Wer ist bei der baubg versichert

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Falls Sie als Privatperson mit Hilfe von Bauhelferinnen und Bauhelfern bauen, sind Sie der BG BAU zugehörig. Die gesetzliche Unfallversicherung fördert Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und stellt auch Ihren Eigenbau unter einen besonderen Schutz. Bei Arbeitsunfällen Ihrer Bauhelferinnen oder Bauhelfer sorgt die BG BAU für optimale Heilbehandlung und schützt Sie vor Schadensersatzansprüchen. Dafür zahlen Sie als private Bauherrin oder privater Bauherr Beiträge an die BG BAU.

Arbeiten außer Ihnen und Ihrer Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner oder den von Ihnen beauftragten Firmen weitere Personen beim Bau mit? Dann sind Sie per Gesetz verpflichtet, Ihre Helferinnen und Helfer bei der BG BAU anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten.

Durch Ihre Bautätigkeit werden Sie als private Bauherrin oder privater Bauherr gesetzlich zum „Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten“ – auch „Eigenbauunternehmer“ genannt. Der BG BAU gegenüber haben Sie damit alle Verpflichtungen einer Unternehmerin oder eines Unternehmers. Schließen sich mehrere Bauherren zusammen, haftet die Bauherrengemeinschaft wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Privates Bauvorhaben online anmelden

Kann ein anderer Unfallversicherungsträger als die BG BAU zuständig sein?

In zwei Ausnahmefällen ist nicht die BG BAU, sondern ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkasse) zuständig:

  1. Bei Bauvorhaben, für die Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum im Sinne der Wohnraumförderungsgesetze des Bundes oder der Länder (WoFG) bewilligt wurden. Die beitragsfreie Versicherung bei sozialer Wohnraumförderung kann nur durch Vorlage des Bewilligungsbescheides bei der BG BAU geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden.
  2. Bei kurzfristigen Baumaßnahmen, wenn insgesamt die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit (derzeit 40 Stunden) nicht überschritten wird. Dies ist häufig bei Ausbesserungsarbeiten der Fall.

Handelt es sich bei meinem Vorhaben um versicherungspflichtige Bauarbeiten?

Die BG BAU ist für Bauarbeiten zuständig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen. Hierzu zählen neben Arbeiten zum Neu-, Um-, Aus- oder Anbau, insbesondere Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Verputzer-, Installations-, Schreiner-, Maler-, Fliesen- und Bodenlegerarbeiten wie auch Abbruch- und Erdarbeiten sowie die Vorbereitungen dafür. Als Eigenbauarbeiten sind ebenfalls die Arbeitsleistungen zur Erschließung und Kultivierung des Geländes sowie Herrichtung der Wirtschaftsanlagen anzusehen.

Beste Heilungschancen im Schadensfall

Verletzt sich eine versicherte Eigenbauhelferin oder ein versicherter Eigenbauhelfer auf Ihrer Baustelle, entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung den erlittenen Schaden umfassend. Diese Haftungsablösung gibt der Bauherrin oder dem Bauherrn finanzielle Sicherheit. Zugleich kommen den geschädigten Personen als Versicherte der BG BAU die besten Heilungschancen zugute. Denn die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen verfügen über außerordentliche Möglichkeiten für Heilbehandlung, Rehabilitation sowie finanzielle Leistungen. Im Gegenzug entrichten Sie als Bauherrin oder Bauherr Beiträge an die BG BAU.

Die gesetzliche Unfallversicherung

Wie bei anderen Zweigen der Sozialversicherung handelt es sich hier um eine Pflichtversicherung. Ihre rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (insbesondere dessen Siebtes Buch: SGB VII). Die gesetzliche Unfallversicherung ist wie z.B. die Kranken- und Rentenversicherung eine Säule im deutschen Sozialversicherungssystem.

Servicehotline

Sie haben ein Anliegen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der kostenfreien Servicehotline helfen Ihnen gerne!

0800 3799100

Servicezeiten:

Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr,

Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr

(Feiertage ausgenommen)

Wer muss sich bei der BG BAU anmelden?

Wenn Sie ein privates Bauvorhaben starten, müssen Sie das der BG BAU binnen einer Woche melden. Dazu füllen Sie bitte die Bauherrenauskunft online aus. Hinweis: Nach § 192 SGB VII haben Sie als Bauherrin oder Bauherr bestimmte Mitteilungs- und Auskunftspflichten gegenüber der BG BAU.

Wer ist alles versichert?

Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Personal- oder Sachrisiko sich der vereinbarte Versicherungsschutz erstreckt, § 150 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im ersten Fall ist der Versicherungsnehmer gleichzeitig versicherte Person und regelmäßig auch Beitragszahler.

Was ist bei der BG versichert?

Kommt es trotzdem zu Unfällen, sind wir als BGHW für unsere Mitglieder da: Alle Beschäftigten sowie freiwillig versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer sind bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen, Berufskrankheiten und Raubüberfällen über ihre Berufsgenossenschaft versichert.

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