Welche Rechnungen kann ich bei der Krankenkasse einreichen?

Arztrechnungen können bis zu zwei Jahre nach dem Behandlungstermin eingereicht werden. Es kann durchaus sinnvoll sein, Arztrechnungen über ein Kalenderjahr zu sammeln, um zu prüfen, ob eine Beitragsrückerstattung der Versicherungsgesellschaft höher ausfällt als die zu erstattende Rechnung.

Auch nach dem Ende der privaten Krankenversicherung, zum Beispiel durch Ende des Studium oder Kündigung, können Rechnungen noch eingereicht werden.

Weitere Fragen

Die Rechnung muss die persönlichen Daten der versicherten Person (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Adresse) sowie Informationen zur durchgeführten Behandlung (Name des behandelnden Arztes, Diagnose, Aufstellung der erbrachten Leistungen sowie der Behandlungszeitraum) enthalten. Stellen Sie sicher, dass gemeinsam mit der Rechnung auch sämtliche relevanten Unterlagen eingereicht werden (Rezept, Leistungsnachweis der Sozialversicherung, Überweisung).

Wenn per Post eingereicht wird verlangen die Versicherer üblicherweise den Erstattungsnachweis der Krankenversicherung und Kopien der weiteren Unterlagen. Wird die Rechnung nicht zur Erstattung an die Sozialversicherung eingereicht muss diese jedoch im Regelfall im Original eingesandt werden.

Viele Kunden sammeln über das Jahr sämtliche Rechnungen und reichen Sie zum Jahresende ein, was zu einem erhöhten Aufkommen führt. Wenn auf eine rasche Bearbeitung Wert gelegt wird empfiehlt es sich daher eher periodisch während des Jahres einzureichen.

Weiterführende Informationen:

  • Einreichen bei Sozialversicherung
  • Einreichen beim Versicherer
  • Höchstleistungssumme
  • Krankenversicherung für Aufenthalte im Ausland
  • Anbieter Krankenversicherung
  • Vergleich Krankenversicherung

Krankenversicherungsvergleich

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Im Prinzip kann man Rechnungen und Belege einfach an seine PKV einreichen. Man muss dazu keinen besonderen Vordruck verwenden, auch wenn dies viele Versicherer zur Verfügung gestellt wird. Die Rechnungen müssen dazu auch nicht schon an den Behandler bezahlt worden sein. Jedoch gibt es dennoch einige Punkte zu beachten, um unnötigen Aufwand oder sonstige Nachteile zu vermeiden.

Wichtig: Geben Sie immer Ihre Versicherungsnr. an, und reichen Sie die Unterlagen am Besten direkt an den Versicherer (meistens ist die Hauptverwaltung für die Erstattung zuständig) ein.

Die meisten Versicherer verlangen, dass alle Belege im Original eingereicht werden. Auch um doppelte Leistungen zu verhindern. Sollten diese einmal verloren gegangen sein, kann das im Ausnahmefall erläutert werden, und man darf seiner PKV ausnahmsweise Duplikate einreichen.

Rezepte und andere Verordnungen sollten zusammen mit der entsprechenden ärztlichen Rechnung eingereicht werden, damit die Diagnose entnommen werden kann. Nur so kann der Versicherer seine Leistungspflicht prüfen (nur medizinisch Notwendiges und Verordnetes wird übernommen).

Hat man einen Hausarzt-Tarif (Primärarzt-Tarif), ist darauf zu achten, dass bei Rechnungen von Fachärzten die Überweisungen vom Hausarzt an den Facharzt beiliegen. Bei Augenärzten und Frauenärzten ist das nicht erforderlich. Bei Notfällen gilt das Hausarzt-Prinzip auch nicht; jedoch sollte der Notfall aus den Unterlagen erkennbar sein bzw. erkennbar gemacht werden, damit es nicht zu evtl. unberechtigten Kürzungen oder Nachfragen kommt.

Beachten Sie die Selbstbeteiligung:

Wenn man eine feste tarifliche Selbstbeteiligung in seiner PKV hat, reicht man die Belege natürlich erst ein, wenn man pro Person über der Selbstbeteiligung liegt (und vielleicht auch nicht nur ganz knapp). Ein zusätzlicher Punkt ist die mögliche Beitragsrückerstattung, die man erhalten würde, wenn man nichts eingereicht hat (für ein Kalenderjahr).

Hinsichtlich der Entscheidungsgrenze fürs Einreichen zählt man die Beitragsrückerstattung zur Selbstbeteiligung dazu. Bedenken sollte man besonders, dass man sich mitunter durch mehrere leistungsfreie Jahre in Reihe eine besonders hohe Beitragsrückerstattung aufgebaut hat, die man dann verliert (und nächstes Jahr wieder bei 0 anfängt).

