. Wurden jedoch bei einem Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben im Sinne des § 10b EStG, der Freibetrag oder der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Absatz 1 Nummer 7 EStG auf einer Bescheinigung nach § 39 Absatz 2 und 3 EStG berücksichtigt, greift die Abgeltungswirkung nicht (Ausnahme: der Arbeitslohn beträgt nicht mehr als 10.700 Euro).

Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags


Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.

Wohnsitz-Änderung innerhalb des Kalenderjahres


Falls Sie im Laufe des Kalenderjahres 2014 Ihren Wohnsitz vom Ausland in das Inland verlegt haben (oder umgekehrt), sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht (Wohnsitz im Ausland) erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Reichen Sie in diesen Fällen bitte nur die Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige (ESt 1 A) bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt ein.

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige/r


Beschränkt Steuerpflichtige, deren Summe der Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt, können auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 8.354 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 1 Absatz 3 EStG). Dieser Betrag wird bei Wohnsitz in bestimmten Ländern um ein Viertel, die Hälfte oder um drei Viertel gekürzt.
Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden Übersicht:

LandEinkommensgrenze in EUROLändergruppe 1
Andorra, Australien, Belgien, Bermuda, Brunei Darussalam, Dänemark, Finnland, Frankreich, Hongkong, Insel Man, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Kanalinseln, Katar, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Macau, Monaco, Neukaledonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästinensische Gebiete, San Marino, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern8.354Ländergruppe 2
Äquatorialguinea, Aruba, Bahamas, Bahrain, Cookinseln, Estland, Französisch-Polynesien, Griechenland, Grönland, Republik Korea, Kroatien, Malta, Oman, Portugal, Puerto-Rico, Saudi-Arabien, Slowakei, Slowenien, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Turks- und Caicos-Inseln6.266 Ländergruppe 3
Algerien, Amerikanisch-Samoa, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aserbaidschan, Barbados, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Gabun, Grenada, Iran, Islamische Republik, Jamaika, Kasachstan, Kolumbien, Kuba, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Malaysia, Malediven, Mauritius, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Mexiko, Montenegro, Namibia, Nauru, Niue, Palau, Panama, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Seychellen, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Thailand, Türkei, Tuvalu, Ungarn, Uruguay, Bolivarische Republik Venezuela, Weißrussland/Belarus4.177Ländergruppe 4
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Angola, Armenien, Äthiopien, Bangladesch, Belize, Benin, Bhutan, Plurinationaler Staat Bolivien, Burkina Faso, Burundi, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Fidschi, Gambia, Georgien, Ghana, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kirgisistan, Kiribati, Komoren, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kosovo, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Föderierte Staaten von Mikronesien, Republik Moldau, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Pakistan, Papua Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Südsudan, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Timor-Leste, Togo, Tonga, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam, Zentralafrikanische Republik2.089

Beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates


Beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates, deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Lebenspartner in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz ansässig ist, werden auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn die Einkünfte des antragstellenden Ehegatten/Lebenspartners zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn seine Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 8.354 Euro (gegebenenfalls Kürzung nach Ländergruppen) im Kalenderjahr betragen.
Sofern der antragstellende Ehegatte/Lebenspartner eine der genannten Voraussetzungen erfüllt, können die Ehegatten/Lebenspartner auf Antrag die Zusammenveranlagung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erhalten, wenn die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten/Lebenspartner zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die gemeinsamen Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht mehr als 16.708 Euro (gegebenenfalls Kürzung nach Ländergruppen) im Kalenderjahr betragen.
Geben Sie in diesen Fällen bitte eine Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige (ESt 1 A) ab, und fügen Sie eine ausgefüllte Bescheinigung EU/EWR bei, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen sind.
In die Veranlagung für unbeschränkt steuerpflichtige Personen sind auch die Einkünfte einzubeziehen, die einem Steuerabzug unterliegen.

Antragsveranlagung nach § 50 Absatz 2 EStG

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten leben, können für ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b EStG einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen. Bei dieser Veranlagung werden familien- und personenbezogene Steuerentlastungen nicht gewährt. Allerdings wird die Einkommensteuer nach dem Jahresgrundtarif ermittelt. Hat diese Personengruppe außerdem noch andere inländische Einkünfte, die keinem Steuerabzug unterliegen, sind diese in die Veranlagung einzubeziehen; dies gilt auch im Fall eines Verlustes aus einer anderen Einkunftsart. Es ist deshalb nur eine Erklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht abzugeben.
In die Bemessung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) werden in Arbeitnehmerfällen einbezogen:

  • Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 bis 6 EStG unterliegen,

  • Lohn- und Einkommensersatzleistungen,

  • die Summe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Reichen Sie zu Ihrer elektronischen Steuererklärung bitte entsprechende Nachweise nach.
Beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 EStG (zum Beispiel Künstler, Sportler, Aufsichtsratsmitglieder), die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten leben, können für diese Einkünfte nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 EStG einen Antrag auf Veranlagung stellen. Hat diese Personengruppe noch weitere inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte, sind diese in die Veranlagung mit einzubeziehen.

Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Zum Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage gehören neben der Antragstellung über das Ankreuzfeld über der Anlagenübersicht auch Angaben im Hauptvordruck (Bereich: Sonstige Angaben und Anträge >> Vermögenswirksame Leistungen) und die Anlage VL durch Übertrag der Daten aus der vom Anlageinstitut/Unternehmen übersandten Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen in das Formular (letzte Teilseite der "Anlage N mit Anlage VL). Hat Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen für Sie angelegt, ist der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage auf der Anlagenübersichtsseite durch Ankreuzen dieses Feldes zu stellen. Tragen Sie bitte den Namen und die Adresse Ihres Arbeitgebers im Hauptvordruck bei Zeile 63 ein. Wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, besteht ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 17.900 Euro nicht übersteigt. Für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers und Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen gilt ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro.
Für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Haben Sie über Ihren Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist unschädlich verfügt (zum Beispiel bei längerer Arbeitslosigkeit), wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage vorzeitig ausgezahlt. Entsprechendes gilt, wenn ein Bausparvertrag zugeteilt wird. Bei einer Anlage zum Wohnungsbau (zum Beispiel Grundstücksentschuldung) wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich ausgezahlt.

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2014 läuft bis zum 31.05.2015. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2014/2015. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden.
Wird die Einkommensteuererklärung nicht oder verspätetet abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der Einkommensteuer und, falls erforderlich Zwangsgelder festsetzen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2014 und der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage 2014 müssen bis zum 31.12.2018 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Diese Fristen können nicht verlängert werden. Später eingehende Anträge muss das Finanzamt ablehnen.

Häufig werden bei der Abgabe von Steuererklärungen Belege eingereicht, die vom Finanzamt nicht benötigt werden. Bitte nutzen Sie zur Erklärung der geltend gemachten Aufwendungen die Eintragungsmöglichkeiten in Mein ELSTER und reichen Sie keine separaten Aufstellungen ein. Diese Eintragung ist für die Bearbeitung in der Regel ausreichend.

Belege per Post

Bitte senden Sie die notwendigen Belege ausschließlich per Post an Ihr Finanzamt. Vor dem Absenden Ihrer Einkommensteuererklärung haben Sie die Möglichkeit, für diese Zwecke ein Anschreiben an Ihr Finanzamt auszudrucken.
Bitte reichen Sie nur die folgenden Belege ein:

Zum Hauptvordruck


  • Zuwendungsnachweise wie zum Beispiel Spendenbescheinigungen

  • Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer

Zur Anlage N mit Anlage VL


  • Soweit die Lohnsteuerbescheinigungsdaten nicht durch den Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden: die besondere Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers.
    Der von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird nicht benötigt!
  • Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen

Zur Anlage G, S und L


  • Unterlagen über die Gewinnermittlung, soweit sie nicht elektronisch übermittelt wurden

Sie finden das Formular "Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)" nach Login bei >> Mein ELSTER >> Formulare & Leistungen >> Alle Formulare.

Sonstiges

Wenn aufgrund besonderer Lebensumstände Aufwendungen entstanden sind, wird eine Belegeinreichung gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall und vermeidet Rückfragen.
Alle anderen Belege sind nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Hauptvordruck

Für das Besteuerungsverfahren der natürlichen Personen ist nach § 139a AO eine lebenslang gültige Identifikationsnummer vergeben worden. Diese ist bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen zur Einkommensteuer / Lohnsteuer gegenüber Finanzbehörden anzugeben, soweit Sie diese erhalten haben. Daneben sollte auch die Steuernummer zusätzlich angegeben werden. Weitere Informationen sind unter www.identifikationsmerkmal.de nachzulesen.

Zeilen 5 bis 21


Tragen Sie Ihren Namen und Ihre derzeitige Adresse ein. Reichen die Schreibstellen nicht aus, kürzen Sie bitte ab. Der Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt wird unbar abgewickelt. Geben Sie bitte Ihre IBAN/BIC sowie den Kontoinhaber an. Ihre IBAN/BIC finden Sie zum Beispiel auf dem Kontoauszug Ihres kontoführenden Kreditinstituts. Ab dem 01.02.2014 brauchen Sie bei inländischen IBAN (beginnend mit "DE") den BIC nicht mehr anzugeben. Steuererstattungen mit IBAN/BIC sind innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) möglich, zu dem alle Länder der EU, des EWR sowie Monaco und die Schweiz gehören. Im Zuge der Umstellung der nationalen Zahlungsverfahren auf SEPA-Verfahren wurden die Angaben zu Kontonummer/Bankleitzahl durch die IBAN ersetzt.
Reichen die Schreibstellen für die Angaben zu Ihrem Geldinstitut nicht aus, kürzen Sie bitte die Angaben in geeigneter Weise ab.
Ändert sich künftig Ihre Bankverbindung, teilen Sie dies bitte umgehend Ihrem Finanzamt schriftlich mit. Den amtlichen Abtretungsvordruck für die Anzeige der Abtretung eines Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruches an Dritte erhalten Sie beim Finanzamt; beachten Sie bitte die besonderen Hinweise auf dem Vordruck.

Inländische Einkünfte im Kalenderjahr 2014

Haben Sie in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) weder einen Wohnsitz
noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, so unterliegen Ihre inländischen Einkünfte grundsätzlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Hierzu gehören insbesondere

  1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Anlage L und gegebenenfalls Anlage AUS);
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage G und gegebenenfalls Anlage AUS), zum Beispiel für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage S und gegebenenfalls Anlage AUS), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte unterhalten wird;
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Zeile 32, 33, 40 und 45), zum Beispiel wenn sie im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Eine Eintragung in den Zeilen 32 und 33 ist jedoch nur erforderlich, wenn vom steuerpflichtigen Arbeitslohn kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Bei Einkünften mit Lohnsteuerabzug gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten. Stellt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates und in einem dieser Staaten ansässig ist, einen Antrag auf Veranlagung, sind die Zeilen 40 bis 45 sowie die Anlage N auszufüllen;
  5. Erträge aus Kapitalvermögen (Zeile 34 bis 36), wie sie im Einzelnen in § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG bezeichnet sind. Hierzu gehören insbesondere Ausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften sowie Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen von einem inländischen Schuldner. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (zum Beispiel Sparzinsen) gehören nur dann zu den inländischen Einkünften, wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder Ähnliches gesichert ist oder wenn es sich um ein sogenanntes Tafelgeschäft handelt. Soweit von den Einnahmen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten; diese Einnahmen sind in Zeile 34 nicht anzugeben. Beantragen Sie die Günstigerprüfung (Zeile 35), tragen Sie bitte die Kapitalerträge in Zeile 34 ein. In Zeile 36 geben Sie bitte die Kapitalerträge an, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 32d Absatz 2 EStG);
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V), wenn zum Beispiel unbewegliches Vermögen im Inland belegen ist oder Rechte in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind;
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und Nummer 10 EStG (Anlage R), die von den inländischen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden, sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, soweit diese auf steuerfreien Beiträgen/Leistungen/Zuwendungen beruhen;
  8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 8, 8a und 9 EStG (Anlage SO), soweit sie nicht dem Steuerabzug unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Leistungen (zum Beispiel gelegentliche Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände), Abgeordnetenbezüge und bestimmte private Veräußerungsgeschäfte.

Die aufgezählten Einkünfte unterliegen jedoch nur der deutschen Einkommensteuer, soweit sie nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.

Zeile 37 und 39

Tragen Sie hier die Steuerabzugsbeträge ein, die mit den Einkünften im Zusammenhang stehen und reichen Sie bitte die Steuerbescheinigungen ein. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG reichen Sie bitte den ausländischen Steuerbescheid und den Zahlungsnachweis ein. Die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütungen sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) tragen Sie bitte in Zeile 31 ein.

Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke

Zeilen 46 bis 53

Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Bestätigung nachzuweisen, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt hat. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 200 Euro je Zahlung ist folgender vereinfachter Nachweis möglich: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (zum Beispiel Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.
Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind bis 1 Million Euro begünstigt. Tragen Sie daher bitte alle entsprechenden Spenden in die Zeile 50 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht abzugsfähig.
Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU-/EWR-Ausland können ebenfalls begünstigt sein, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.
Keine steuerlich begünstigten Spenden sind zum Beispiel

  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter

Zeile 61

Sind Ihnen Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen an den Ihnen gehörenden schutzwürdigen Kulturgütern im Inland entstanden, können Sie die Aufwendungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes wie Sonderausgaben abziehen, soweit Sie die Kulturgüter weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Die Steuerbegünstigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, jeweils bis zu 9 Prozent, für vor dem 01.01.2004 begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen jeweils bis zu 10 Prozent der Aufwendungen gekürzt um Zuschüsse und aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen. Die Voraussetzungen für die Behandlung als Kulturgut und die Erforderlichkeit der Aufwendungen sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.

Zeile 64 und 65

Ergibt sich bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2014 ein nicht ausgeglichener Verlust, wird vom Finanzamt der Verlust in das Jahr 2013 zurückgetragen. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich. Sie haben jedoch das Wahlrecht, den Verlustrücktrag zu beschränken. Der Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2013 für nicht ausgeglichene negative Einkünfte (Verluste) 2014 kann der Höhe nach beschränkt werden. Falls Sie den Verlustrücktrag der Höhe nach begrenzen möchten, geben Sie bitte in Zeile 65 an, mit welchem Betrag Sie die negativen Einkünfte zurücktragen wollen. Sollen die Verluste nur in künftigen Jahren berücksichtigt werden, tragen Sie bitte "0" ein. Wurde für Sie auf den 31.12.2013 ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt, kreuzen Sie bitte in Zeile 64 das Auswahlfeld an. Der Verlustvortrag wird dann automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

Anlage N

Anlage N: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Dieser Vordruck ist vorgesehen für Angaben über

  • den inländischen Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge, von dem ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist,
  • bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen und
  • die Werbungskosten.

Bei der in Zeile 4 einzutragenden eTIN handelt es sich um die Nummer, die Sie auf dem Ausdruck Ihrer Lohnsteuerbescheinigung finden, falls Ihr Arbeitgeber an dem elektronischen Lohnsteuerverfahren teilnimmt und nicht Ihre Identifikationsnummer verwendet. Eine Eintragung ist nur vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber die eTIN auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt hat. Sollte bei einer weiteren elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine von der ersten Lohnsteuerbescheinigung abweichende eTIN vom Arbeitgeber bescheinigt worden sein, tragen Sie diese bitte in das weitere Eintragungsfeld ein.

Arbeitslohn, Steuerabzugsbeträge

Zeilen 5 bis 10

Was Sie hier eintragen müssen, entnehmen Sie bitte Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Waren Sie bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt, tragen Sie bitte die Angaben aus den Lohnsteuerbescheinigungen mit der Steuerklasse 1 in den ersten Abschnitt ein und darunter im zweiten Abschnitt tragen Sie bitte die zusammengerechneten Beträge aus den Lohnsteuerbescheinigungen mit der Steuerklasse 6 oder einer Urlaubskasse ein.
Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, tragen Sie bitte bei Zeile 32 des Hauptvordrucks im Abschnitt "Nichtselbständige Arbeit - Einkünfte, die im Inland nicht dem Steuerabzug unterliegen" ein.

Zeilen 11 bis 15

Übernehmen Sie bitte in die Zeilen 11 bis 15 die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte, damit die Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt werden können. In Fällen, in denen Ihnen sowohl Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als auch Versorgungsbezüge zugeflossen sind, erläutern Sie bitte die Werbungskosten, die ausschließlich mit den Versorgungsbezügen im Zusammenhang stehen.

Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Jahre sowie Entschädigungen

Zeilen 16 und 17

Für diese Vergütungen kommt eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Übernehmen Sie bitte diese Beträge je nach Art der Vergütung und die davon einbehaltenen Steuerabzugsbeträge von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Zeilen 16 bis 18. Hat der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren keine ermäßigte Besteuerung vorgenommen, tragen Sie bitte den entsprechenden steuerpflichtigen Teil des Bruttoarbeitslohns in die Zeilen 16 und 17 ein. Ihr Arbeitgeber hat diesen Betrag gegebenenfalls in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 19 ausgewiesen. Fügen Sie bitte in jedem Fall die Vertragsunterlagen bei, aus denen sich Art, Höhe und Zahlungszeitpunkt der Entschädigung ergeben.

Zeile 20

Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, tragen Sie bitte bei Zeile 32 des Hauptvordrucks im Abschnitt "Nichtselbständige Arbeit - Einkünfte, die im Inland nicht dem Steuerabzug unterliegen" ein.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Einnahmen

Zeile 26

Hier tragen Sie bitte steuerfreie Aufwandsentschädigungen/Einnahmen ein, die Sie als Arbeitnehmer

  • aus öffentlichen Kassen,
  • als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
  • für eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen oder
  • für eine sonstige nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich

erhalten haben.
Sind diese steuerfrei erhaltenen Zahlungen zum Beispiel höher als die gesetzlichen Freibeträge, ist der übersteigende Betrag als Arbeitslohn in Zeile 32 des Hauptvordrucks einzutragen.

Lohn-/Entgeltersatzleistungen

Zeilen 27 bis 29


Die nachstehend genannten Lohn-/Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, sie beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf den Arbeitslohn und etwaige weitere Einkünfte (Progressionsvorbehalt).

Zeile 27


Haben Sie 2014 von Ihrem Arbeitgeber;

  • Kurzarbeitergeld,
  • einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten,

ist die Summe der ausgezahlten Beträge in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 15 ausgewiesen.

Zeilen 28 und 29


In den Zeilen 28 und 29 tragen Sie bitte die folgenden, nicht vom Arbeitgeber gezahlten Lohn-/Entgeltersatzleistungen ein:

  • Insolvenzgeld (einschließlich vorfinanziertes Insolvenzgeld);
  • Arbeitslosengeld (ohne sogenanntes Arbeitslosengeld II), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld;
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohn-/Entgeltersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften;
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
  • Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
  • Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz;
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;
  • aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen;
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz;
  • vergleichbare Lohn-/Entgeltersatzleistungen aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz.

Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Haben Sie über die Lohn-/Entgeltersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (zum Beispiel aus technischen Gründen oder bei ausländischen Leistungsträgern), reichen Sie diese bitte ein.

Zeiten der Nichtbeschäftigung

Zeile 30

Standen Sie 2014 zeitweise nicht in einem Arbeitsverhältnis, geben Sie bitte an, wie lange und warum (zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Schulausbildung, Studienzeit). Reichen Sie hierüber – gegebenenfalls neben der Bescheinigung über Lohn-/Entgeltersatzleistungen (vergleichen Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 28 und 29) – Belege ein (Studienbescheinigung und so weiter). Krankheitszeiten brauchen Sie nicht anzugeben, wenn das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung fortbestanden hat.

Zeilen 31 bis 87

Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie können jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers übersteigen. Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen. Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus für Werbungskosten, wie zum Beispiel Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale), einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 Euro jährlich.

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet (Entfernungspauschale)

Zeilen 31 bis 39

Allgemeines


Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale, unabhängig von der Art, wie Sie zur ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer.
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend; auch hier spielt es keine Rolle, welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich genutzt haben. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung eingetragen werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wurde.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Lediglich soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (zum Beispiel Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 Euro.
Die Entfernungspauschale kann für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden, selbst dann, wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen. In Zeile 39 tragen Sie bitte die Arbeitgeberleistungen, die unter den Nummern 17 und 18 in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, in das jeweilige Eintragungsfeld ein. Hier geben Sie auch die von der Agentur für Arbeit gezahlten Fahrtkostenzuschüsse an.

erste Tätigkeitsstätte


Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet sind. Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen. Fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden sollen. Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.

Sammelpunkt


Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden soll (zum Beispiel das Busdepot, der Betrieb des Arbeitgebers), um von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder seine Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt.

weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. Soll der Arbeitnehmer (z. B. der Forstarbeiter) seine berufliche Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet ausüben, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten, ist die Entfernungspauschale bei diesen Fahrten nur für die kürzeste Entfernung von der Wohnung zu dem nächstgelegenen Zugang anzuwenden. Aufwendungen für Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sowie für die zusätzlichen Kilometer bei Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang tragen Sie bitte in Zeile 50 ein. Anstelle der tatsächlich entstandenen Aufwendungen können pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend gemacht werden:

  • beim Pkw 30 Cent,
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (zum Beispiel Motorrad, Motorroller) 20 Cent.

Pkw


Für die Eintragung Ihrer ersten Tätigkeitsstätte ist die Zeile 31 vorgesehen. Geben Sie bei mehreren Dienstverhältnissen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr in dieser Zeile auch Ihre weitere erste Tätigkeitsstätte an. Gleiches gilt für die Eintragungen Ihres Sammelpunks / weiträumigen Tätigkeitsgebiets (Zeile 33). Tragen Sie bitte ab Zeile 35 die Anzahl der Arbeitstage und die gesamten Entfernungskilometer ein.
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also zum Beispiel auch die Garagenmiete, Parkgebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren. Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch daneben berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Arbeitsgebiet ereignet hat (Eintragungen in Zeile 46). Dies gilt nicht, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist.

Öffentliche Verkehrsmittel


Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen die Entfernungspauschale oder den Höchstbetrag von 4.500 Euro übersteigen. Tragen Sie bitte deshalb zusätzlich zu Ihren Eintragungen in den Zeilen 35 bis 38 diese Aufwendungen in die dafür vorgesehene Spalte ein. Das Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag.

Pkw und öffentliche Verkehrsmittel

Haben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet zum Beispiel teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, tragen Sie bitte ab Zeile 35 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer sowie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in die jeweiligen Abschnitte ein.

Fähr- und Flugkosten


Die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten tragen Sie bitte in Zeile 45 ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.

Fahrgemeinschaft


Waren Sie Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, ist hier die Entfernungspauschale grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Begrenzung greift jedoch nicht für die Tage, an denen Sie Ihren eigenen Pkw eingesetzt haben. Machen Sie deshalb die entsprechenden Angaben in einer der Zeilen 35 für die Tage, an denen Sie mit dem eigenen Pkw gefahren sind und in einer weiteren Zeile für die Tage, an denen Sie mitgenommen wurden. Für die Ermittlung der Entfernung gilt Folgendes: Jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft trägt als Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet seine kürzeste benutzbare Straßenverbindung ein; Umwege zum Abholen der Mitfahrer werden nicht berücksichtigt.

Sammelbeförderung


Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert wurden (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen. Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie bitte die Aufwendungen in die Zeile 46 ein.

Behinderte Menschen


Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten der Hin- und Rückfahrt oder ohne Einzelnachweis 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (zum Beispiel des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte / zum Sammelpunkt / zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sogenannte Leerfahrten), können ebenfalls mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie bitte darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung gegebenenfalls eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist. Machen Sie bitte in diesen Fällen ab Zeile 35 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in die Zeile 46 ein. Wird bei behinderten Menschen der besondere Kilometersatz von 60 Cent zugrunde gelegt, können zusätzlich Gebühren für einen Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte / am Sammelpunkt oder im Zusammenhang mit Fahren zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet abgezogen werden (Zeile 46).

Aufwendungen für Arbeitsmittel

Zeile 41 und 42

Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, typische Berufsbekleidung, Fachzeitschriften und so weiter. Dabei können Sie nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen geltend machen. Jedes Arbeitsmittel, das nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) kostet, können Sie im Jahr der Bezahlung voll absetzen. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro, müssen Sie diese auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilen.

Zeile 44

Werbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder für ein weiteres Studium, wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Als Aufwendungen können Sie zum Beispiel Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial, Fahrtkosten und so weiter geltend machen. Ersatzleistungen von dritter Seite, auch zweckgebundene Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen.

Zeilen 45 bis 48


Kontoführungsgebühren

Entstandene Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt 16 Euro jährlich an.

Sonstige Aufwendungen

Sind Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Beruf weitere Aufwendungen entstanden (zum Beispiel Bewerbungskosten, Umzugskosten), tragen Sie diese bitte auf der Seite "Weitere Werbungskosten" im Abschnitt "Sonstige Werbungskosten" ein.

Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit

Zeile 49 bis 57

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstanden sind.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren.
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor (zum Beispiel bei Eintragungen in Zeile 33) können Sie ebenfalls entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt oder auf einem Fahrzeug tätig waren. Wegen der Besonderheit bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 31 bis 39.

Fahrt- und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten

Zeile 49 bis 51

Fahrtkosten

können Sie in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend machen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können Sie anstelle der nachgewiesenen Kosten pauschal für jeden gefahrenen Kilometer folgende Beträge geltend machen:

  • beim Pkw 30 Cent,
  • bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen 20 Cent.

Für Fahrstrecken, die mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt werden (Firmenwagengestellung, unentgeltliche Sammelbeförderung), ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

Übernachtungskosten

können nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden, längstens jedoch an ein und derselben Tätigkeitsstätte im Inland für 48 Monate, danach höchstens bis zu 1.000 € im Monat.

Reisenebenkosten


können in tatsächlich nachgewiesener Höhe als Werbungskosten anerkannt werden. Hierzu gehören zum Beispiel Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, für Telefon, Telefax, Porto, Garage und Parkplatz.

Arbeitgeberleistungen


Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Geben Sie diese bitte in Zeile 51 an.

Mehraufwendungen für Verpflegung

Zeilen 52 bis 57


Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit - höchstens für die Dauer von drei Monaten - nur pauschal geltend machen:

  • für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, jeweils 12 €. Dies gilt auch, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausgeübt wurde (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung),
  • für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung, jeweils 12 €,
  • für die Kalendertage, an denen Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig und daher 24 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend waren, jeweils 24 €.

Dazu tragen Sie die Anzahl der Tage in den Zeilen 52 bis 54 ein.
Wurde Ihnen von Ihrem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten für eine Auswärtstätigkeit eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist der Werbungskostenabzug tageweise zu kürzen, und zwar für ein zur Verfügung gestelltes:

  • Frühstück um 4,80 € (= 20 % von 24 €),
  • Mittagessen um 9,60 € (= 40 % von 24 €),
  • Abendessen um 9,60 € (= 40 % von 24 €).

Je Kalendertag erfolgt eine Kürzung der Verpflegungspauschale auf maximal 0 €. Haben Sie für eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag die Kürzung der Verpflegungspauschale. Ob eine Kürzung der Verpflegungspauschalen vorzunehmen ist, lässt sich im Regelfall der Reisekostenabrechnung Ihres Arbeitgebers entnehmen.
Für Auslandsdienstreisen gelten andere Pauschbeträge. Die Dreimonatsfrist gilt nicht, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit typischerweise auf einem Fahrzeug oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig waren.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen


Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Geben Sie diese bitte in Zeile 57 an.

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Zeilen 61 bis 87


Wenn Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und Sie auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Unschädlich ist es, wenn Sie den Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründen, von dem aus Sie Ihrer Beschäftigung weiter nachgehen (sogenannter Wegverlegungsfall). Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können Sie Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen. Füllen Sie in diesem Fall bitte die Zeile 69 und nur die Zeilen 31 bis 39 sowie bei steuerfreien Arbeitgeberleistungen die Zeile 87 aus.

Ersatzleistungen des Arbeitgebers/der Agentur für Arbeit

Tragen Sie die erhaltenen steuerfreien Ersatzleistungen (zum Beispiel Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) bitte auf der Teilseite "Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung"bei Zeile 87 ein.

Zusatzangaben für die Steuerberechnung

Formular Zusatzangaben zur Steuerberechnung

Der im Formular "Zusatzangaben zur Steuerberechnung" erklärte verbliebene Verlustvortrag des Vorjahres wird ausschließlich für Ihre Steuerberechnung verwendet und ist nicht Teil Ihrer Steuererklärung, welche Sie an Ihre Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.
Eine Steuerberechnung erhalten Sie auch ohne zusätzliche Angabe in diesem Formular, sie ist ein Service Ihrer Finanzverwaltung und bietet keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Ergebnis des Steuerbescheides Ihrer Finanzverwaltung.

Verlustabzug nach § 10d EStG

Verbliebener Verlustvortrag des Vorjahres


Einzutragen sind die laut Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12. des Vorjahres festgestellten Verluste.

Anlage AUS

Anlage AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern

In der Anlage AUS sind die ausländischen Einkünfte zu erklären, und zwar ausländische Einkünfte, die aus einem Staat stammen, mit dem

  • kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht (beachten Sie bitte die Hilfe der Zeilen 4 bis 35) oder
  • ein DBA besteht, und zwar unabhängig davon, ob die Einkünfte im Inland besteuert werden können - gegebenenfalls mit Steueranrechnung - (beachten Sie bitte die Hilfe der Zeilen 4 bis 35) oder von der Besteuerung - gegebenenfalls mit Progressionsvorbehalt - freigestellt sind (beachten Sie bitte die Hilfe der Zeilen 36 bis 49).

Dabei wird davon ausgegangen, dass - soweit im Folgenden nichts Anderes geschrieben steht - die Einkünfte auch in den übrigen Anlagen zur Einkommensteuererklärung (Anlage G, L, R, S, SO, V) enthalten sind und im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden. Liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, kommt eine Eintragung in der Anlage AUS nur in Betracht, wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet (Eintragungen in den Zeilen 20 bis 24 und 44 bis 46 der Anlage KAP). Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind grundsätzlich nur in den Anlagen N und N-AUS anzugeben, es sei denn, es wird die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern gewünscht. In diesem Fall sind die ausländischen Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer zusätzlich in der Anlage AUS zu erklären (Ausnahme: Schweizerische Abzugsteuer, beachten Sie bitte Zeile 25 der Anlage N).
Zinszahlungen und anrechenbare Quellensteuern, auf die die ZIV Anwendung findet, sind nicht hier, sondern in der Anlage KAP zu erklären (beachten Sie die Hilfe zur Zeile 56 der Anlage KAP).

Einkünfte/Anzurechnende ausländische Steuern

Zeilen 4 bis 13


Ausländische Einkünfte, die - unabhängig davon, ob ein DBA besteht oder nicht - im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im Ausland eine Steuer entrichtet worden, die der deutschen Einkommensteuer entspricht (beachten Sie bitte das jeweilige DBA), ist diese Steuer grundsätzlich auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34c Absatz 1 EStG), es sei denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Im Rahmen dieses Steuerabzugs wurde auch die ausländische Steuer angerechnet. Deshalb kommt eine Eintragung in die Zeilen 4 bis 13 nur in den Fällen des § 32d Absatz 2 EStG in Betracht.
Der Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat gesondert zu ermitteln. Deshalb müssen Sie die Angaben über Ihre ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden einzelnen Herkunftsstaat gesondert machen. Die Einkünfte aus den einzelnen Staaten sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Geben Sie bitte auch Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 AStG an. Wegen der Auswirkungen des § 2a EStG beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 31 bis 35. Beträge in ausländischer Währung rechnen Sie bitte nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses um; geben Sie Kurs und Zeitpunkt auf einem besonderen Blatt an und reichen Sie dieses nach.
Die vorgeschriebene Einkunftsermittlung nach deutschem Steuerrecht bedeutet, dass die Einnahmen um die mit ihnen zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten (gegebenenfalls um die Pauschbeträge hierfür) zu kürzen sind. Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c EStG genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Soweit Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden Einnahmen und die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zu 60 Prozent angesetzt. Tragen Sie bitte gleichwohl in den dafür vorgesehenen Eintragungsfeldern der Zeile 7 jeweils den vollen Betrag ein.
Haben Sie Erträge aus zu einem Betriebsvermögen gehörenden Investmentfonds erzielt, bezeichnen Sie bitte jeden einzelnen Fonds in der Zeile 4. Tragen Sie die Einkünfte und die ausländischen Steuern für jeden Fonds getrennt in die dazugehörigen Spalten in voller Höhe ein. Die ausländische Steuer, die auf Erträge aus Investmentanteilen entfällt, für die das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet, wird vom Finanzamt nur zu 60 Prozent berücksichtigt (§§ 2 Absatz 2 und 4 Absatz 3 InvStG).

Abgezogene ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 und 3 EStG

Zeile 9


Anstelle der zu den Zeilen 11 bis 13 beschriebenen Anrechnungen können Sie die ausländische Steuer bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind (Antrag nach § 34c Absatz 2 EStG). Dieses Antragsrecht können Sie für die Steuern aus jedem einzelnen Staat unterschiedlich ausüben. Für die Steuern aus allen Einkunftsarten eines Herkunftsstaates (unabhängig davon, ob Sie die Einkünfte unmittelbar oder über eine Beteiligung bezogen haben) kann somit einheitlich entweder Steueranrechnung oder -abzug gewählt werden. Der Antrag auf Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten wird dadurch gestellt, dass Sie die Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen haben und in Zeile 9 eintragen. In diesem Fall entfällt die Angabe in den Zeilen 11 und 12. Der Abzug kann für Sie günstiger sein, wenn er zum Beispiel zu negativen ausländischen Einkünften führt.
Für die nach Doppelbesteuerungsabkommen fiktive ausländische Steuer (beachten Sie die Hilfe zu Zeile 13) kommt ein Abzug nicht in Betracht. Insoweit besteht in diesen Fällen kein Wahlrecht. Die fiktive Steuer kann deshalb nur angerechnet und in den Zeilen 11 bis 13 eingetragen werden.

Anzurechnende ausländische Steuern

Zeilen 11 und 12


Die Steuern, die für Ihre ausländischen Einkünfte vom Herkunftsland unmittelbar von Ihnen endgültig erhoben und gezahlt worden sind, tragen Sie bitte in die Zeilen 11 und/oder 12 ein, wenn Sie hierfür die Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer in Anspruch nehmen wollen. Reichen Sie bitte die Nachweise dieser gezahlten Steuern ein (§ 68b EStDV).
Die von Ihnen entrichtete ausländische Steuer kann insoweit nicht angerechnet werden, als diese Steuer im Ausland einem Ermäßigungsanspruch unterliegt. Das gilt unabhängig davon, ob Sie diesen Ermäßigungsanspruch geltend machen oder nicht, auch wenn der Ermäßigungsanspruch bereits verjährt ist.
Eine Anrechnung der ausländischen Steuer kommt auch nicht in Betracht wenn

  • die ausländische Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht,
  • die ausländische Steuer nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
  • ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG nicht gegeben sind;

in diesen Fällen dürfen Sie die Steuerbeträge nicht in den Zeilen 11 und/oder 12 eintragen. Sie werden aber wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart abgezogen (§ 34c Absatz 3 EStG). Berücksichtigen Sie diese bei der Ermittlung der in Zeile 7 einzutragenden Einkünfte und tragen die Steuerbeträge bitte in Zeile 10 ein.
Die Steueranrechnung kann nur insoweit erfolgen, als die ausländischen Einkünfte - jeweils für den einzelnen Staat - bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung in die Einkunftsermittlung einbezogen werden. Die Anrechnung der Steuer kommt für jene ausländischen Einkünfte bereits dem Grunde nach nicht in Betracht, die nicht der deutschen Steuer unterliegen (zum Beispiel aus privaten Veräußerungsgeschäften außerhalb der Fristen des § 23 EStG) oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind. Für Einkünfte im Sinne des § 2a EStG (beachten Sie die Hilfe zu den Zeilen 31 bis 35) ist hingegen die Steueranrechnung im Rahmen der vorgeschriebenen Höchstbetragsberechnung nach § 34c Absatz 1 EStG zulässig.
Anzurechnende ausländische Steuern nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG sowie die zugrunde liegenden inländischen Einkünfte (Sondervergütung sowie Erträge und Aufwendungen des Sonderbetriebsvermögens) erklären Sie bitte in einer gesonderten Aufstellung.

Zeile 13


Nach einigen Doppelbesteuerungsabkommen ist bei ausländischen Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) auf die deutsche Einkommensteuer nicht die tatsächlich gezahlte, sondern eine fiktive Steuer anzurechnen, deren Höhe im jeweiligen DBA bestimmt ist. Reichen Sie bitte die in Zeile 7 enthaltenen Einnahmen auf einem besonderen Blatt nach und bezeichnen Sie dort die Einkunftsquelle. Zur Anrechnung fiktiver ausländischer Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 47 bis 52 der Anlage KAP.

Pauschal zu besteuernde Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 5 EStG

Zeile 14


Nach § 34c Absatz 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden. Die Einkommensteuer beträgt 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. Einzelheiten beachten Sie bitte im Schreiben des BMF vom 10.04.1984, BStBl 1984 I Seite 252. Tragen Sie bitte in Zeile 14 den Betrag der begünstigten Einkünfte ein, für den Sie die Festsetzung des Pauschbetrags beantragen, und erläutern Sie die Ermittlung auf einem besonderen Blatt welches nachzureichen ist. Da für Einkünfte, die nach § 34c Absatz 5 EStG mit einem Pauschbetrag besteuert werden, eine Steueranrechnung nicht in Betracht kommt, dürfen die Einkünfte und die darauf etwa im Ausland gezahlte Steuer nicht in den Zeilen 5 bis 13 enthalten sein.

Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG

Zeilen 15 bis 17


Der Hinzurechnungsbetrag im Sinne der §§ 7 bis 12, 14 AStG wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie in Zeile 15 das feststellende Finanzamt, die Steuernummer, den Staat, in dem sich der Sitz oder die Geschäftsleitung der Zwischengesellschaft befindet, und den festgestellten Betrag ein, erhöht um die auf Antrag anzurechnenden Steuern nach § 12 Absatz 1 AStG.
Die Anrechnung der auf den Hinzurechnungsbetrag entfallenden, vom Finanzamt festgestellten ausländischen Steuern können Sie in Zeile 16 beantragen.
Sind Ihnen aus mehreren Zwischengesellschaften Beträge zugerechnet worden, machen Sie die erforderlichen Angaben bitte auf einem besonderen Blatt und reichen dieses nach.

Familienstiftungen nach § 15 AStG

Zeilen 18 bis 20


Einkünfte aus einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz im Ausland hat, wird dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugs- oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Das gilt nicht, wenn eine Familienstiftung, Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU-/EWR-Staat hat und nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der bezugs- oder anfallsberechtigten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Die Einkünfte der ausländischen Familienstiftung werden nach § 18 Absatz 4 AStG gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt. Tragen Sie in Zeile 18 bitte das für die Feststellung zuständige Finanzamt, die dortige Steuernummer und die festgestellten Einkünfte ein, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Die Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden vom Finanzamt festgestellten Steuern können Sie in Zeile 19 beantragen. Anzurechnende Steuern auf die nach § 15 Absatz 11 AStG befreiten Zuwendungen sind in Zeile 20 einzutragen.

Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG

Zeilen 31 bis 35


Die folgenden negativen Einkünfte aus Drittstaaten (keine EU-/EWR-Staaten) können nach § 2a Absatz 1 EStG - unabhängig davon, im Rahmen welcher Einkunftsart sie anfallen - nur mit positiven Einkünften derselben Art und - mit Ausnahme der Fälle des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG - aus demselben Staat ausgeglichen werden:

  • Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG),
  • Einkünfte aus einer in einem Drittstatt belegenen gewerblichen Betriebsstätte (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung der Verluste zulässig,
  • Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen von Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung zulässig,
  • Gewinnminderungen aus der Veräußerung oder Entnahme von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften, aus deren Auflösung oder Kapitalherabsetzung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung zulässig,
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften, aus deren Auflösung, Kapitalherabsetzung oder -rückzahlung (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG), es sei denn, nach § 2a Absatz 2 EStG ist die Berücksichtigung der Verluste zulässig,
  • Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG),
  • Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a EStG),
  • Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder an in einem anderen als einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 HGB erfüllen, überlassen, oder insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 HGB erfüllen, überlassen worden sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG),
  • Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen oder Übertragung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Schiffen, wenn sie zu einem Betriebsvermögen gehören (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c EStG),
  • Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und die Gewinnminderungen auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a EStG),
  • Einkünfte aus der Auflösung oder Kapitalherabsetzung von Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG),
  • Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die Einkünfte auf einen Tatbestand im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG zurückzuführen sind (§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c EStG).

Haben Sie im Jahr 2014 entsprechende negative Einkünfte erzielt, geben Sie bitte in den Zeilen 31 bis 35 in der ersten Zeile den Staat an, aus dem die Einkünfte stammen, und bezeichnen Sie in der zweiten Zeile die Art der Einkünfte durch Angabe der Nummer des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.
Dieselben Eintragungen sind erforderlich, wenn Sie zwar nicht im Jahr 2014, wohl aber in den Jahren 1985 bis 2013 negative ausländische Einkünfte im Sinne der dort geltenden Fassung des § 2a Absatz 1 EStG erzielt haben.
Haben Sie in den Jahren 1985 bis 2013 negative ausländische Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG erzielt, die noch nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen worden sind, tragen Sie den noch nicht ausgeglichenen Betrag in die dritte Zeile ein.
Die negativen Einkünfte des Jahres 2014 sind in die vierte Zeile einzutragen; bitte geben Sie in der fünften Zeile an, ob und falls ja, in welcher Anlage und Zeile zur Einkommensteuererklärung diese enthalten sind. Haben Sie im Jahr 2014 positive Einkünfte derselben Art aus demselben Staat erzielt, sind diese in der sechsten Zeile einzutragen. In der siebten Zeile ist anzugeben, in welcher Anlage und Zeile der Einkommensteuererklärung diese enthalten sind.
Haben Sie die Zusammenveranlagung gewählt, werden negative Einkünfte des einen Ehegatten/Lebenspartners mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten/Lebenspartners der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen oder verrechnet, soweit sie nicht mit eigenen positiven Einkünften ausgeglichen oder verrechnet werden können. Die Angaben hierzu sind für jeden Ehegatten/Lebenspartner auf seiner Anlage AUS zu erklären.
Ergeben sich keine verbleibenden negativen Einkünfte, müssen positive Einkünfte des Jahres 2014, soweit sie nicht zum Verlustausgleich verwandt wurden, in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein.
Geben Sie bitte unabhängig davon, ob die ausländischen Einkünfte nach § 2a Absatz 1 und 2 EStG bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind, die im Ausland für diese Einkünfte gezahlten Steuern in den Zeilen 9 bis 13 an.
Die am 31.12.2013 und 31.12.2014 etwa verbleibenden negativen Einkünfte werden jeweils gesondert festgestellt.

Einkünfte im Sinne des § 32b EStG

Zeilen 36


Wenn Einkünfte aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei sind, dürfen diese nicht in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung enthalten sein (ausgenommen Anlagen N und N-AUS). Die Einkünfte unterliegen jedoch regelmäßig dem Progressionsvorbehalt, das heißt die Einkünfte werden in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist. Geben Sie - getrennt nach Staaten - die Einkunftsquelle, die Einkunftsart und die Höhe dieser Einkünfte an. In den Zeilen 36 bis 40 sind auch außerordentliche Einkünfte (beachten Sie die Hilfe zu Zeile 43) sowie solche Einkünfte einzutragen, die in Zeile 42 anzugeben sind. Negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG sind nicht hier, sondern in den Zeilen 45 bis 49 einzutragen. Die Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. In diesen Fällen erübrigt sich eine Eintragung in den Zeilen 36. Hat das Investmentvermögen Erträge im Sinne des § 4 Absatz 1 InvStG erzielt, die nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind die Erträge in den Zeilen 36 einzutragen.

Zeile 42


Der am 31.12.2014 verbleibende Betrag wird gesondert festgestellt.
Haben Sie vor 2014 Verluste aus gewerblichen, in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätten nach § 2a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 4 bis 8 EStG oder § 2 Absatz 1 Satz 1 AIG bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte 2014 die positive Summe der Einkünfte aus gewerblichen Betriebsstätten desselben Staates bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, bis zu dem in den vergangenen Jahren Verluste abgezogen, aber durch Hinzurechnung positiver Einkünfte der Folgejahre noch nicht ausgeglichen worden sind (§ 2a Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 4 bis 8 EStG, § 2 Absatz 1 Satz 3 AIG). Die Hinzurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn sich die positiven Einkünfte aufgrund eines Veräußerungsgewinns ergeben. Entsprechendes gilt regelmäßig auch dann, wenn eine ausländische Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 4 bis 8 EStG, § 2 Absatz 2 AIG). Eine Hinzurechnung kann auch vorzunehmen sein, wenn eine ausländische Betriebsstätte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben wird und bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder der Ansässigkeit im Inland (§ 2a Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 und 3, Satz 2 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 4 bis 8 EStG).

Zeile 43


Außerordentliche Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei sind (zum Beispiel Veräußerungsgewinne aus einer gewerblichen Betriebsstätte), werden nach § 32b EStG bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts mit einem Fünftel berücksichtigt. Tragen Sie diese daher in Zeile 43 ein; außerdem müssen die Einkünfte in den Zeilen 36 enthalten sein. Veräußerungsverluste aus einer gewerblichen Betriebsstätte mindern in voller Höhe die Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, und dürfen daher nicht in Zeile 43 enthalten sein. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. In diesen Fällen erübrigt sich eine Eintragung in der Zeile 43.

Nach DBA steuerfreie negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG

Zeilen 45


Hinsichtlich der Einkünfte gelten die Erläuterungen zu den Zeilen 31 bis 35 entsprechend. Geben sie in der siebten Zeile jedoch statt der Anlage zur Einkommensteuererklärung an, auf welche hinzugefügten Einträge (der Zeilen 36) sich diese Einkünfte beziehen.

Anlage R

Renten und Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

In der Anlage R sind die Einkünfte aus Renten sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen zu erklären. Jeder Ehegatte/Lebenspartner muss seine Angaben in einem eigenen Formular Anlage R machen.
Renten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einige Arten von Renten sind in vollem Umfang steuerfrei und brauchen nicht angegeben zu werden. Dazu gehören zum Beispiel

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsrenten),
  • Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten,
  • Geldrenten, die unmittelbar zur Wiedergutmachung erlittenen nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts geleistet werden.

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, für entgangenen Unterhalt und entgangene Dienste sowie Schmerzensgeldrenten gehören nicht zu den Einkünften.
Die Besteuerung der Renten unterteilt sich in drei Gruppen:

  • Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Dazu gehören auch Renten aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (Zeilen 4 bis 13),
  • sonstige - insbesondere private - Leibrenten (Zeilen 14 bis 20),
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) und aus der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit es sich um Leibrenten aus dem umlagefinanzierten Teil von Zusatzversorgungskassen, wie zum Beispiel der VBL oder einer ZKV, handelt (Zeilen 31 bis 49).

Pensionen, zum Beispiel Werkspensionen, für die Sie eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, tragen Sie bitte in das Formular Anlage N ein.

Zeilen 4 bis 13


Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen unterliegen nur mit einem bestimmten Anteil der Besteuerung, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Hierzu gehören auch Leibrenten und andere Leistungen aus ausländischen (Renten-)Versicherungen oder Rentenverträgen.
Falls Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, können Sie von dieser als Ausfüllhilfe eine "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" über Ihre bezogenen Renteneinkünfte anfordern. Diese wird Ihnen dann in den Folgejahren automatisch unaufgefordert zugesandt.
Bei Beginn der Rente im Jahr 2014 beträgt der Besteuerungsanteil 68 Prozent; Eintragungen zur Höhe des Besteuerungsanteils sind in den Zeilen 4 bis 10 nicht erforderlich. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, ermittelt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Im Rahmen der Rentenbesteuerung der Folgejahre wird dieser vom Jahres(brutto)rentenbetrag abgezogen. Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, werden in voller Höhe besteuert.
Das Gleiche gilt auch für Leistungen aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (vergleichen Sie die Erläuterungen zur Anlage Vorsorgeaufwand Zeilen 4 bis 10).
Leibrenten sind insbesondere Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten als Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten oder Erziehungsrenten. Anzugeben sind auch einmalige Leistungen, die zum Beispiel als Sterbegeld oder als Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden.
Wenn Sie als Verfolgte/Verfolgter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt wurden und bei der Berechnung Ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten aufgrund der Verfolgung berücksichtigt wurden, teilen Sie das bitte dem Finanzamt formlos mit. Solche Zeiten können zum Beispiel nach dem Gesetz zu Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt worden sein. Dies gilt auch für Witwen-/Witwerrenten, wenn der Verstorbene als Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz anerkannt war und die Rentenleistung entsprechende rentenrechtliche Zeiten enthält. Das Finanzamt wird prüfen, ob diese Rente steuerfrei ist.

Zeile 4


Bitte wählen Sie den Versorgungsträger der Leibrente neben dem Feld Rentenschlüssel aus.
Hierzu gehören nicht nur Altersrenten des jeweiligen Versorgungsträgers, sondern auch Berufs- und Erwerbsminderungsrenten.
Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen handelt es sich um Pflichtversorgungssysteme für bestimmte Berufsgruppen, zum Beispiel Ärzte, Notare und Rechtsanwälte.

Zeile 5


Einzutragen ist stets der aus der Renten(anpassungs)mitteilung zu errechnende Jahres(brutto)rentenbetrag, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen.
Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Diese machen Sie bitte in den Zeilen 18 und 21 oder 31 und 32 der Anlage Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben geltend.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu Ihren Aufwendungen zur Krankenversicherung sind steuerfrei und daher nicht dem Rentenbetrag hinzuzurechnen. Sie mindern jedoch Ihre Aufwendungen. Tragen Sie bitte diese Zuschüsse in den Zeilen 24 oder 34 der Anlage Vorsorgeaufwand ein.

Zeile 6

Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten, die vor dem 01.01.2005 begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend.
Einzutragen ist der Betrag, um den die jährliche Rente im Vergleich zum Jahresbetrag der Rente aus dem Jahr der Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils der Rente auf Grund regelmäßiger Anpassungen (zum Beispiel jährliche Rentenerhöhung) geändert wurde.
Nicht einzutragen sind unregelmäßige Anpassungen (zum Beispiel Rentenänderungen wegen Anrechnung oder Wegfall anderer Einkünfte).
Beispiel:
Die Rente wird seit 2011 gewährt. Im Jahr 2012 wurde der steuerfreie Teil der Rente ermittelt. Der Jahresbetrag der Rente beträgt 12.000 Euro. Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Rentenanpassungen ab dem 01.07.2013 um 10 Euro/Monat erhöht. Im Jahr 2014 erfolgte ab dem 01.07.2014 eine regelmäßige Rentenanpassung in Höhe von 20 Euro/Monat.
In Zeile 5 ist der Jahres(brutto)rentenbetrag einzutragen:
12.240 Euro (6 Monate x 1.010 Euro + 6 Monate x 1.030 Euro).

In Zeile 6 ist der Rentenanpassungsbetrag einzutragen:
240 Euro (6 Monate x 10 Euro + 6 Monate x 30 Euro).

Zeile 7


Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (diese Angabe finden Sie in Ihrem Rentenbescheid). Haben Sie im Jahr 2014 eine Einmalzahlung erhalten, tragen Sie bitte das Datum des Zuflusses der Einmalzahlung ein.

Zeilen 8 und 9


Ist Ihrer Rente laut den Zeilen 4 und 5, zum Beispiel Alters- oder Witwenrente, eine andere Rente, zum Beispiel Erwerbsminderungsrente oder Altersrente des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, vorangegangen, tragen Sie bitte Beginn und Ende dieser vorangegangenen Rente in den Zeilen 8 und 9 ein. Dadurch kann sich für Ihre Rente gegebenenfalls eine günstigere Besteuerung ergeben.

Zeile 10


Die in Zeile 5 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2014 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.

Zeilen 11 bis 13


Haben Sie bis zum 31.12.2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, werden auf Antrag Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit einem Ertragsanteil (beachten Sie bitte die Hilfe zu den Zeilen 14 bis 20) besteuert (sogenannte Öffnungsklausel). Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Der Versorgungsträger erstellt Ihnen hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie bitte in Zeile 11 ein.

Leibrenten, ohne Renten laut Zeile 4

Zeilen 14 bis 20


Leibrenten, die nicht in den Zeilen 4 bis 10 und nicht in den Zeilen 31 bis 49 einzutragen sind, werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Darunter fallen insbesondere lebenslange Renten aus privaten Rentenversicherungen sowie bestimmte zeitlich befristete Renten (zum Beispiel Hinterbliebenen-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten).
Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Rentenberechtigten zu Beginn des Rentenbezugs. Der so ermittelte Ertragsanteil beträgt zum Beispiel bei Beginn der Rente:

nach vollendetemProzent
60. Lebensjahr 22 Prozent
61. Lebensjahr 22 Prozent
62. Lebensjahr 21 Prozent
63. Lebensjahr 20 Prozent
64. Lebensjahr 19 Prozent
65. Lebensjahr 18 Prozent

Sind diese Renten auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt, richtet sich der Ertragsanteil nicht nach dem Lebensalter des Berechtigten bei Beginn des Rentenbezugs, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit. Bei einer Laufzeit von beispielsweise zehn Jahren beträgt der Ertragsanteil 12 Prozent der Rentenbezüge.

Zeile 14


Bitte wählen Sie den Versorgungsträger der Leibrenten (ohne Renten laut Zeile 4) neben dem Feld Rentenschlüssel aus.

Zeile 15


Einzutragen ist in der Regel der von der Versicherung mitgeteilte Jahres(brutto)rentenbetrag, der je nach Art der Rente nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch sein muss. Anzugeben sind auch Rentennachzahlungen.

Zeile 16


Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (gegebenenfalls nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt worden wird.

Zeilen 18 und 19


Eintragungen sind nur erforderlich, wenn Ihre Leibrente zeitlich befristet ist.

Zeile 20


Die in Zeile 15 enthaltenen Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich einzutragen. Dabei sind die Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr 2014 nicht mit einzutragen. Aufgrund dieser Eintragung wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung

Zeilen 31 bis 48


Über Ihre Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (zum Beispiel Rentenversicherung, Investmentfonds- oder Banksparpläne) oder einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse [auch VBL] oder Direktversicherung) haben Sie von Ihrem Anbieter in der Regel eine Leistungsmitteilung ("Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung [§ 22 Nummer 5 Satz 7 EStG]") zu Beginn der Leistung und bei Änderung der Leistungshöhe erhalten. Weitere Angaben im Zusammenhang mit dem Wohnförderkonto können sie dem Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen entnehmen.
Tragen Sie bitte die bescheinigten Leistungen sowie gegebenenfalls die weiteren abgefragten Angaben in die entspechenden Zeilen 31 bis 48 ein.

Zeile 39


Bitte tragen Sie den Beginn Ihrer Rente ein, es sei denn, Sie erhalten die Rente als Rechtsnachfolger im Rahmen einer vereinbarten Rentengarantiezeit. Dann tragen Sie bitte den Beginn der Rente an den Erblasser ein.

Zeile 49


Die in der Leistungsmitteilung bescheinigten Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre sind hier zusätzlich einzutragen. Sofern in Ihrer Leistungsmitteilung mehrere Zeilen mit Nachzahlungen für mehrere Jahre bescheinigt sind, fügen Sie bitte jeden Betrag einzeln als Eintrag bei Zeile 49 hinzu. Aufgrund dieser Angaben wird das Finanzamt prüfen, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.
Nachzahlungen, die nur ein Kalenderjahr betreffen, sind hier nicht einzutragen.
Teil- oder Einmalkapitalauszahlungen sind hier ebenfalls nicht einzutragen.

Zeilen 50 bis 57


Sofern Sie keine höheren Werbungskosten haben, berücksichtigt das Finanzamt insgesamt einen Pauschbetrag von 102 Euro und/oder bei den Leistungen der Zeile 32 von 102 Euro oder 1.000 Euro.

Zeile 58


Einkünfte aus Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Weitere Angaben zur Bezeichnung der Steuerstundungsmodelle, der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten tragen Sie bitte im Feld "Erläuterungen" ein.

Anlage SO

Anlage SO: Sonstige Einkünfte

In der Anlage SO sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Leistungen sowie Abgeordnetenbezüge zu erklären.

Zeile 4


Wiederkehrende Bezüge, die nicht in der Anlage R zu berücksichtigen sind (zum Beispiel Zeitrenten), tragen Sie bitte hier ein. Dazu gehören auch wiederkehrende Bezüge im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen oder Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Soweit der Versorgungsempfänger Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung oder der Ausgleichsberechtigte Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs erhalten hat, sind die Versorgungsleistungen oder Ausgleichszahlungen einzutragen, soweit beim Zahlungsverpflichteten oder der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind (vergleichen Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 37 und 38 sowie zu Zeile 39 des Hauptvordrucks ESt 1 A).

Zeile 5


Hier sind die Unterhaltsleistungen einzutragen, die Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner erhalten haben, soweit dieser die Unterhaltsleistungen mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben abzieht (vergleichen Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 40 und 41 des Hauptvordrucks beziehungsweise die Anleitung zum Papierformular Anlage U).

Zeile 6


Sofern Sie keine höheren Werbungskosten zu den wiederkehrenden Bezügen und/oder Unterhaltsleistungen haben, berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag von 102 Euro, soweit dieser nicht bereits bei den Renteneinkünften (Anlage R) berücksichtigt worden ist.

Zeilen 7 bis 12


Hier sind zum Beispiel Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände anzugeben.

Zeile 13


Die nicht im Jahr 2014 mit Gewinnen aus Leistungen ausgeglichenen Verluste aus Leistungen sind nach Maßgabe des § 10d EStG rück- oder vortragsfähig und mindern die im Jahr 2013 oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen erzielten Gewinne.
Die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 2 EStG (Verlustvortrag aus 2013) wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.
Falls Sie die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Absatz 1 EStG (Verlustrücktrag nach 2013) begrenzen möchten, tragen Sie den gewünschten Betrag bitte in Zeile 13 ein.

Zeile 23


Einkünfte aus Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnlichen Modellen im Sinne des § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle) tragen Sie bitte ausschließlich hier ein. Die Einnahmen und Werbungskosten dürfen nicht in den vorangegangenen Zeilen enthalten sein. Einkünfte sind der Überschuss der "Einnahmen abzüglich der Werbungskosten".

Private Veräußerungsgeschäfte

Zeilen 31 bis 51


Private Veräußerungsgeschäfte sind

  • Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Zeile 31 bis 40),
  • Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Zeile 41 bis 48).

Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.12.2006 geltenden Fassung.
Bei unentgeltlichem Erwerb (zum Beispiel Erbschaft, Schenkung) ist dem Rechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
Die Abgabe einer Anlage SO ist insoweit entbehrlich, als Sie im Kalenderjahr 2014 keine privaten Veräußerungsgeschäfte getätigt haben oder die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt weniger als 600 Euro, im Fall der Zusammenveranlagung bei jedem Ehegatten/Lebenspartner weniger als 600 Euro betragen haben. Haben Sie innerhalb der oben genannten Fristen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, geben Sie bitte die Anlage SO ab.

Zeilen 31 bis 40


In den Zeilen 31 bis 40 sind Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu erklären, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist grundsätzlich das obligatorische Geschäft maßgebend, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (zum Beispiel notarieller Kaufvertrag). Tragen Sie bitte in Zeile 32 die entsprechenden Daten ein.
Als Veräußerung eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts gilt auch die Einlage in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb von zehn Jahren seit Anschaffung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt. Die Gewinne oder Verluste sind in diesen Fällen jedoch erst in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem der Preis der Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist. Als Veräußerung gilt auch die verdeckte Einlage eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft. Hier erfolgt die Erfassung bereits im Jahr der verdeckten Einlage.
In die Erklärung über die Veräußerungsgeschäfte sind auch Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren errichtet, ausgebaut oder erweitert worden sind. Dies gilt entsprechend für selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Gebäude, selbständige Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume (Wirtschaftsgüter), soweit sie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren

ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen ist auch der Grund und Boden, soweit er zu dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wirtschaftsgut gehört. Nicht zu eigenen Wohnzwecken dient zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn der Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten ausgeschlossen ist.
Haben Sie ein Grundstück veräußert, bei dem nur ein Teil der Besteuerung unterliegt (zum Beispiel häusliches Arbeitszimmer, fremdvermietete Räume), machen Sie in den Zeilen 34 bis 40 nur Angaben zum steuerpflichtigen Teil.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Bei der Veräußerung eines von Ihnen errichteten Wirtschaftsguts mindern sich die Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen. Soweit derartige Abschreibungen bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben. Tragen Sie bitte die in Anspruch genommenen Beträge in Zeile 36 ein.

Veräußerung von Wirtschaftsgütern

Zeilen 41 bis 48


In den Zeilen 41 bis 48 sind Veräußerungen von Wirtschaftsgütern zu erklären, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind und bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Davon ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (zum Beispiel Jahreswagen).
Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, verlängert sich die Frist auf 10 Jahre, soweit aus der Nutzung des Wirtschaftsgutes zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden.
Bei Veräußerungsgeschäften mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für die Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung abgezogen worden sind. Für die oben genannten Abschreibungen, die bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn Sie das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2008 angeschafft oder fertig gestellt haben.

Zeile 51


Die Erläuterungen zu Zeile 13 gelten für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entsprechend.

Anlage V

In einer Anlage V sind zu erklären:
Einkünfte aus

  • einem bebauten Grundstück, zum Beispiel vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 51),
  • einem selbst genutzten eigenen Haus/Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 51),
  • allen Beteiligungen, zum Beispiel Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 25 bis 29),
  • Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31),
  • allen unbebauten Grundstücken (zum Beispiel Parkplatz), anderem unbeweglichen Vermögen (zum Beispiel Schiffe) und Sachinbegriffen (zum Beispiel Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, zum Beispiel Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32).

Die Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären.
Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab.
Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen/beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.

Zeile 6


Geben Sie bitte stets das Einheitswert-Aktenzeichen an. Dieses ist zum Beispiel auf Ihrem Einheitswertbescheid oder Grundsteuerbescheid vermerkt. Eine Eintragung kann entfallen, wenn für das Mietobjekt kein Einheitswert festgestellt wurde.
Falls das Mietobjekt veräußert oder übertragen wurde, geben Sie hier bitte den Zeitpunkt des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags (dies ist in der Regel der notarielle Kaufvertrag) oder gleichstehenden Rechtsakts an.

Nutzungsart und Wohnfläche

Zeilen 7 bis 8


Geben Sie bitte hier neben der Gesamtwohnfläche die Flächen an, die auf eigengenutzten, unentgeltlich an Dritte überlassenen oder als Ferienwohnung genutzten Wohnraum entfallen.
Beantworten Sie bitte stets die Frage, ob das in Zeile 4 bezeichnete Objekt als Ferienwohnung genutzt oder an Angehörige zu Wohnzwecken vermietet wird.
Handelt es sich eine Ferienwohnung, reichen Sie bitte ein besonderes Blatt nach, auf dem Sie auch die Anzahl der jeweiligen Kalendertage angeben, an denen diese Wohnung vermietet, eigengenutzt, unentgeltlich an Dritte überlassen wurde oder leer stand.

Zeilen 9 bis 12


Die in den Zeilen 9 und 11 einzutragenden Mieteinnahmen teilen Sie bitte in jedem Fall auf die einzelnen Geschosse auf. Geben Sie in Zeile 10 außerdem die Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche jedes Geschosses an. Angaben für an Angehörige vermietete Wohnungen machen Sie bitte gesondert in Zeile 12.
Beim Ansatz der Wohnflächen sind Zubehörräume, zum Beispiel Keller, Dachböden, Schuppen und Garagen nicht zu berücksichtigen. Raumteile mit einer lichten Höhe zwischen ein und zwei Metern sowie die Fläche von Balkonen, Loggien und Dachgärten können bis zur Hälfte angesetzt werden. Enthält das Gebäude mehr als vier Geschosse, reichen Sie bitte die Angaben zu den Zeilen 9 bis 11 auf einem besonderen Blatt nach.
Die neben der Miete erhobenen Umlagen sind stets in den Zeilen 13 und 14 einzutragen.
Geben Sie bitte in Zeile 11 die Einnahmen aus der Vermietung zu gewerblichen, freiberuflichen oder anderen nicht Wohnzwecken dienenden Räumen an. Die Umlagen für diese Räume sind ebenfalls stets in die Zeile 13 einzutragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte in Zeile 17 die vereinnahmte Umsatzsteuer ein.

Zeilen 13 und 14


Hier sind die vereinnahmten Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) stets in voller Höhe einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die von Ihnen als Vermieter geschuldete Zahlung bestimmter Nebenkosten übernimmt. Soweit die Umlagen 2014 an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.

Zeile 16


Zu den Einnahmen in Zeile 16 gehören auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots.

Zeilen 17 und 18


Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte in Zeile 17 die vereinnahmte und in Zeile 18 die vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer ein.

Zeilen 19, 20 und 52


Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse, zum Beispiel zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen, sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen in den Zeilen 19 und 20 einzutragen. Zuschüsse, die eine Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis darstellen (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilt werden (reichen Sie Angaben hierzu auf einem besonderen Blatt nach). Zuschüsse zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in Zeile 52 einzutragen und von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abzuziehen.
Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören zum Beispiel zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.
Der Gesamtbetrag ist um den Anteil zu mindern, der auf eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt.

Zeilen 33 bis 51


Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen, sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielt werden oder in Zukunft erzielt werden sollen.
Stehen die Ausgaben im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung, können die Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Darin enthaltene erhöhte Absetzungen laut Zeile 34 können in der Anlage FW geltend gemacht werden, wenn die Wohnung eigengenutzt oder ohne gesicherte Rechsposition überlassen wird.
Ebenso können Ausgaben, die im Zusammenhang mit Räumen stehen, die zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern nur als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Einnahmen abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Räume erzielt werden.
Die Abschnitte mit der Überschrift "Nur ausfüllen, wenn..." sind nur dann auszufüllen, wenn nicht alle Aufwendungen für das Gebäude Werbungskosten sind. Tragen Sie bitte in die erste Zeile dieses Abschnitts den Gesamtbetrag der jeweiligen Aufwendungen ein. Geben Sie bitte in den folgenden Zeilen an, ob Sie den nicht abziehbaren Anteil dadurch ermittelt haben, dass Sie die einzelnen Aufwendungen jeder Wohnung zugeordnet haben (direkte Zuordnung), oder ob Sie die Aufwendungen, weil eine direkte Zuordnung nicht möglich war (wie zum Beispiel bei einer Dachreparatur) in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet haben, zum Beispiel nach dem ermittelten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent. Erläutern Sie die Zuordnung und den erstmalig verwendeten Aufteilungsmaßstab bitte auf einem besonderen Blatt und reichen Sie dieses nach.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete einschließlich umlagefähiger Kosten (zum Beispiel bei verbilligter Überlassung), gilt Entsprechendes. In diesem Fall sind die auf diese Wohnung entfallenden Ausgaben im Verhältnis der ortsüblichen Marktmiete zur vereinbarten Miete aufzuteilen.

Die letzte Zeile für "Abzugsfähige Werbungskosten" ist in allen Fällen, in denen Werbungskosten der jeweiligen Aufwandsgruppe beantragt werden, auszufüllen. Hier tätigen Sie bitte auch Angaben bei nicht aufzuteilenden Werbungskosten.

Zeilen 33 bis 35


Machen Sie erstmals Abschreibungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend, reichen Sie bitte eine Einzelaufstellung nach, in der neben dem gezahlten Rechnungsbetrag auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung sowie das ausführende Unternehmen angegeben sind.
Bei Gebäuden im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1991 angeschafft oder hergestellt wurden, sind nur Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Absatz 4 EStG zulässig. Bei Anschaffung oder Herstellung vor dem 01.07.1990 bemessen sich die Absetzungen nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, höchstens nach dem Zeitwert zum 01.07.1990.

Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7, 7b Absatz 1 Satz 2, 7k Absatz 1 Satz 3 EStG, §§ 14a, 14d Berlinförderungsgesetz

Zeile 33


Die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 EStGbetragen

  • bei vor dem 01.01.1925 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2,5 Prozent,
  • bei nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 Prozent


der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden. Davon abweichend können Sie nach § 7 Absatz 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die folgenden Beträge als degressive Absetzung für Abnutzung abziehen:

Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall)der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vor dem 01.01.1995 8 Jahre je 5 Prozent,
6 Jahre je 2,5 Prozent und
36 Jahre je 1,25 Prozent
vor dem 01.01.1996,
soweit das Objekt Wohnzwecken dient
4 Jahre je 7 Prozent,
6 Jahre je 5 Prozent,
6 Jahre je 2 Prozent und
24 Jahre je 1,25 Prozent
nach dem 31.12.1995 und
vor dem 01.01.2004,
soweit das Objekt Wohnzwecken dient
8 Jahre je 5 Prozent,
6 Jahre je 2,5 Prozent und
36 Jahre je 1,25 Prozent
nach dem 31.12.2003 und
vor dem 01.01.2006,
soweit das Objekt Wohnzwecken dient
10 Jahre je 4 Prozent,
8 Jahre je 2,5 Prozent und
32 Jahre je 1,25 Prozent

Zu der in Zeile 33 einzutragenden Absetzung für Abnutzung gehört auch die Restwert-AfA im Sinne der §§ 7b Absatz 1 Satz 2, 7k Absatz 1 Satz 3 EStG sowie §§ 14a und 14d BerlinFG.
Soweit ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben wurde, ist die Absetzung für Abnutzung nach dem Prozentsatz vorzunehmen, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre.

Erhöhte Absetzung nach den §§ 7h, 7i EStG, Schutzbaugesetz

Zeile 34


Nach § 7h EStGkönnen Sie für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs, die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung folgende Absetzungen vornehmen:

Bei Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeitender Bemessungsgrundlage
vor dem 01.01.2004 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent
nach dem 31.12.2003 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent
4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent

Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
Nach § 7i EStG können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen anstelle der Absetzungen nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG folgende Absetzungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden:

Bei Beginn der Baumaßnahmender Herstellungs- oder Anschaffungskosten
vor dem 01.01.2004 10 Jahre jeweils bis zu 10 Prozent
nach dem 31.12.2003 8 Jahre jeweils bis zu 9 Prozent
4 Jahre jeweils bis zu 7 Prozent

Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz

Zeile 35


Die Absetzungen für Abnutzung für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, sind gemäß § 7 Absastz 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu bemessen.

Zeile 36


Zu den Schuldzinsen gehört auch ein Darlehensabgeld (Damnum, Disagio). Ein Damnum/Disagio kann im Zeitpunkt der Zahlung abgezogen werden, soweit es marktüblich ist. Von der Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn der Zinsfestschreibungszeitraum mindestens fünf Jahre und das Damnum/Disagio nicht mehr als 5 Prozent beträgt. Trifft dies nicht zu, sind die Aufwendungen auf die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen. Wurde kein Zinsfestschreibungszeitraum vereinbart, ist die Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen.
Schuldzinsen können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sie steuerfreie Zinszuschüsse des Arbeitgebers übersteigen.
Öffentliche Zuschüsse zur Zinsverbilligung sind in Zeile 19 einzutragen.
Geldbeschaffungskosten tragen Sie bitte nicht hier, sondern in Zeile 37 ein.

Zeilen 39 bis 45


Tragen Sie bitte die von Ihnen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen einzeln durch Mausklick auf die Schaltfläche Eintrag hinzufügen in das Unterformular ein. Neben dem gezahlten Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer) sind auch das Rechnungsdatum, der Gegenstand der Leistung (Bezeichnung) sowie das ausführende Unternehmen (Rechnungsaussteller) anzugeben.
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes, wenn sie insgesamt mehr als 15 Prozent (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht Erweiterungsaufwendungen sowie jährlich üblicherweise anfallender Erhaltungsaufwand.
Weiterhin stellen Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie sind daher nicht als Erhaltungsaufwendungen abziehbar. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Fenster ausschlaggebend.
Kosten für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes sind Anschaffungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile wieder hergestellt werden, die für die Nutzung unerlässlich sind (zum Beispiel bei einer defekten Heizung oder bei die Bewohnbarkeit ausschließenden Wasser- oder Brandschäden). Auch Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind den Anschaffungskosten zuzurechnen, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (zum Beispiel Umbau einer Wohnung in ein Büro).
Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden können auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden (§ 82 b EStDV). Voraussetzung hierfür ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Unabhängig von der Art der Nutzung können größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt

  • für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs (§ 11a EStG),
  • für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG),
  • zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).

Entfallen Aufwendungen im Sinne der §§ 11a und 11b EStG teilweise auf eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, kann insoweit ein Abzug nach § 10f Absatz 2 EStG in Betracht kommen. Diesen Abzug können Sie in der Anlage FW geltend machen.
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für Erhaltungsmaßnahmen.
Reichen Sie bitte die Abrechnung der Eigentümergemeinschaft nach.

Umsatzsteuerpflichtige Vermietung

Zeile 48


Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte die an das Finanzamt gezahlte und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer ein.

Zeile 49


Hier können Sie zum Beispiel Gebühren für einen Kabelanschluss eintragen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung tragen Sie bitte auch die Vorsteuern aus Herstellungs-/Anschaffungskosten, die im Wege der AfA berücksichtig werden können, sowie die Vorsteuern aus Erhaltungsaufwendungen, welche Sie auf bis zu fünf Jahre verteilen (Zeile 41), ein.

Werbungskosten aus umsatzsteuerpflichtiger Vermietung

Zeile 51


Bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung geben Sie bitte die in der Summe zu Zeile 50 enthaltenen Vorsteuerbeträge an.

Anlage Vorsorgeaufwand

Zeilen 4 bis 52


Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind Vorsorgeaufwendungen. Diese sind grundsätzlich bis zu bestimmten Höchstbeträgen abziehbar. Nicht einzutragen sind Versicherungsbeiträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (zum Beispiel steuerfreier Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit). Die Aufwendungen müssen Sie, sofern nachfolgend nicht anders erläutert, um etwaige Zuschüsse zu diesen Versicherungen kürzen. Hierzu gehören auch steuerfreie Erstattungen der Träger von Kindertagespflegeeinrichtungen an Tagespflegepersonen. Ebenso müssen Sie etwaige Beitragsrückzahlungen und ausgezahlte Gewinnanteile von den Versicherungsbeiträgen abziehen.
Bei Vorsorgeaufwendungen wird zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Rente) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden.
Beiträge zur Altersvorsorge
Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge (Zeile 4 bis 10) gehören Beiträge

  • zu gesetzlichen Rentenversicherungen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • zur landwirtschaftlichen Alterskasse (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (hierzu gehört bei Arbeitnehmern auch der Arbeitgeberanteil),
  • zu zertifizierten Rentenverträgen (sogenannte Rürup- oder Basisrentenverträge) und
  • zu einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung.

Für geleistete Altersvorsorgebeiträge (sogenannte Riester-Rente) können Sie einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen. Füllen Sie hierzu bitte das Formular Anlage AV aus. Weitere Einzelheiten können Sie der Hilfe zur Anlage AV entnehmen.
Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Zeile 11 bis 52) sind zum Beispiel die Beiträge

  • zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Rentenversicherungsbeiträge),
  • zu entsprechenden privaten Versicherungen (zum Beispiel private Krankenversicherungen),
  • zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005,
  • zu Kapitallebensversicherungen mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn sowie erster Beitragszahlung vor dem 01.01.2005,
  • zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie
  • zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen

Zeile 4 bis 10


In Zeile 4 können Sie den Arbeitnehmeranteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen geltend machen. Tragen Sie diesen bitte für sich und gegebenenfalls für Ihren Ehegatten/Lebenspartner getrennt in das Formular ein. Den entsprechenden Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen tragen Sie bitte in die Zeilen 8 und/oder 9 ein. Wenn Sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung den pauschalen Arbeitgeberanteil durch eigene Beiträge aufgestockt haben, können Sie den Arbeitnehmeranteil in Zeile 6 und den pauschalen Arbeitgeberanteil in Zeile 10 eintragen.
Aufwendungen für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse tragen Sie bitte in Zeile 5 ein, wenn Sie kein Arbeitnehmer sind oder Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, weil Sie die Beiträge direkt an die Einrichtung leisten. In diesem Fall sind die Beiträge laut Zeile 5 die um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse geminderten eigenen Beiträge. Die entsprechenden Arbeitgeberzuschüsse tragen Sie bitte in Zeile 9 ein.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder als Nichtarbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten (zum Beispiel selbständige Hebammen und Künstler), tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bitte in Zeile 6 ein.
Alle vom Anbieter übermittelten Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (sogenannte Rürup-Verträge: Basisrente-Alter, Basisrente-Erwerbsminderung gegebenenfalls mit Berufsunfähigkeitsschutz) werden beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Tragen Sie diese bitte in Zeile 7 ein. Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass Sie gegenüber Ihrem Anbieter des Basisrentenvertrags schriftlich und fristgemäß (das heißt, für das Beitragsjahr 2014 spätestens bis zum 31.12.2016) eingewilligt haben, dass dieser unter Angabe Ihrer Identifikationsnummer und der Vertragsdaten die Höhe Ihrer Beiträge der zentralen Stelle übermittelt. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, sofern Sie die Einwilligung nicht vor Beginn des jeweiligen Beitragsjahrs schriftlich gegenüber dem Anbieter widerrufen. Über die erfolgte Datenübermittlung werden Sie von Ihrem Anbieter informiert. Konnte der Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung, die dann nachzureichen ist. Ohne die Datenübermittlung durch den Anbieter oder eine Beitragsbescheinigung können die erklärten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach der Übersendung Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie diese bitte nach.

Kranken- und Pflegeversicherung

Zeile 11


Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ist davon abhängig, ob Krankheitskosten oder Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten werden oder ob steuerfreie Leistungen gewährt werden oder (zumindest) Anteile der Krankheitskosten von dritter Seite übernommen werden. Steuerfreie Leistungen in diesem Zusammenhang sind zum Beispiel

  • der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern,
  • entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern,
  • Beitragsanteile der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • Beihilfeansprüche von Beamten,
  • Beiträge der Künstlersozialkasse und
  • Beitragserstattungen der Träger von Kindertagespflegeeinrichtungen an Tagespflegepersonen.

Werden die vorgenannten Leistungen für mindestens einen Teil des Jahres oder bei mehreren Einkünften für mindestens eine Einkunftsquelle erbracht, ist die in Zeile 11 gestellte Frage mit Ja zu beantworten. Bei Ehegatten/Lebenspartner, die über ihren Ehepartner/Lebenspartner versichert sind (zum Beispiel gesetzliche Krankenversicherung), ist die Frage wie beim Ehepartner/Lebenspartner mit Ja zu beantworten. Auch ein nicht berufstätiger Ehegatte/Lebenspartner eines Arbeitnehmers, der sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, hat die Frage mit Ja zu beantworten, sofern er ansonsten über den berufstätigen Ehegatten/Lebenspartner familienversichert gewesen wäre. Unerheblich ist in diesem Fall, ob der nicht berufstätige Ehegatte/Lebenspartner einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ein Ehegatte/Lebenspartner, der keinen eigenen Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder steuerfreie Beihilfe hat (zum Beispiel der nicht erwerbstätige Ehegatte/Lebenspartner eines Beamten), beantwortet die Frage gleichwohl mit Ja, sofern für seine Krankheitskosten der andere Ehegatte/Lebenspartner einen Anspruch auf steuerfreie Beihilfe hat. Bei geringfügig Beschäftigten ist diese Frage mit Nein zu beantworten, soweit keine unentgeltliche Familienversicherung beim Ehegatten/Lebenspartner vorliegt.

Zeile 12 bis 45


Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (gegebenenfalls inklusive Zusatzbeitrag) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) werden in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Es ist deshalb innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen und denjenigen Beiträgen oder Beitragsanteilen zu unterscheiden, mit denen ein darüber hinausgehendes Absicherungsniveau erreicht wird. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden.
Sofern Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre vorausgezahlt haben, sind diese maximal nur in Höhe des 2,5-fachen des vertraglich geschuldeten Jahresbeitrags abzuziehen, der auf die Basisabsicherung entfällt. Die Einhaltung dieser Regelung prüft das Finanzamt.
Haben Sie in die Datenübermittlung durch das Krankenversicherungsunternehmen, den Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse an die Finanzverwaltung eingewilligt oder sind Sie Arbeitnehmer oder Rentner und werden die Daten deshalb grundsätzlich bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt, nehmen Sie Eintragungen zur Basisabsicherung bitte als gesetzlich Krankenversicherter in den Zeilen 12 bis 29, 37 und 39 oder als privat Krankenversicherter in den Zeilen 31 bis 34, 38 und 39vor. Beiträge für Wahlleistungen und zu Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung tragen Sie bitte in Zeile 30, an die private Kranken-/Pflegeversicherung in den Zeilen 35 und 36 ein.
Haben Sie Beiträge an eine ausländische gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, die nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 25 bis 29 ein und reichen eine Bescheinigung des Trägers der ausländischen Krankenversicherung über die Höhe der abziehbaren Beiträge nach.
Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihren eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Ihr Kind, für das kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, nehmen Sie bitte Eintragungen zur Basisabsicherung in den Zeilen 40 bis 44 und zu Wahlleistungen in Zeile 45 vor. In diesem Zusammenhang sind neben den im Jahr 2014 geleisteten Beiträgen auch die in diesem Jahr erstatteten Beiträge zur Basisabsicherung einzutragen.

Zeile 46 bis 52


Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Renten- und Lebensversicherungen) können im Rahmen der Höchstbeträge in Höhe von 2.800 Euro/1.900 Euro geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung zuzurechnen sind. Haben Sie auf die Abgabe einer Einwilligung zur Übermittlung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung an die Finanzverwaltung verzichtet und werden die entsprechenden Daten auch nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung übermittelt, dann sind die Beiträge in Zeile 47 einzutragen. Eintragungen in den Zeilen 12 bis 45 sind dann nicht vorzunehmen.
Das Finanzamt nimmt zudem von Amts wegen eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob gegebenenfalls der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Die einzutragenden Beträge entnehmen Sie bitte der Lohnsteuerbescheinigung, der Renten(anpassungs-)mitteilung oder der Bescheinigung des Versicherungsunternehmens.

Zeilen 14, 17, 26 und 29


Grundsätzlich ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen im Krankheitsfall, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Sofern das bei Ihnen ausnahmsweise nicht zutrifft, sind in den Zeilen 14 oder 26 und/oder 17 oder 29 die Beiträge einzutragen, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen.

Zeilen 20 und 23


Im Regelfall ergibt sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen (zum Beispiel von Rentnern) kein Anspruch auf Krankengeld oder eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird. Sofern das bei Ihnen ausnahmsweise nicht zutrifft, ist in Zeile 20 und/oder 23 der Beitrag einzutragen, der einen Anspruch auf Krankengeld begründet.

Zeilen 24, 34, 37 bis 39


Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge. Sie sind deshalb anzugeben. Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entnehmen Sie den Nummern 24a bis 24c der Lohnsteuerbescheinigung und tragen sie in die Zeile 37 bis 39 ein. Weitere steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, zum Beispiel von der Künstlersozialkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Bund oder solche, die von der Besoldungsstelle während der Elternzeit gewährt werden, sind in den Zeilen 24 oder 34 anzugeben. Soweit Sie Zuschüsse zurückgezahlt haben, sind diese im Jahr der Zahlung von den erhaltenen Zuschüssen abzuziehen. Ein sich danach ergebender negativer Betrag ist in den Zeilen 24 oder 34 mit vorangestelltem Minuszeichen einzutragen.

Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Zeilen 40 bis 45


Beiträge können grundsätzlich beim Versicherungsnehmer berücksichtigt werden. In Fällen, in denen Sie als Versicherungsnehmer auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des von Ihnen (mit-)versicherten Kindes, für welches kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, oder des eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin geltend machen, können Sie die entsprechenden Eintragungen in den Zeilen 40 bis 45 vornehmen. Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der mitversicherten Person anzugeben.

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

Zeilen 46, 48 und 49


Den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung tragen Sie bitte in Zeile 46 ein. Beiträge zu eigenen Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit tragen Sie bitte in Zeile 48 sowie Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen in Zeile 49 ein.

Zeile 50


Beiträge für eine private Unfallversicherung gehören zu den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wenn die Unfallversicherung ausschließlich private Risiken abdeckt. Sind sowohl private als auch berufliche Risiken versichert, sind die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte als Sonderausgaben und Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Beiträge für private Haftpflichtversicherungen können Sie ebenfalls in Zeile 50 geltend machen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Beiträge zu Kasko-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen sind nicht abziehbar.

Zeilen 50 bis 52


Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherung, gegebenenfalls in Kombination mit Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung), sind in Zeile 50 einzutragen. Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen können ebenfalls hierunter fallen.
In Zeile 51 sind Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit mindestens zwölf Jahren Laufzeit einzutragen, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag vor dem 01.01.2005 entrichtet wurde. Zu diesen Lebensversicherungen gehören auch Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen sowie Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr.
Fondsgebundene Lebensversicherungen und von anderen Personen abgeschlossene entgeltlich erworbene Lebensversicherungen sind nicht begünstigt.
Ist ein Kapitalwahlrecht ausgeschlossen, sind die Beiträge in Zeile 52einzutragen.
Bei Beiträgen zu Versorgungs- und Pensionskassen, einschließlich der von Ihrem Arbeitgeber für Sie erbrachten Zukunftssicherungsleistungen (zum Beispiel an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die zu Ihren Lasten besteuert worden sind (nicht: steuerfrei gezahlte oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Aufwendungen), richtet sich die Zuordnung zu den Zeilen 51 und 52 danach, ob eine Kapitalisierung der Leistungen möglich ist (Eintrag in Zeile 51) oder ob ausschließlich Rentenzahlungen bei Fälligkeit der Leistung vereinbart wurden (Eintrag in Zeile 52).

Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen

Diese Angaben werden zur Berechnung der Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen benötigt.

Zeilen 53 bis 57


Diese Zeilen sind von Arbeitnehmern auszufüllen, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres 2014 nicht rentenversicherungspflichtig waren. Hierzu gehören insbesondere

  • Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten,
  • weiterbeschäftigte Altersrentner, Werkspensionäre mit Altersrente,
  • Geistliche und andere Personen mit beamtenähnlichen Versorgungsansprüchen,
  • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Wo trage ich nr 18 der Lohnsteuerbescheinigung wo eintragen?

Übertrag Lohnsteuerbescheinigung Zeile 18 auf Anlage N Zeile 40.

Wo trage ich steuerfreie Bezüge ein?

Als Arbeitnehmer trägst Du Deinen Bruttoarbeitslohn in der Zeile 6 der Anlage N ein. Liegen Deine Einnahmen oberhalb des Freibetrags, trägst Du in Zeile 27 nur den tatsächlich steuerfreien Teil ein. Werbungskosten kannst Du ab Zeile 31 eintragen.

Wie werden Fahrtkosten pauschal versteuert?

Pauschalversteuerung der Fahrtkosten Die Entfernungspauschale ist im § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Dadurch, dass die Entfernungspauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden kann, kann man als Arbeitgeber den Betrag pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuern.

Was bedeutet pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen?

Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für andere Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, etwa die Gewährung von Jobtickets oder eines Firmenwagens.

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