Simulator für besteuerte Netze – Bmap
BMAP – SIMULATOR FÜR GEBÜHRENPFLICHTIGE STRASSENNETZE
AXXÈS IM DIENSTE DER SPEDITIONSUNTERNEHMEN
Mit unserem elektronischen Fahrzeuggerät B’moov zur elektronischen Mauterfassung können LKWs und Busse beim Passieren von Mautstationen in Frankreich, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Belgien, Italien, Österreich, Polen, Ungarn, Spanien, Portugal, auf den Brücken und in den Tunneln zwischen Dänemark und Schweden (Øresund – Storebaelt) die Maut sowie die Straßenbenutzungsgebühren in Belgien oder Deutschland ganz einfach entrichten.
DIE BELGISCHE KILOMETERABGABE
Am 1. April 2016 haben die drei belgischen Regionen, die sich zur überregionalen Einheit Viapass zusammengeschlossen haben, die Kilometerabgabe für Gütertransportfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen eingeführt.
Es handelt sich dabei um eine Kilometerabgabe für Straßennetze (Autobahnen, Bundesstraßen und lokale Straßen), die den drei Regionen gehören und die zum Großteil bereits der Eurovignette unterliegen. Sobald Sie eine belgische Straße befahren, muss Ihr Fahrzeug mit einem aktiven Bordgerät ausgestattet sein. Das System beruht auf dem Prinzip, dass die Kosten vom Nutzer getragen werden. Auf diese Weise trägt jeder auf faire Weise zum Unterhalt der belgischen Straßen bei.
DAS DEUTSCHE MAUTNETZ: LKW-MAUT
Mehr als 50.000 km der deutschen Bundesstraßen und Autobahnen unterliegen der Maut. Dies betrifft Gütertransporte und Gespanne ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t.
Die 2005 für Gütertransportfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t in Kraft getretene Maut gilt seit Juli 2018 auch für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen. Die Mautgebühr wird auf Grundlage folgender Elemente berechnet:
- Gefahrene Strecke,
- Anzahl Achsen
- Schadstoffkategorie des Fahrzeugs oder aller Fahrzeuge.
Die Mautgebühr beträgt zwischen 0,08 und 0,26 Euro pro km.
Höchstgeschwindigkeiten in unterschiedlichen Gebieten
Moped Mofa Mopedauto | 45 km/h | 45 km/h | – | – |
Motorrad Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse | 50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 130 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger (Klasse B) | 50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt (Klasse B) | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse BE) | 50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird (Klasse C) | 50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung |
Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran | 40 km/h | 40 km/h | 40 km/h bis zur nächsten Kreuzung | 40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt |
Zusätzlich zu den angeführten Höchstgeschwindigkeiten gibt es weitere Spezialfälle, bei denen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dazu zählt z.B. die Beschränkung auf maximal 60 km/h für Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Lastkraftfahrzeuge während der Nacht (→ USP) oder die Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit.
Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsgebieten gemäß IG-L festlegen, die permanent verordnet oder auf Autobahnen und Schnellstraßen auch flexibel geschaltet werden können. Die dafür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IG-L" versehen.
Eine "IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, wenn zusätzlich durch ein entsprechendes Hinweisschild ausreichend darauf aufmerksam gemacht wurde ("IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967"). Unter dieser Voraussetzung dürfen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen auf Straßenabschnitten mit "IG-L"-Tempolimit weiterhin mit der sonst erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Hinweis
Grüne Kennzeichen sind spezielle E-Nummerntafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 für Fahrzeuge mit reinem Elektrobetrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie (der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Seit 1. April 2017 können Halterinnen/Halter solcher Fahrzeuge in Österreich diese Kennzeichen freiwillig wählen. Halterinnen/Halter bereits davor angemeldeter Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben die Möglichkeit, auf ein E-Kennzeichen umsteigen. Mit dem leicht erkennbaren Kennzeichen können Länder, Städte und Gemeinden zusätzliche Anreize für diese Fahrzeuge schaffen.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 58 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
- § 14 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
- § 49 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2022
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie