Wer ist bei erbengemeinschaft handlungsbefugt

Die Erben verwalten den Nachlass – Wann gilt dieser Grundsatz nicht?

  • Insolvenz- oder Nachlassverwaltung suspendieren Verwaltungsrecht der Erben
  • Erblasser kann seine Erben durch einen Testamentsvollstrecker in ihren Rechten beschränken
  • Erben können durch Beschluss ihr Verwaltungsrecht abgeben

Wenn man eine Erbschaft gemacht hat, dann muss man sich auch um das geerbte Vermögen kümmern.

Gehört zum Nachlass z.B. eine Immobilie, dann darf man diese Immobilie auf der einen Seite nicht verkommen lassen, darf die Immobilie auf der anderen Seite aber auch verkaufen, vermieten oder selber zu Wohnzwecken nutzen.

Ein geerbtes Handelsgeschäft kann vom Erben weiter betrieben, geerbte Aktien können zu Geld gemacht werden, offene Nachlassforderungen können vom Erben eingezogen werden.

Grundsätzlich verwalten die Erben den Nachlass gemeinsam

Entsprechende Maßnahmen können und müssen die Erben – von Ausnahmen abgesehen – gemeinsam vornehmen.

Nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt nämlich folgendes:

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. 

Dieser Grundsatz hat aber zahlreiche Ausnahmen.

Nachlass- oder Insolvenzverwaltung hindert die Rechte der Erben

Es gibt einige Fälle, bei denen den Erben die Handlungshoheit über den Nachlass wieder verlieren.

Das gilt zum Beispiel immer dann, wenn für den Nachlass ein Insolvenzverwalter, § 1984 BGB, oder ein Insolvenzverwalter, § 80 InsO (Insolvenzordnung) eingesetzt worden sind.

In diesen Fällen können die Erben nicht mehr über den Nachlass verfügen. Das alleinige Verwaltungsrecht liegt vielmehr bei dem Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter.

Testamentsvollstrecker ist alleine handlungsbefugt

Und auch der Erblasser selber hat es in der Hand, durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag das Verwaltungsrecht seiner Erben zu beschränken oder auch temporär ganz auszuschließen.

Hat sich der Erblasser z.B. dazu entschlossen, in seinem letzten Willen für seinen Nachlass eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, dann kann ein Erbe nicht mehr über zum Nachlass gehörende Vermögenswerte verfügen, § 2211 BGB.

Vielmehr ist der Erbe bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung von einzelnen Nachlassgegenständen gleichsam abgeschnitten.

Ein ähnliches Resultat kann der Erblasser durch die Anordnung einer entsprechenden Auflage in seinem Testament erzielen.

Erben können auf ihr Verwaltungsrecht verzichten

Der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung kann schließlich auch von den Erben selber suspendiert werden.

Die Erben können nämlich durch einen einstimmigen oder zumindest mit der Stimmenmehrheit getroffenen Beschluss die Verwaltung des Nachlasses auf einen einzelnen Miterben oder aber auch auf einen Dritten übertragen.

Ist ein entsprechender Beschluss gefasst, kann sich ein Miterbe von dieser Vereinbarung freilich jederzeit wieder verabschieden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Solange aber der einstimmig oder mit Mehrheit gefasste Beschluss in Kraft ist, verliert der Miterbe, dem die Verwaltung nicht übertragen wurde, das Recht, den Nachlass zu verwalten.

Das könnte Sie auch interessieren:
Darf ein Miterbe alleine den Nachlass verwalten?
Ein Miterbe verweigert in der Erbengemeinschaft die Zusammenarbeit – Was kann man machen?
Die Erbengemeinschaft kann einen Verwalter bestellen
Über 900 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Anwalt für Erbrecht

Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels

Gründer des Erbrecht-Ratgebers

Maximilianstraße 2

80539 München

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht

Erbschaft

Erbfolge, Rechte des Erben, Abwicklung der Erbschaft, Nachlass, Pflichten des Erben, Erbengemeinschaft, Haftung des Erben, Erbschein, Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung, Urteile

Testament

Privates Testament, Testamentseröffnung, notarielles Testament, Erbvertrag, Formvorschriften, Kosten, Anfechtung, Unwirksamkeit, Berliner Testament, Widerruf, Erbfall, Pflichtteil, Urteile

Pflichtteil

Pflichtteil fordern, Pflichtteil berechnen, Pflichtteil vermeiden, Pflichtteilsergänzung, Schenkung, Anrechnung, Verjährung, Besteuerung, Zusatzpflichtteil, Verzicht auf Pflichtteil, Schuldner, Urteile

Urteile zum Erbrecht

Entscheidungen und Urteile deutscher Gerichte zu Erbrecht, Erbschaft, Testament, Pflichtteil, Enterbung, Vermächtnis, Erbschaftsteuer, Schenkung, Erbschein, Erbvertrag, Testamentsvollstreckung

Internationales Erbrecht

Europäische Erbrechtsverordnung, EU-ErbVO, Besteuerung im Ausland, Erben im Ausland, Doppelbesteuerungsabkommen, Österreich, Schweiz, Italien, USA, Türkei, Vermögen im Ausland

Gesetze zum Erbrecht

BGB, Beurkundungsgesetz, GNotKG, , LPartG, Bundesnotarordnung, Erbschaftsteuergesetz, HöfeO, Grundbuchordnung, FamFG, Europäische Erbrechtsverordnung

Wer darf für Erbengemeinschaft handeln?

Grundsätzlich können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam und einstimmig handeln. Benutzt ein Erbe einen Teil der Nachlassobjekte ausschliesslich, so ist er verpflichtet, den Miterben eine Entschädigung zu entrichten.

Wie entscheidet die Erbengemeinschaft?

Kommt der Nachlass mehreren Personen zugute, sind Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zum Alleinerben müssen Sie sich mit den anderen Miterben über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses einig werden.

Wer verteilt das Erbe in einer Erbengemeinschaft?

Wer teilt das Erbe? Die Erbengemeinschaft muss die Erbschaft gemeinsam verteilen. Bis zur sogenannten Erbauseinandersetzung, müssen alle Miterben gemeinsam das Nachlassvermögen verwalten. Eine Erbauseinandersetzung kann außerdem von jedem Miterben durch eine Teilungsklage eingeklagt werden.

Welche Rechte habe ich bei einer Erbengemeinschaft?

Der Grund: Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben nicht nur Rechte, sondern auch folgende Pflichten: Einen Auskunftsanspruch gegenüber den Miterben, ein Recht auf Auszahlung des Reinertrags aus dem Nachlass, die Zahlung der Erbschaftssteuer, eine Auskunftspflicht, die Verwaltung des Nachlasses, das Regeln von ...

zusammenhängende Posts

Toplist

Neuester Beitrag

Stichworte