Den ersten Führerschein Deines Lebens erhältst Du immer „auf Probe“ – das heisst: in den nächsten zwei Jahren musst Du Dich im Straßenverkehr bewähren und solltest möglichst keine Vergehen, wie zum Beispiel überhöhte Geschwindigkeit oder Verletzung einer Vorfahrtregel, sammeln. Schnell verlängert sich Deine Probezeit nämlich auf vier Jahre. Wenn Du andererseits zu viele Vergehen ansammelst, während Du
Deinen Führerschein noch auf Probe hast, musst Du im glücklichen Fall nur zur Nachschulung, wenn Du Pech hast wird Dir aber Dein Führerschein auch ganz schnell wieder entzogen. Hier erfährst Du alles über die Gesetzgebung rund um die Probezeit und was Dir drohen kann, wenn Du Dich falsch verhältst.Probezeit
Führerschein auf Probe - ©Claudia Hautumm / pixelio.de
Im Normalfall ist die Probezeit jedes Fahranfängers auf zwei Jahre begrenzt. In dieser Zeit sollst Du Dich im Straßenverkehr
bewähren und durch unauffällige und sichere Fahrweise beweisen, dass Du dem Straßenverkehr gewachsen bist. Aufpassen musst Du allerdings kurz vor Ende der Probezeit: Der letzte Tag der Probezeit endet erst einen Tag nachdem Du Deinen Führerschein bekommen hast!
Die Möglichkeit, Deine Probezeit durch ein FSF-Seminar auf ein Jahr zu verkürzen, gab es nur bis 2010. Du musst also in jedem Fall die volle Probezeit herumbekommen!
Verlängerung der Probezeit
Die Länge der Probezeit richtet sich nach Deiner Fahrweise: Baust Du zum Beispiel einen Unfall oder wirst mit stark überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, ist das ein schwerer Verkehrsverstoß und Deine Probezeit wird auf vier Jahre verdoppelt. Aber auch wenn Du zwei weniger schwere Verkehrsverstöße begangen hast, wirkt sich das negativ auf Deine Probezeit aus. Dazu zählen zum Beispiel Kennzeichenmissbrauch, eine ungesicherte Ladung oder fahren mit abgefahrenen Reifen. Wenn der Verstoß allerdings mit einem Bußgeld unter 40 Euro belegt wird, ist das für Deinen Führerschein auf Probe ohne konsequenzen! Wenn Du zu einem Aufbauseminar oder einer Nachschulung aufgrund Deiner Verkehrsverstöße berufen wirst, wird damit Deine Probezeit auch verlängert.
Aufbauseminar und Nachschulung
Aufbauseminar und Nachschulung sind an sich das selbe, der Begriff „Aufbauseminar“ ist allerdings der offizielle Begriff, der auch im Gesetz verwendet wird. Das Aufbauseminar an sich wird von vielen Fahrschulen angeboten und kann Dich um die 300 Euro kosten. Wenn Du an einem Aufbauseminar teilgenommen hast und noch einmal eine Auffälligkeit im Verkehr begehst, wird Dir eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen, mit der Du 2 Punkte im Flensburg abbauen kannst. Bei der dritten Auffälligkeit in der Probezeit wird Dir der Führerschein mindestens für ein halbes Jahr entzogen.
In der Probezeit geblitzt – was passiert?
Wenn Du in der Probezeit Deines Führerscheins geblitzt wirst, ist das generell noch kein Grund zu einer Verlängerung Deiner Probezeit. Auch wirst Du kein Aufbauseminar oder eine Nachschulung machen müssen. Erst, wenn Du mit stark überhöhter Geschwindigkeit, also ab 21 km/h über Höchstgeschwindigkeit geblitzt wirst, wirkt sich das aus: Dann wird Deine Probezeit verlängert und du wirst an einer Nachschulung teilnehmen müssen. Bei unter 20 km/h wird das keine Auswirkungen auf Deine Probezeit haben, da dies als „Verwarnung“ gilt.
Vergehen des Kataloges A
Im Katalog A sind alle schweren Straftaten und Vergehen im Straßenverkehr gelistet. Dazu zählen zum einen sehr extreme Fälle, wie zum Beispiel Unfallflucht oder fahrlässige Körperverletzung / Tötung, andererseits auch schon Vergehen wie Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Fahren unter Drogeneinfluss. Auch, wenn Du mit über 20 Km/h über Höchstgeschwindigkeit geblitzt wirst, ist dies bereits ein Delikt vom Katalog A!
Schon nach einem Delikt des Kataloges A wird ein Aufbauseminar angeordnet!
Vergehen des Kataloges B
Alle Straftaten und Vergehen, die nicht in Katalog A stehen und mindestens 40 Euro Geldbuße kosten, werden dem Katalog B zugeordnet. Vergehen unter 40 Euro Geldbuße werden als „Verwarnung“ gewertet und wirken sich nicht auf Deine Probezeit aus!
Erst nach zwei Vergehen des Kataloges B wird ein Aufbauseminar angeordnet.
Aktuelle Informationen zu Probeführerschein, Alkoholgrenze, Probeführerschein bei ausländischen Lenkberechtigten, Anordnung einer Nachschulung, Verlängerung der Probezeit etc
Jeder neue Führerschein (alle Führerscheinklassen, außer Klasse AM und Klasse F) ist in den ersten drei Jahren ein Probeführerschein. Bei L17 und Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum 21. Geburtstag. Ausgenommen von den Probezeitbestimmungen sind Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war (z.B. durch Entziehung oder Befristung). Auch im Fall einer Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse bzw. auf weitere Klassen beginnt die Probezeit für die neu erworbene(n) Klasse(n) nicht neuerlich zu laufen.
Die Probezeit wird in den Führerschein nicht eingetragen, außer bei einer Verlängerung der Probezeit.
Junge Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer sind berechtigt, unter denselben Bedingungen wie alle anderen Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer Kraftfahrzeuge im Ausland zu lenken, unabhängig davon, ob deren Probezeit abgelaufen ist oder nicht.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürgerin Österreich.
Bei ausländischen Lenkberechtigungen gelten die Probezeitbestimmungen dann, wenn der Hauptwohnsitz innerhalb von drei Jahren nach Erteilung nach Österreich verlegt wird. Die Probezeit beträgt dann drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
Innerhalb der Probezeit gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wird innerhalb der Probezeit gegen die 0,1-Promille-Grenze verstoßen oder ein sonstiges schweres Verkehrsstrafdelikt (z.B. Fahrerflucht, Handybenutzung am Steuer, Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsübertretung etc.) begangen, ist von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen.
Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein Jahr (bzw. beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr zu laufen, falls zwischen Deliktsetzung und Anordnung der Nachschulung die dreijährige Probezeit abgelaufen ist). Die Verlängerung oder der Neubeginn der einjährigen Probezeit wird in den Führerschein eingetragen, was mit einer Neuausstellung des Scheckkartenführerscheins verbunden ist.
Begeht die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer innerhalb der dritten Probezeit einen neuerlichen Verstoß, wird zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung ein amtsärztliches Gutachten samt einer verkehrspsychologischen Untersuchung angeordnet.
Rechtsgrundlagen
§§ 4, 18a, 19 Führerscheingesetz (FSG)
Letzte Aktualisierung: 11. Jänner 2022
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie