Die meisten Arbeitnehmer gehen fünf Tage die Woche für jeweils acht Stunden am Tag arbeiten.
Kaum ein Mensch ist der Lage, diese lange Zeit am Stück produktiv und vor allem konzentriert tätig zu sein, ermüden doch zum Beispiel die Augen durch das permanente Starren auf einen Bildschirm.
Um die Sicherheit von Mitarbeitern zu gewährleisten, ist deshalb gesetzlich vorgeschrieben, dass die Arbeitszeit von einer Pause unterbrochen werden muss, die vom Arbeitgeber meist jedoch nicht bezahlt wird.
- Kompaktwissen: Bezahlte Pausen
- Bezahlte Arbeitspausen – Das sagt das Arbeitszeitgesetz
- Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag längere Pausen anordnen?
- Der Unterschied zwischen Ruhezeit und Ruhepause
- Bezahlte Pausen bei Schichtarbeit
- Weitere interessante Ratgeber
Kompaktwissen: Bezahlte Pausen
Welche Zeiten muss der Arbeitgeber vergüten?
Der Arbeitgeber muss nur die reine Arbeitszeit vergüten. Das ist gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit„. Hierzu gehört übrigens auch der Bereitschaftsdienst.
Gelten Pausen als Arbeitszeit?
Nein. Laut § 2 Abs. 1 ArbZG sind Ruhepausen nicht in der Arbeitszeit inbegriffen.
Muss mir der Arbeitgeber Pausen bezahlen?
Nein. Der Arbeitgeber muss Pausen nicht vergüten, da diese nicht zur Arbeitszeit gehören. Es steht ihm aber frei, bezahlte Pausen anzubieten.
Bezahlte Arbeitspausen – Das sagt das Arbeitszeitgesetz
Der Gesetzgeber hat den Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf Pausenzeiten im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) niedergeschrieben. In Paragraf 4 steht hier, dass:
- bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden die Tätigkeit für mindestens 30 Minuten am Tag zur Erholung pausiert werden muss
- arbeiten Sie ausnahmsweise länger als neun Stunden, ist eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen
Übrigens: Eine solche Erholungspause ist nicht zwingend am Stück zu nehmen, sondern kann auch gestückelt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Block nicht kürzer als 15 Minuten ausfallen darf und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden muss.
Das Arbeitsrecht schreibt also Pausen vor, die im Voraus bekannt sein müssen. In dieser Zeit darf vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden, sich für einen etwaigen Arbeitseinsatz bereit zu halten, so hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2009 geurteilt (BAG, Az. 9 AZR 139/08). Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Ruhepausen an einem Ort seiner Wahl zu verbringen.
Da diese Pausen nicht zur Arbeitszeit zählen, handelt es sich hierbei nicht um bezahlte Pausen. Gilt jedoch eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sind Arbeitspausen Teil der Vergütung. Als bezahlte „Pausenzeiten“ im Arbeitsrecht gelten im übrigen Unterbrechungen der Arbeit, die für den Gang zur Toilette genutzt werden.
Darf der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag längere Pausen anordnen?
Grundsätzlich ist es erlaubt, längere Pausen als vom Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben, zu befehlen, da sich Ihr Vorgesetzter hier auf sein Direktionsrecht berufen kann.
Es ermöglicht ihm, das gesetzliche Mindestmaß auszudehnen. Hierbei darf er die Pausenzeiten auch nicht über Gebühr ausdehnen. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser bei Entscheidungen diesbezüglich einbezogen werden.
Und was passiert, wenn Betriebspausen ein Weiterarbeiten unmöglich machen? Unter diesen Umständen handelt es sich um bezahlte Pausen, die beendet sind, sobald die Störung behoben wurde.
Im weiteren Sinne ist sogar der Urlaub als bezahlte Pause anzusehen, werden Sie doch in Ihrer Abwesenheit weiter entlohnt, obwohl Sie keine Arbeit leisten.
Der Unterschied zwischen Ruhezeit und Ruhepause
Die täglich einzulegenden Pausenzeiten sind nicht zu verwechseln mit den Zeiten, die zwischen zwei Arbeitstagen liegen müssen. Diese als Ruhezeit bezeichnete Periode hat in der Regel mindestens elf Stunden lang zu sein.
Ausnahmen gelten für solche Arbeitnehmer, die in Krankenhäusern, der Gastronomie, bei den Verkehrsbetrieben oder beim Radio arbeiten. Hier ist es erlaubt, dass die Ruhezeit nur zehn Stunden beträgt. Bezahlte „Pausen“ sind das ebenfalls nicht.
Bezahlte Pausen bei Schichtarbeit
Ein Betrieb, in dem schichtweise gearbeitet wird, erlaubt der Gesetzgeber, sogenannte Kurzpausen von geringerer Dauer als 15 Minuten einzulegen. Er trägt hiermit der schnelleren Ermüdung Rechnung.
In Verkehrs- und Schichtbetrieben gelten modifizierte Regeln, was die Arbeitnehmerrechte bei (bezahlten) Pausen angeht. Eine Pause muss hier nicht zwingend eine Viertelstunde lang sein, sondern darf als Kurzpause genommen werden.
Gemäß Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) oder auch bei besonders hoher Lärmbelastung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hier regelmäßig Pausen gewähren oder auch andere Arbeiten zuweisen, um seine Überlastung zu verhindern. Hierbei handelt es sich häufig um bezahlte Pausen, die der Sicherheit dienen.