Oder man bekäme zwar eine Auszahlung, die ein Wenig über Selbstbeteiligung und Beitragsrück-erstattung kommt. So verliert man ggf. auch die Höherstufung in die größere Beitragsrückerstattung 1 Jahr später. Das kann auch unzweckmäßig sein.

Die Erstattung der Kosten sollte also besser schon relevant hoch sein.

Die Beitragsrückerstattung sollte man als zusätzliche Chance in der PKV sehen; selbstverständlich kann man die Kosten trotzdem einreichen, sobald die Selbstbeteiligung überschritten ist.

Wenn der vorhandene Tarif Ausnahmen vorsieht, wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen, oder Schutzimpfungen, die von der Selbstbeteiligung ausgenommen sind, kann man das natürlich nutzen. Ein zusätzlicher Pluspunkt kann sein, dass die Beitragsrückerstattung trotz Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen erhalten bleibt. Manchmal gilt  das auch für Zahnvorsorge.

Dazu muss man seinen Tarif und die Regelung zur Beitragsrückerstattung genau genug kennen, oder sich danach erkundigen.

Es wäre dann übrigens sinnvoll, dass solche Leistungen in separaten Rechnungen stehen. Enthält eine Rechnung sowohl Vorsorge, als auch weitere Behandlungen, kann das zu Problemen führen, z.B. die Beitragsrückerstattung hinfällig machen. Es kann helfen, beim Einreichen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass nur  die Vorsorgekosten abgerechnet werden sollen. Die Bedingungen  können aber auch verlangen, dass es separate Rechnungen sein müssen. Notfalls muss man dann den Arzt oder Zahnarzt bitten, die Rechnung umzuschreiben, bzw. zu teilen.

Beihilfeberechtigte:

Von Beihilfeberechtigten (Beamte, Beamtenanwärter, Referendare und deren Familienangehörige) müssen die Belege zuerst bei der zuständigen Beihilfestelle eingereicht werden. Diese gibt dann Duplikate mit originalem Erstattungsvermerk an, was dann anschließend der PKV eingereicht werden kann.

Erste Versicherer lassen inzwischen zu, dass Rechnungen und Belege über eine eingerichtete App eingereicht werden. Der Trend dahin wird sich verstärken. Das macht es dann natürlich einfach.

Bei der Regelung für die Beitragsrückerstattung muss man auch aufpassen:  Oft gibt es sie nur dann, wenn man für die entsprechende Person keinerlei Rechnungen eingereicht hat. Das schließt z.B. auch den Zahnbereich ein, selbst wenn es für den Zahntarif keine Beitragsrückerstattung gibt. Weitere Bedingungen sind denkbar, z.B. dass es keinen Lastschriftschriftrückläufer für das entsprechende Jahr gegeben hat. Oder dass es auch sonst keine Unterbrechung im Schutz gab (wie z.B. Anwartschaft wegen Auslandsaufenthalt etc.).

Kosten, die im Urlaub entstanden sind, würde man möglichst über die Reisekrankenversicherung einreichen. Ob über den eigenen Versicherer mit einem solchen Zusatztarif, oder über eine separat bestehende Reisekrankenversicherung. Das kann einen vor der Kürzung durch Selbstbeteiligung bewahren, oder einem die Beitragsrückerstattung retten (wenn sonst vielleicht nichts angefallen ist).

Kann man Rechnungen bei Krankenkasse einreichen?

Sie können bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung aber stattdessen auch eine Kostenerstattung wählen: Dann erhalten sie vom Arzt oder Krankenhaus eine Rechnung, die Sie zunächst bezahlen und dann zur Erstattung bei ihrer Krankenversicherung einreichen.

Welche Rechnungen kann ich bei der privaten Krankenkasse einreichen?

Haben Sie beispielsweise eine Selbstbeteiligung in Höhe von 600 Euro vereinbart, müssten Sie eine erste Arztrechnung in Höhe von 380 Euro nicht bei der Versicherung einreichen. Werden für eine zweite Behandlung im laufenden Jahr jedoch weitere 500 Euro fällig, können Sie beide Rechnungen einreichen.

Wie lange kann ich eine Rechnung bei der Krankenkasse einreichen?

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Bis wann müssen Rechnungen bei der Krankenkasse eingereicht werden?

Arztrechnungen einreichen Für das Einreichen Ihrer Arztrechnung bei der Versicherung haben Sie theoretisch Zeit, bis die Verjährungsfrist verstrichen ist. Diese beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung gestellt wurde.

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