Welche Steuerklasse wenn Ehepartner im nicht EU Ausland lebt?

Neben Arbeitnehmern mit gemeinsamem Wohnsitz im Inland können auch Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der EU/EWR-Staaten die Steuerklasse III erhalten. Dadurch kann auch bei Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit dieser Staaten die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehe-/Lebenspartner beantragt und daran anknüpfend der Splittingtarif bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, wenn der Ehe-/Lebenspartner in einem der EU-Mitgliedstaaten bzw. in der Schweiz den gemeinsamen Familienwohnsitz hat.

Begünstigte EU/EWR-Arbeitnehmer

Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei EU/EWR-Arbeitnehmern ist im Einzelnen an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Arbeitnehmer besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU- bzw. EWR-Staates.
  2. Der Familienwohnsitz, an dem der Ehe-/Lebenspartner wohnt, befindet sich im EU- bzw. EWR-Ausland oder in der Schweiz.[1] Die Finanzverwaltung folgt der EuGH-Rechtsprechung, durch die das Wohnsitzkriterium des Ehe-/Lebenspartners auf die Schweiz ausgedehnt wird. Anders als beim Arbeitnehmer ist die Staatsangehörigkeit des Ehe-/Lebenspartners ohne Bedeutung; es ist ausschließlich auf den Wohnsitz in dem genannten Gebiet abzustellen.[2]
  3. Die Gesamteinkünfte unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer. Dasselbe gilt, falls die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 19.964 EUR (2021: 19.488 EUR) im Kalenderjahr betragen. Die unterschiedliche Behandlung von Inländern und EU/EWR-Staatsangehörigen verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, indem das Einkommensteuergesetz bei EU/EWR-Grenzpendlern die Vorteile der Steuerklasse III von den genannten Einkommensgrenzen abhängig macht.[3]

Begünstigte Personengruppen

Die gesetzliche Regelung begünstigt 2 Personengruppen:

  1. EU- bzw. EWR-Einpendler, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser Personenkreis bleibt für eine Übergangszeit bis voraussichtlich 2023 von der Abrufmöglichkeit der ELStAM ausgeschlossen. Hier bleibt das bisherige Bescheinigungsverfahren in Papierform in unveränderter Weise gültig.
  2. Im Inland wohnhafte EU- bzw. EWR-Gastarbeiter, die den Familienwohnsitz am Wohnort des Ehe-/Lebenspartners in einem EU- bzw. EWR-Staat bzw. in der Schweiz haben. Für den Personenkreis der unbeschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland[4] sind keine Einkommensgrenzen für die Gewährung der Steuerklasse III zu beachten.[5]
 

Antragsabhängige Steuerklasse III bei Grenzpendlern

Die Eintragung der Steuerklasse III für EU/EWR-Arbeitnehmer kann nur das Finanzamt vornehmen. Einpendler haben nach amtlichem Vordruck (Anlage Grenzpendler EU/EWR) den Antrag beim jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Für im Inland wohnhafte Gastarbeiter ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig. Bei im Ausland lebenden Grenzpendlern muss dem Antrag als Anlage eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde auf amtlichem Vordruck beigefügt sein, aus der sich ergibt, dass die im Ausland erzielten Einkünfte nicht mehr als 10 % der Gesamteinkünfte bzw. nicht mehr als 20.694 EUR (2021: 19.488 EUR) betragen (relative bzw. absolute Wesentlichkeitsgrenze). Hat der Arbeitnehmer für eines der beiden Vorjahre bereits eine ausländische Einkommensbescheinigung vorgelegt, ist auch die Abgabe einer Anlage Grenzpendler EU/EWR ohne amtliche Auslandsbestätigung ausreichend, wenn diese im späteren Veranlagungsverfahren nachgereicht wird.

Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern ist nur zulässig, wenn der Ehe-/Lebenspartner auf gemeinsamen Antrag in die Steuerklasse V eingereiht ist. Ansonsten ist die Steuerklasse IV für die beiden verheirateten Arbeitnehmer als ELStAM zu bescheinigen, auch wenn der Ehe-/Lebenspartner keinen Arbeitslohn bezieht. Seit 1.1.2018 ist für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften als Grundfall die Bescheinigung der Steuerklassenkombination IV/IV vorgesehen.[6]

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