Wann kommt das jugendamt wenn die polizei es informiert

Inhaltsverzeichnis

  • Inobhutnahme Minderjähriger – gesetzliche Regelung
  • Familiengericht
  • Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung
  • Inobhutnahme durch Jugendamt
  • Beendigung Inobhutnahme
  • Kosten der Obhut


Inobhutnahme (© Robert Kneschke - Fotolia.com)

Der Begriff der Inobhutnahme beschreibt die vorübergehende Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen in einem Heim oder einer Pflegefamilie. Das Jugendamt kann diese Maßnahme vollziehen, wenn das Wohl des Kindes in der eigenen Familie gefährdet ist. Wie lange das Kind aus der Familie genommen wird, ist dabei individuell zu entscheiden. Die Maßnahme kann zudem nicht nur angeordnet werden. Kinder und Jugendliche selbst können sich an Jugendamt oder Notdienst wenden, wenn sie anderweitig untergebracht werden wollen.

Inobhutnahme Minderjähriger – gesetzliche Regelung

Mittels Inobhutnahme können Kinder durch Behörden aus ihrer Familie genommen werden, welches zeitweise wie auch dauerhaft geschehen kann. Eine Inobhutnahme kann durchgeführt werden, wenn von einer massiven Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist. Dafür müssen konkrete Hinweise auf eine Gefährdung vorliegen.

Gründe für eine Inobhutnahme können u.a. sein:

  • Drogensucht der Eltern
  • Alkoholsucht der Eltern
  • Misshandlungen
  • Sexueller Missbrauch
  • Vernachlässigung
  • Überforderung der Eltern
  • Kriminalität

Die rechtliche Grundlage für die Inobhutnahme bildet § 42 SGB VIII. Demnach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche selbst um Obhut bittet oder von einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl oder das Wohl des Jugendlichen auszugehen ist.

Auch ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen, können in Obhut genommen werden. Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine sogenannte andere Aufgabe der Jugendhilfe.

Mit einer Inobhutnahme sollen verschiedene Aufgaben erfüllt werden. Zum einen soll Minderjährigen Schutz gewährt und damit das Kindeswohl gesichert werden. Zudem geht es um die Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse. Im Rahmen der Inobhutnahme wird aber auch die Problemlage geklärt, die überhaupt erst dazu geführt hat, dass das Kind oder der Jugendliche aus der Familie genommen wurde. Weiterhin wird sich mit der Entwicklung von Perspektivmöglichkeiten befasst.

Familiengericht

Die Inobhutnahme ist als Verwaltungsakt zu sehen. Sie kommt immer dann in Frage, wenn schnelles Handeln geboten ist. Das Jugendamt muss sich im Rahmen von Treffen und Gesprächen mit Eltern und Kind selbst einen Eindruck verschaffen, ob von einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung auszugehen ist. Ist dies der Fall, kann von Gefahr im Verzug ausgegangen werden. Das Jugendamt kann dann die Maßnahme der Inobhutnahme einleiten.

JuraForum.de-Tipp: Eine Inobhutnahme ist aber nur dann rechtens, wenn schnelles Handeln erforderlich ist und das Familiengericht nicht erreicht werden kann, um die Entscheidung selbst zu klären.

Inobhutnahme bei Kindeswohlgefährdung

§ 1697a BGB regelt das Kindeswohlprinzip. Demnach trifft das Gericht die Entscheidungen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Auch wenn der Begriff der Kindeswohlgefährdung in verschiedenen weiteren Paragrafen erwähnt wird, findet sich dafür keine feste Definition, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Bei der Beurteilung des Gerichts, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wird auf die dauerhafte körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes abgestellt. Weiterhin spielen andere Faktoren eine Rolle, etwa die gesundheitliche Versorgung und die emotionale sowie psychische Stabilität.

Um in der Praxis eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen, die eine Inobhutnahme rechtfertigt, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Gefahr für das Kindeswohl, mithin ein drohender Schaden für das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes.
  • Gegenwärtigkeit der Kindeswohlgefährdung, die Gefahr muss also unmittelbar bevorstehen oder schon begonnen haben.
  • Erheblichkeit des drohenden Schadens für das Kindeswohl, der befürchtete Schaden darf also nicht nur unwesentlich oder vorübergehend sein.
  • Die Kindeswohlgefährdung muss mit ziemlicher Sicherheit drohen.

Inobhutnahme durch Jugendamt

Ist eine dringende Gefahr für das Kindeswohl gegeben, können Jugendamt oder Polizei das Kind aus der Familie nehmen. Das Jugendamt kann die Inobhutnahme sofort vollziehen, muss aber umgehend das Familiengericht hinzuziehen, es sei denn, die Eltern des Kindes sind mit der Inobhutnahme einverstanden. Liegt das Einverständnis der Eltern nicht vor, obliegt die Entscheidung über die Inobhutnahme dem Gericht. Hierzu wird das Familiengericht sowohl mit den Eltern, als auch mit dem Jugendamt und gegebenenfalls Sozialarbeitern oder auch Pädagogen und Psychologen in Kontakt treten. Das Familiengericht entscheidet dann darüber, ob eine Inobhutnahme stattfinden soll oder nicht.

Wurde das Kind schon aus der Familie genommen, muss entschieden werden, ob eine Rückführung zur Familie stattzufinden hat oder ob das Kind weiterhin von der Familie getrennt bleiben soll. Die Gerichtsverhandlungen finden nicht öffentlich statt. Sowohl die Eltern, als auch das Jugendamt haben sich dann nach der Entscheidung des Gerichts zu richten.

Sollte eine Partei mit der Gerichtsentscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, in die nächste Instanz zu gehen und den Fall so an andere Richter zu übergeben.

Untergebracht werden die Minderjährigen, nachdem sie von ihren Familien getrennt wurden, entweder in einer Bereitschaftspflegefamilie, in einer Jugendschutzstelle, bei einer geeigneten Person, oder auch beim Kinder- und Jugendnotdienst.

Beendigung Inobhutnahme

Gegen die Inobhutnahme als Verwaltungsakt, können sich Eltern mit rechtlichen Mitteln wehren. Sie können zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung des Jugendamtes einlegen. Meist folgt darauf dann seitens des Jugendamtes ein Antrag auf Fortbestand der Maßnahme. Auch hiergegen kann wieder Widerspruch eingelegt werden. Damit Eltern sich hier nicht überfordert oder allein gelassen fühlen, sollten sie sich an einen Anwalt wenden, der die rechtlichen Möglichkeiten für sie ausschöpft, stets unter Berücksichtigung des Kindeswohl.

Eine weitere Möglichkeit, die Inobhutnahme zu beenden, besteht darin, dass der Minderjährige einvernehmlich durch die Eltern abgeholt wird und anschließend eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt erfolgt, damit eine stabile Lebenssituation für das Kind oder den Jugendlichen gewährleistet wird. Eine Inobhutnahme wird weiterhin dann beendet, wenn eine andere Hilfeform gewährt wird.

Kosten der Obhut

Generell handelt es sich bei der Inobhutnahme um eine beitragspflichtige Leistung. Während der Zeit der Inobhutnahme sparen die Eltern Unterhalt. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, Kostenbeiträge zu leisten, um sich an den Aufwendungen der Unterbringung zu beteiligen. Die Kostenbeiträge werden nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt.

Ist das Einkommen zu gering, kann ein Kostenbeitrag in Höhe des monatlichen Kindergeldes gefordert werden. Diese Praxis wurde auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. So würde auch die Zweckbindung des Kindergeldes gewährleistet, denn dieses werde gezahlt, um den Unterhalt des Kindes zu sichern.

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