Erwerbstätige, die mit ihrem Arbeitgeber eine Vorruhestandsregelung getroffen haben, können mit 58 in den Vorruhestand gehen. Das Beschäftigungsverhältnis wird beendet, und das Unternehmen zahlt bis zum Rentenbeginn ein vereinbartes Vorruhestandsgeld.
Weil weiterhin Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden, fällt die spätere Rente kaum geringer aus. Rentenabschläge fallen daher nur dann an, wenn die gesetzliche Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Pro vorbezogenem Monat wird die Rente lebenslang um 0,3 Prozent gemindert.
Frührente mit kräftigen Rentenabschlägen
Bietet der Arbeitgeber kein solches Vorruhestandsmodell an, hat ein Erwerbstätiger trotzdem die Möglichkeit, sich vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Das kann allerdings sehr teuer werden.
Zum einen fällt zum Ende des Erwerbslebens das Einkommen weg. Es entsteht eine jahrelange Einkommenslücke, bevor das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
Bezieht man zur Deckung der Einkommenslücke die gesetzliche und betriebliche Rente vor, wird die Rente lebenslang gekürzt: Dieser Abschlag beträgt bei der gesetzlichen Rente 0,3 Prozent pro vorbezogenem Monat, das wären bei drei Jahren bereits 10,8 Prozent.