Weniger zahlen müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5 in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Gesetzgeber möchte die Pflegebedürftigen beim Eigenanteil ab dem Jahr 2022 finanziell entlasten. Dies hat der Gesetzgeber in der Pflegereform 2021 so vorgesehen – unsere Kanzlei Fösken berichtete auf diesem Portal darüber. Im Ergebnis wird der Eigenanteil für die Pflegeaufwendungen mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten einen Leistungszuschlag in Höhe von
- 5 Prozent ihres zu zahlenden Eigenanteils an den Pflegekosten bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von bis einschließlich 12 Monaten,
- 25 Prozent bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI von mehr als 12 Monaten,
- 45 Prozent bei einem Leistungsbezug von mehr als 24 Monaten,
- 70 Prozent bei einem Leistungsbezug von mehr als 36 Monaten.
Es handelt sich dabei um einen Anspruch des Pflegebedürftigen gegenüber seiner Pflegekasse und nicht um eine Vergütungsforderung der Pflegeeinrichtung oder des Pflegeheimes gegenüber der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige muss also keinen Antrag stellen.
Vom Ablauf läuft es so, dass das Pflegeheim der Pflegekasse den Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI und den Leistungszuschlag in Rechnung stellt. Den Eigenanteil stellt das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen in Rechnung. Die Pflegekasse übermittelt für jeden Pflegebedürftigen beim Einzug sowie zum 01.01.2022 die bisherige Dauer des Bezugs von vollstationären Leistungen nach § 43 SGB XI. Die Zahlung des Leistungszuschlags erfolgt an die Pflegeeinrichtung (§ 87a Abs. 3 SGB XI).
Es werden dabei auch die Monate als volle Monate berücksichtigt, in denen nur für einen kurzen Zeitraum Leistungen bezogen worden sind.
Beispiel: Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit 01.05.2020 im Pflegeheim A. Sie zieht am 01.02.2021 in das Pflegeheim B. Die pflegebedürftige Person bezieht am 01.01.2022 für insgesamt 20 Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Daher erhält sie ab 01.01.2022 einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die nächste Erhöhung erfolgt dann mit Ablauf von 24 Kalendermonaten, dann wäre es 45 Prozent.
Bei der Berechnung des Leistungszuschlages sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten nicht zu berücksichtigen. Diese sind in voller Höhe vom Pflegebedürftigen bzw. der Angehörigen zu tragen sind.
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Quelle: Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung