25.02.2020 Berater Top News Martin Thaler
Immer wieder kommt es bei Unfallversicherungen zur Frage, wann eine Verletzung unfallbedingt ist. Nun musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen.
Der BGH musste sich mit dem Thema Unfallversicherungen auseinandersetzen. Bild: iStock/TBE
Wann ist eine Verletzung unfallbedingt? Diese Frage ist seit Jahrzehnten immer wieder ein Streitpunkt zwischen Versicherten und Versicherungen und beschäftigt immer wieder die Gerichte. Auch beim Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 125/18) stand ein solch gelagerter Fall nun zur Verhandlung.
Was war passiert?
Ein als Maler tätiger Mann hatte sich im Oktober 2013 verletzt, als er einen 20 Kilogramm schweren Farbeimer anzuheben versuchte, um diesen auf eine höhere Gerüstetage zu stellen. Die Diagnose der Ärzte: Ein Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Die Supraspinatussehne verbindet als Teil der Rotatorenmanschette den Oberarm mit Schulter und Rumpf.
Seit 2002 verfügte der Mann über eine Unfallversicherung mit einer vereinbarten Grundsumme von 143.000 Euro. In den Versicherungsbedingungen heißt es unter anderem:
„Als Unfall gilt/gelten auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.“
Den Leistungsantrag des Malers lehnte die Versicherung ab: Ein vom Versicherer beauftragter Gutachten war zu dem Schluss gekommen, dass die strukturelle Schädigung der Supraspinatussehne nicht auf das Anheben des Eimers zurückzuführen sei. Stattdessen seien unfallfremde Erkrankungen für die festgestellten Gesundheitsstörungen des Mannes (deutliche Bewegungseinschränkungen des Arms sowie Kraftminderung) verantwortlich, bedingt durch einen Rollerunfall 2002.
Hiergegen klagte der Mann. Nachdem das Landgericht Trier die Klage des Mannes abgelehnt hatte, erkannte das OLG Koblenz eine Verpflichtung der Versicherung, dem Kläger Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer mitursächlichen Vorschädigung von 90 Prozent zu gewähren. Hiergegen ging der Kläger in Revision, so dass der Fall vor dem BGH landete.
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