Wann dürfen möbelhäuser wieder öffnen 2022

Auf dieser Seite stellen wir wichtige Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) zusammen, die sowohl allgemeine als auch branchenspezifische Fragestellungen beantworten. Hiermit möchten wir einen Beitrag zur sachlichen Information und Aufklärung für den österreichischen Handel leisten. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert.

Im Coronavirus Infocenter des Handelsverbandes laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zu diesem Thema zusammen. Bei weiteren Fragen schreiben Sie uns an

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat zu Fragen rund um das Coronavirus eine eigene Hotline für Unternehmen eingerichtet, die 7 Tage in der Woche von 00:00 bis 24:00 Uhr unter 0800 555 621 erreichbar ist.

Fachinformation, Zahlen & Fakten zum Coronavirus

Weiterführende Informationen

Ein ausführliches FAQ des BMF mit Informationen zum Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbonus III finden Sie HIER (Stand: 2.12.2021).

  • Es ist eine Beantragung von Kalendermonaten im Zeitraum von November 2021 - März 2022 möglich.
  • Achtung neue Zeiträume! Beantragbar ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats:
  • November 2021: 10.12.2021 - 09.03.2022
  • Dezember 2021: 10.01.2022 - 09.04.2022
  • Jänner 2022: 10.02.2022 - 09.05.2022
  • Februar 2022: 10.03.2022 - 09.06.2022
  • März: 2022: 10.04.2022 - 09.07.2022
  • Voraussetzung: Umsatzausfälle im jeweiligen Betrachtungszeitraum von mindestens 30 % im November 2021, 30 % im Dezember 2021, 40 % im Jänner 2022, 40 % im Februar 2022 und 40 % im März 2022.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus III ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß Branchenkategorisierung (ÖNACE) für die Branche heranzuziehen ist (10 - 40 %).
  • Der Ausfallsbonus III ist mit EUR 80.000 pro Kalendermonat gedeckelt
  • Ausfallsbonus III und Kurzarbeitshilfen dürfen maximal den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Weiterführende Informationen zum Verlustersatz II

  • Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten wurde um sechs Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert.
  • Anträge können spätestens bis 30. Juni 2022 eingebracht werden.
  • Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent.
  • Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein.
  • Für bis zu sechs Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden müssen.
  • Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

Weiterführende Informationen zum Verlustersatz III

  • Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten wurde um weitere drei Monate unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert.
  • Anträge können ab 10. Februar 2022 und bis spätestens 30. September 2022 eingebracht werden.Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent.
  • Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 31. März 2022 entstanden sein.
  • Für bis zu drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen.
  • Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 Prozent der Bemessungsgrundlage.
  • Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 12 Millionen begrenzt.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu 2 Tranchen, die separat beantragt werden.Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.

Die Richtlinie zum Verlustersatz III finden Sie hier.

Weiterführende Links

Kontakt

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung

Inhaltselment überspringen 

Antworten auf häufig gestellte Fragen

 
Inhaltselment überspringen 

Aktuelle Infektionsschutzregelungen in Thüringen

Gültig ab 24. 06. 2022

Was ist in der Thüringer Infektionsschutzverordnung geregelt?

In Thüringen werden die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie mittels Verordnungen geregelt. Grundlegende Infektionsschutzmaßahmen sind über die Verordnung des Thüringer Gesundheitsministeriums geregelt. Die Bereiche Kitas und Schulen regelt das Thüringer Bildungsministerium.

Daneben gibt es auch bundesweit einheitliche Vorgaben, z.B. die Regelungen für die Einreise in die Bundesrepublik.

Eine Übersicht über die aktuelle Rechtsgrundlage finden Sie unter www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage.

Warum ist Eigenverantwortung in dieser Phase der Pandemie so wichtig?

Auch wenn viele Regeln und Auflagen in diesem Frühjahr entfallen können, bleibt Corona eine heimtückische Krankheit, gerade für Ältere und Vorerkrankte. Um diese Personen, die eigenen Freund:innen, die Familie und sich selbst zu schützen bleibt es daher wichtig, auf Mindestabstände zu achten und wenn immer nötig eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. Sofern die Möglichkeit besteht, wird empfohlen, private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume abzuhalten.

Wo gilt weiterhin eine Maskenpflicht?

In den folgenden Bereichen muss verpflichtend eine Maske (FFP2/OP-Maske) getragen werden:

  • in Krankenhäusern (von Beschäftigten nur bei körpernahem Kontakt und bei Patient:innen nur außerhalb ihres Zimmers)
  • in Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
  • in Dialyseeinrichtungen
  • in Tageskliniken
  • in Pflegeeinrichtungen, mit Ausnahme der Bewohner:innen sowie von Beschäftigten nur bei körpernahem Kontakt
  • in Rettungsdiensten
  • im ÖPNV und Fernverkehr
  • in Arztpraxen
  • in Gemeinschaftseinrichtungen für Wohnungslose

Ausnahmeregelungen:

Kinder unter sechs Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

Wo sollte die Maske weiterhin getragen werden?

Zum Eigen- und Fremdschutz ist es sehr zu empfehlen, in Innenräumen auch weiterhin Masken zu tragen. Angesichts der aktuell sehr hohen Infektionszahlen ist dies oft sinnvoll, zum Beispiel

  • in Gaststätten und Bars
  • in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr
  • bei öffentlichen Veranstaltungen
  • bei körpernahen Dienstleistungen (soweit die Art der Leistung dies zulässt)
  • in Taxis und weiteren Beförderungsangeboten
  • bei Reisebusveranstaltungen
  • bei Versammlungen und politischen Veranstaltungen
  • bei kommunalen Sitzungen
  • bei religiösen/weltanschaulichen Zusammenkünften

Im ÖPNV sowie in Arztpraxen, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bleibt das Tragen einer Maske verpflichtend.

