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Das bundesstaatliche Prinzip bedeutet die Aufteilung der Aufgaben zwischen den neun österreichischen Bundesländern und der gesamtstaatlichen Regierung. Diese Aufgabenteilung umfasst die Gesetzgebung und Ausführung von Gesetzen sowie die Finanzwirtschaft.
Das bundesstaatliche oder föderalistische Prinzip steht somit im Gegensatz zum zentralistischen, in dem Gesetzgebung und Vollziehung ausschließlich zentral ausgeübt werden. In Österreich ist der Föderalismus durch das bundesstaatliche Prinzip gesetzlich in der Bundesverfassung festgelegt.
Der bundesstaatliche Aufbau Österreichs
Der bundesstaatliche Aufbau Österreichs ist durch folgende Elemente gekennzeichnet:
- Bund und Länder haben eine eigene Gesetzgebung.
- Bund und Länder haben eine eigene Vollziehung.
- Die Bundesländer wirken an der Verwaltung des Bundes durch die mittelbare Bundesverwaltung mit.
- Bund und Länder haben jeweils eigene Finanzwirtschaften, das heißt ein eigenes Budget. Sie können auch eigene Abgaben einheben. Wesentliche Steuern, wie Einkommensteuer, Mehrwertsteuer etc. werden jedoch nur vom Bund eingehoben. Die Länder erhalten im Rahmen des Finanzausgleichs Mittel aus dem gesamten Steuereinkommen des Bundes. Dieser gilt immer nur für einige Jahre und wird regelmäßig neu verhandelt.
Das bundesstaatliche Prinzip ergibt sich nicht nur aus
Kompetenzen und Rechte der Bundesländer
Die konkreten Zuständigkeiten
von Bund und Ländern in Gesetzgebung und Vollziehung sind in den so genannten Kompetenzartikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes(
- was auf Bundesebene zu regeln ist,
- wo der Bund Grundsätze beschließt und die Länder für die Ausführungsgesetze zuständig sind,
- wo der Bund für die Gesetzgebung und die Länder für die Ausführung zuständig sind und
- wo die alleinige Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.
Die Länder wirken durch den Bundesrat auch an der Gesetzgebung des Bundes mit und sind im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung an der Vollziehung des Bundes beteiligt. Die Länder sind weiters befugt, völkerrechtliche Verträge mit anderen Staaten oder deren Teilstaaten abzuschließen.
Die alleinige Gesetzgebung der Länder
Die alleinige Gesetzgebung üben die Länder derzeit beispielsweise aus
- im Bereich der Landesverfassung,
- im Baurecht, in der Wohnbauförderung,
- in der Raumordnung, im Natur- und Landschaftsschutz,
- im Fremdenverkehrs- und Veranstaltungswesen,
- in der Abfallwirtschaft,
- im Kindergarten- und Hortwesen sowie
- im Gemeinderecht.
Gesetzgebung von Bund und Ländern
Es gibt Gesetze, die der Bund beschließt und die die Länder auszuführen haben. In diese Ausführungsgesetzgebung zur Grundsatzgesetzgebung des Bundes, die den Ländern obliegt, fallen folgende Bereiche:
- Mutterschutz-, Säuglings- und Jugendfürsorge,
- Krankenanstalten
- Elektrizitätswesen.
Die EU und die österreichischen Bundesländer
Auf Grund des
Österreich - ein schwach ausgeprägter Bundesstaat?
Angesichts des Übergewichts der Bundeskompetenzen ist Österreich ein relativ schwach ausgeprägter Bundesstaat. Auch der Bundesrat hat bis auf wenige Ausnahmen nur ein aufschiebendes Veto. Als ein wesentlicher Machtfaktor in der politischen Realität hat sich aber die verfassungsmäßig nicht verankerte Landeshauptleutekonferenz herausgebildet.
Die Gerichtsbarkeit in Straf- und Zivilrechtssachen ist alleinige Angelegenheit des Bundes. In Verwaltungssachen besteht seit 2014 eine eigene Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern.
Kontrollorgane der Länder
Die Länder können auch eigene Landesvolksanwaltschaften und Landesrechnungshöfe einsetzen. Grundsätzlich sind Kontrollorgane wie Volksanwaltschaft und Rechnungshof gemeinsame Bund-Länder-Organe.
Der Österreich-Konvent
Die Fragen der Kompetenzregelungen, der mittelbaren Bundesverwaltung und der Stellung des Bundesrates zählten zu den entscheidenden Themen des