Wie hoch ist der sonntagszuschlag im Sicherheitsgewerbe?

Begünstigte Zuschläge bleiben in folgendem Umfang steuerfrei, wobei sich die Prozentsätze auf den Stunden-Grundlohn[1] beziehen:

  • Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt maximal 25 %. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. Beginnt die Arbeit vor 0.00 Uhr, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 % für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
  • Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt – vorbehaltlich des höheren Zuschlagssatzes, falls der Sonntag mit einem Feiertag zusammenfällt, maximal 50 %. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag und – falls die Tätigkeit vor Mitternacht beginnt – die Zeit bis 4.00 Uhr am folgenden Montag.
  • Der steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen maximal 125 %
  • am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai maximal 150 %.

Entsprechend der Sonntagsregelung gelten für die Zeit bis 4.00 Uhr am Folgetag ebenfalls die Feiertagszuschläge, wenn die Beschäftigung vor Mitternacht aufgenommen wurde.

Dabei bestimmt sich die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, nach den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften .[2]

Zu den gesetzlichen Feiertagen im steuerlichen Sinne zählen auch der Ostersonntag und der Pfingstsonntag. Dies gilt unabhängig davon, ob in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer diese Tage als Feiertage aufgeführt sind.[3]

Wird an Sonn- oder Feiertagen einschließlich der gleich begünstigten Zeit bis 4.00 Uhr des Folgetags gearbeitet, kann zusätzlich der Zuschlagsatz für Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden.

 

Praxis-Beispiel

Nachtarbeitszuschlag zusätzlich zum Sonn- und Feiertagszuschlag möglich

Ein Arbeitnehmer beginnt seine Schicht am Sonntag, 1. Mai, um 22.00 Uhr und beendet sie am 2. Mai um 7.00 Uhr. Steuerfreie Zuschläge sind bis zu folgenden Sätzen möglich:

  • 175 % für die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr (150 % für Feiertagsarbeit und 25 % für Nachtarbeit),
  • 190 % für die Arbeit am 2. Mai von 0.00 bis 4.00 Uhr (150 % für Feiertagsarbeit und 40 % Nachtzuschlag),
  • 25 % für die Arbeit am 2. Mai von 4.00 bis 6.00 Uhr,
  • 0 % für die Arbeit am 2. Mai von 6.00 bis 7.00 Uhr.

Hat der Arbeitnehmer für seine Arbeit an einem Feiertag Anspruch auf entlohnten Freizeitausgleich, ist die Vergütung, die der Arbeitgeber dafür gewährt, dass der freie Tag nicht in Anspruch genommen wird, nicht nach § 3b EStG steuerfrei.[4]

[1]

S. Abschnitt 3.

[2] R 3b Abs. 3 LStR 2023.

[3] R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR.

[4] BFH, Urteil v. 9.6.2005, IX R 68/03, BFH/NV 2006 S. 37; BFH, Urteil v. 7.7.2005, IX R 56/04, BFH/NV 2006 S. 44.

Auf die tariflichen Stundenlöhne nach § 3 sind folgende Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge zu zahlen:

Nachtzuschlag: 10 %

Sonntagszuschlag: 25 %

Feiertagszuschlag: 50 %

Für Sicherheitsmitarbeiter der Entgeltgruppe 1 beträgt davon abweichend der Nachtzuschlag 5% des tariflichen Stundenlohnes gem. § 3.

Für Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst der Entgeltgruppe 1 beträgt davon abweichend der Sonntagszuschlag und der Feiertagszuschlag 10% des tariflichen Stundenlohnes gem. § 3.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie am Oster- und Pfingstsonntag in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie am 24.12. und 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nachtzuschlag.

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Was ist ein Sonntagszuschlag?

Der Sonntagszuschlag ist eine Erhöhung der normalen Bezahlung, die Mitarbeitern gewährt werden kann, die sonntags arbeiten müssen. Die zusätzliche Vergütung ist ein Anreiz und Motivation. Sie schafft einen finanziellen Ausgleich für die zusätzliche Belastung, an einem sonst freien Tag arbeiten zu müssen. Gleichzeitig ist sie eine Entschädigung für die unbeliebte Arbeitszeit am Wochenende.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntagszuschlag?

Nein, das Arbeitsrecht regelt für Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag. Wenn Sie sonntags arbeiten müssen, können Sie sich nicht darauf berufen und grundsätzlich eine höheres Gehalt für die Tätigkeit am Ruhetag verlangen.

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Sonntagszuschlag: Wann bekomme ich ihn?

Ohne gesetzlichen Anspruch besteht für Arbeitgeber keine Pflicht einen Sonntagszuschlag zu zahlen. Das heißt aber nicht, dass Sie den finanziellen Ausgleich nicht trotzdem bekommen können. Insgesamt vier Voraussetzungen können Ihnen zum Sonntagszuschlag verhelfen:

1. Betriebliche Übung

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, können aber freiwillig einen Sonntagszuschlag zahlen – um Mitarbeiter zu motivieren und zu belohnen. Geschieht dies regelmäßig über einen längeren Zeitraum, wird es zur betrieblichen Übung. Daraus entsteht ein zukünftiger Rechtsanspruch! Beim Weihnachtsgeld wird davon ausgegangen, dass nach drei Jahren eine solche betriebliche Übung entsteht und auch im vierten Jahr ein Anspruch auf die Zahlung besteht.

Es gibt aber keine genauen Vorgaben über Dauer oder Anzahl der Wiederholungen. Da ein Sonntagszuschlag häufiger gezahlt wird als einmal jährlich, ist davon auszugehen, dass bereits früher ein Anspruch durch betriebliche Übung entsteht.

2. Tarifvertrag

Häufig beruht der Anspruch auf Sonntagszuschlag auf einem gültigen Tarifvertrag. Fällt Ihr Arbeitsverhältnis unter die Tarifbindung, steht Ihnen der von der Gewerkschaft mit den Arbeitgeberverbänden ausgehandelte Zuschlag zu.

3. Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag können individuelle Vereinbarungen und Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit festgelegt werden. Dazu zählt auch die Zahlung eines Sonntagszuschlags. Greift keine andere Regelung, die Ihnen einen Anspruch auf die zusätzliche Vergütung sichert, können Sie in der Verhandlung mit dem Arbeitgeber darauf eingehen.

Eine solch individuelle Absprache verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

4. Betriebsvereinbarung

Die letzte Möglichkeit sind Betriebsvereinbarungen. Diese werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen. Enthaltene Regelungen gelten dann für alle Mitarbeiter des Betriebs. Wird hier ein Sonntagszuschlag vereinbart, steht die Zahlung den Angestellten zu.

Die genannten Möglichkeiten sind die einzigen, die einen Sonntagszuschlag gesetzlich abdecken. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Aktenzeichen: 5 AZR 97/ 05) bekräftigt.

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Sonntagszuschlag Höhe: Wie viel mehr wird gezahlt?

Wie der Anspruch ist auch die Höhe des Sonntagszuschlags nicht gesetzlich geregelt oder allgemein vorgegeben. Wie viel zusätzlich gezahlt wird, richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. So können beispielsweise 30, 50 oder auch 100 Prozent auf die übliche Bezahlung aufgeschlagen werden, wenn ein Arbeitnehmer für eine Schicht am Sonntag eingeteilt ist.

Typisch ist ein Sonntagszuschlag von 50 Prozent. Berechnet wird dieser nach dem Bruttolohn, den der Mitarbeiter an einem normalen Wochentag erhalten würde.

Sonntagszuschlag Rechner: 2 einfache Beispiele

Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 15 Euro brutto. Er arbeitet an einem Sonntag von 8 bis 16 Uhr und erhält einen Sonntagszuschlag von 50 Prozent. Am Sonntag erhöht sich sein Stundenlohn somit auf 15 mal 50 Prozent = 22,50 Euro. Für die acht Stunden Arbeitszeit am Sonntag erhält er somit einen Bruttolohn von 180 Euro – statt wie 120 Euro ohne den Zuschlag an üblichen Werktagen.

Erhält derselbe Arbeitnehmer einen Zuschlag von 100 Prozent, steigt die Bezahlung sogar auf 30 Euro pro Stunde. Hier bekäme er für seine Arbeit am Sonntag insgesamt 240 Euro.

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Ist der Sonntagszuschlag steuerfrei?

Der Sonntagszuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Dabei spielen vor allem zwei Faktoren eine entscheidende Rolle:

  1. Grundlohn nicht höher als 50 Euro pro Stunde
  2. Sonntagszuschlag nicht höher als 50 Prozent

Der Grundlohn berechnet sich aus dem monatlichen Bruttogehalt geteilt durch die monatlichen Arbeitsstunden. Werden diese Grenzen eingehalten, ist der Sonntagszuschlag steuerfrei.

Abgrenzung zur Sozialversicherung

Wichtig zu beachten: Für die Sozialversicherung liegt die Grenze bei einem Grundlohn von lediglich 25 Euro. Heißt: Möglicherweise werden keine Steuern fällig, Beiträge zu den Sozialversicherungen werden aber dennoch vom Sonntagszuschlag abgezogen.

Steuerfreie Zuschläge an Feiertagen

Arbeiten Sie an einem Feiertag und erhalten einen Zuschlag, kann dieser sogar bis zu 125 Prozent des Grundlohns betragen. Am 1. Mai, an Heiligabend und Weihnachten sind es sogar 150 Prozent (sogenannte besondere Feiertagesarbeit). Dies gilt für die Zeit von 0 bis 24 Uhr am Feiertag selbst, aber auch am Folgetag von 0 bis 4 Uhr handelt es sich noch um Feiertagsarbeit, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde.

Wichtig: Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag schließen sich gegenseitig aus. Wer an einem Sonntag arbeiten muss, der gleichzeitig ein Feiertag ist, kann nicht bei beiden Zuschlägen steuerlich begünstigt werden. An Pfingstsonntag sind nicht 175 Prozent des Grundlohns steuerfrei, sondern nur 125 Prozent des normalen Feiertagszuschlags.

Anders bei Nachtarbeit: Hier erkennt der Gesetzgeber eine besondere Beeinträchtigung des Arbeitnehmers an. Ein Nachtzuschlag soll für die besonderen physischen als auch sozialen Belastungen entschädigen. Wird in einem Unternehmen in Nachtschicht gearbeitet und gelten Sonntagszuschläge, so erhält ein Arbeitnehmer beide Zulagen, wenn er an einem Sonntag nachts arbeitet.


Branchen: Wen betrifft Sonntagsarbeit und Sonntagszuschlag?

Das Arbeitszeitgesetz sieht prinzipiell ein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor § 9, Absatz 1 ArbZG). Diese Tage sollen bewusst frei sein, um Arbeitnehmern einen Ausgleich und Zeit zur Erholung zu geben. Allerdings kollidiert dieses Verbot mit wirtschaftlichen, humanen und gesellschaftlichen Erfordernissen. Ein wichtiges Beispiel: Die medizinische Versorgung muss auch an einem Sonntag gewährleistet sein. Deshalb gibt es zahlreiche Ausnahmen. Diese gelten für Beschäftigte in folgenden Branchen:

  • Not- und Rettungsdiensten sowie Feuerwehr
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Polizei, Bundeswehr
  • Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen zur Betreuung und Versorgung von Personen
  • Gastronomie und Hotellerie zur Bewirtung und Beherbergung
  • Musikevents, Theater, Schauspiel und ähnliche Veranstaltungen
  • Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien
  • Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, wie in Museen und Zoos
  • Mediensektor (sofern es der Tagesaktualität dient) wie Radio, Presse, bei Nachrichtenagenturen
  • Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste
  • Beförderung von Personen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
  • Landwirtschaft und Tierhaltung sowie Behandlung und Pflege von Tieren
  • Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen

Diese Ausnahmen haben Auswirkungen auf die Beschäftigten und ihr Privatleben, weshalb § 11 den Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung definiert. So stehen Arbeitnehmern neben einem Ersatzruhetag binnen zwei Wochen mindestens 15 freie Sonntage im Jahr zu.

Sonntagarbeit Bäckereien

Eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit gibt es auch für Bäckereien. § 9 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes erlaubt Arbeitnehmern in Bäckereien und Konditoreien an Sonntagen für bis zu drei Stunden in Herstellung, Auslieferung und Verkauf zu arbeiten.