Bei psychotherapeutische Praxen handelt es sich nicht um eine Arztpraxis iSv. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr.5. der aktuellen Thüringer Verordnung: www.tmasgff.de/covid-19/verordnung.

Entsprechend besteht in diesem Bereich aktuell keine Pflicht zum Tragen einer MNB. Angesichts der momentan hohen Infektionszahlen in Thüringen kann die MNB jedoch weiterhin ein niedrigschwelliges und geeignetes Mittel sein, das eigenverantwortlich eingesetzt werden sollte um Ansteckungen zu vermeiden.

Welche Masken sind im Sinne der Verordnung zulässig?

Wer ist von der Maskenpflicht befreit?

Kinder unter sechs Jahren sind generell von der Maskenpflicht befreit. Personen, denen die Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Von der Maskenpflicht sind auch gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen befreit.

Wo gilt eine Testpflicht?

In den folgenden Einrichtungen/Bereichen gilt für Besucher:innen eine allgemeine Testverpflichtung:

  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
  • Angebote ambulante Pflegedienste in Einrichtungen/Wohngruppen

Beschäftigte in den o.g. Einrichtungen/Bereichen müssen sich mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, testen.

Geimpfte und genesene Personen müssen keinen negativen Testnachweis erbringen.

Gibt es noch Kontaktbeschränkungen?

Alle Kontaktbeschränkungen – auch von Ungeimpften – sind bis auf Weiteres aufgehoben. Angesichts der sehr hohen Infektionszahlen wird empfohlen die physischen sozialen Kontakte auch weiterhin zu reduzieren.

Bis wann gelten diese Maßnahmen?

Alle Maßnahmen gelten bis zum Ablauf des 12. November 2022.

 
Inhaltselment überspringen 

Welche Anforderung gelten für medizinische bzw. qualifizierte Schutzmasken?

Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): CE-Kennzeichen (entsprechend Medizinproduktegesetz)
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Verweis auf die Norm DIN EN 14683: 2019-10 (Medizinische Gesichtsmasken)
  • Zielland: EU

Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): Vereinfachter Prüfgrundsatz des BfArM für medizinische Gesichtsmasken
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes bzw. ab 26.05.2020 gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) 2017/745 im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie.
  • Zielland: Deutschland

Gesichtsmasken (vergleichbar OP-Masken)

  • Kennzeichnungsmerkmal: Vom Land Thüringen und den ThüringerKommunen im Rahmen der hoheitlichen Aufga-ben nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes 2020 beschaffte Schutzmasken.
  • Zielland: Thüringen

FFP2 & FFP3 (ohne Ausatemventil)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2, Gebrauchsdauer, Herstellerangaben, Verweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009, EU-Konformitätserklärung, Anleitung und Information
  • Zielland: EU

N95 (ohne Ausatemventil)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): NIOSH-42CFR84
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Modellnummer, Lot-Nummer, Maskentyp, Herstellerangaben, TC-Zulassungsnummer
  • Zielland: USA, Kanada

P2 (ohne Ausatemventil)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): AS/NZS 1716-2012
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbewertungsstellen
  • Zielland: Australien, Neuseeland

DS2 (ohne Ausatemventil)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): JMHLW-Notification 214, 2018
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: siehe Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • Zielland: Japan

CPA (ohne Ausatemventil)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV
  • Zielland: Deutschland

KN95 (ohne Ausatemventil)

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): BMG/BfArM/TüV-Prüfgrundsatz
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Infektionsschutzgesetzes beschaffte Schutzmasken
  • Zielland: Deutschland

KF 94

  • Standard (Teil der Kennzeichnung): Korea 1st Class KMOEL-2017-64
  • Weitere Kennzeichnungsmerkmale: KOSHA GUIDE H-82-2015
  • Zielland: Korea

Inhaltselment überspringen 

Informationen des Thüringer Bildungsministeriums

Auf der Internetseite des Thüringer Bildungsministeriums (TMBJS) finden Sie alle Informationen zu Regelungen für die Bereiche Kitas und Schulen in Thüringen.

Inhaltselment überspringen 

Informationen zu bundesweiten Regelungen

Informationen zur Einreise

Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat.

Inhaltselment überspringen 

Informationen zum betrieblichen Infektionsschutz

Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich.  Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können.

Auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den bundeseinheitlichen Regelung, wie z. B. 3G am Arbeitsplatz und Homehome-Pflicht.

Inhaltselment überspringen 

"Zusammen gegen Corona"

Antworten des Bundesgesundheitsministerium

Auf der Webseite "Zusammen gegen Corona" finden Sie eine sehr gute Übersicht zu Antworten aus allen wichtigen Themenbereichen.

Was ändert sich ab 1 Oktober 2022?

Seit 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen: Im öffentlichen Personenfernverkehr gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche von sechs bis einschließlich 13 Jahren sowie das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen.

Wann laufen die Corona Maßnahmen aus?

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen.

Was gilt aktuell in BW?

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von Innenräumen werden generell empfohlen.

Was gibt es für neue Corona Regeln?

Verkehrsbeschränkung. Seit dem 1. August 2022 gilt bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 keine Pflicht zur Absonderung mehr. Für Infizierte gilt eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ab der positiven Testung. SARS-CoV-2 bleibt aber weiterhin eine meldepflichtige Krankheit.

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte