Düsseldorfer Tabelle 2022 - Empfehlungen & Tipps
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der Mindestunterhaltsverordnung.
Ab 1. Januar 2022 liegt der monatliche Mindestunterhalt bei 396 Euro bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, bei 455 Euro bis zum 12. Lebensjahr, danach bei 533 Euro.
Wichtig: Das Kindergeld für das erste und zweite Kind liegt weiterhin bei 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und ab dem vierten Kind bei 250 Euro. Diese Zahlbeträge für den Unterhalt ergeben sich nach Abzug des Kindergeldes für Sie.
Düsseldorfer Tabelle - das Wichtigste in Kürze
Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Höhe von Unterhaltszahlungen und wird normalerweise jährlich aktualisiert.
Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist es, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich des Kindesunterhalts zu standardisieren.
"Unterhalt" sichert den Lebensbedarf einer Person - vollständig oder zumindest teilweise.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Wer nach einer Scheidung wissen möchte, wie viel Unterhalt die gemeinsamen Kinder erhalten, muss einen Blick in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle werfen. Diese Unterhaltstabelle gibt Auskunft darüber, welche Zahlungen Sie leisten müssen oder, wenn die Kinder bei Ihnen leben, welchen Unterhalt die Kinder von Ihrem (Ex-)Partner bekommen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf. Seit 1962 regelt die Düsseldorfer Tabelle die Höhe von Unterhaltszahlungen mit dem Ziel, die Rechtsprechung der Familiengerichte unter anderem bezüglich Kindesunterhalt zu standardisieren. An der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts, sie hat aber keine Gesetzeskraft.
Der Kindesunterhalt ist aber nur ein Bereich der Düsseldorfer Tabelle, die insgesamt aus vier Teilen besteht: dem bereits angesprochenen Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktualisiert die Unterhaltstabelle in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag regelmäßig.
In diesem Ratgeberartikel liegt der Schwerpunkt auf dem Kindesunterhalt. Sie erfahren, wie hoch der aktuelle Kindesunterhalt 2022 ist, welche Faktoren die Höhe des Unterhalts beeinflussen, was in der Düsseldorfer Tabelle 2022 steht und was Sie als Eltern von Scheidungskindern tun müssen.
Was bedeutet "Unterhalt zahlen"?
Aus rechtlicher Sicht bezeichnet der Begriff "Unterhalt" die Verpflichtung eines Einzelnen, die Existenz eines anderen Menschen zu sichern. Das deutsche Unterhaltsrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es keinen einheitlichen Unterhaltsanspruch gibt, einer Unterhaltszahlung gehen verschiedene Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Bedingungen voraus. Die Düsseldorfer Tabelle hilft dabei, diese Ansprüche und Bedingungen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.
Ab 2022 bekommen Scheidungskinder mehr Geld
In der Düsseldorfer Tabelle 2022 wurden Änderungen bezüglich Kindesunterhalt zu Gunsten des Nachwuchses vorgenommen. Demnach müssen getrennt lebende Eltern ihre Kinder, im Vergleich zum Vorjahr, mit mehr Geld unterstützen. Gegenüber 2021 erhöht sich der Mindestunterhalt für Minderjährige erneut, das Kindergeld wurde allerdings nicht erhöht. Die neue Unterhaltstabelle gilt ab dem 1. Januar 2022.
Das ändert sich: Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder liegt bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (erste Altersstufe) bei 396 statt bisher 393 Euro. In der zweiten Altersstufe (6 bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres) gibt es 455 statt bisher 451 Euro und zwischen dem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres beträgt der Mindestunterhalt nun 533 Euro (zuvor 528 Euro). Beim volljährigen Nachwuchs gibt es erstmals eine Erhöhung seit 2018: Der Unterhalt beträgt nun 569 statt 564 Euro.
Auf den Bedarf des Kindes wird weiterhin das Kindergeld angerechnet. Das Kindergeld bleibt auf dem Niveau von 2021. Es liegt somit bei 219 Euro für das erste und zweite Kind, bei 225 Euro für das dritte Kind und bei 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld normalerweise zur Hälfte, bei volljährigen Kindern vollumfänglich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Hinweis: Unterhaltspflichtige müssen im Jahr 2022 mehr Geld als in den vergangenen Jahren an ihre Kinder Zahlen. Während die Höhe des Kindergelds 2022 nicht verändert wurde, ist der Unterhaltsbedarf gestiegen. Der Betrag, den sie künftig beisteuern müssen, fällt somit höher aus.
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Wer muss Unterhalt zahlen?
Nur der Elternteil, bei dem sich das minderjährige und gemeinsame Kind selten oder zumindest nicht ständig aufhält, ist laut § 1612a BGB zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Sind die gemeinsamen Kinder volljährig und befinden sich in Ausbildung und/oder Studium, sind sowohl Mutter als auch Vater zum Unterhalt verpflichtet. Sie zahlen dann Kindesunterhalt entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.
Wie viel Unterhalt muss ich pro Kind zahlen?
Der Mindestunterhalt für minderjährige Trennungskinder richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (mehr dazu können Sie in § 1612a BGB nachlesen). Ab 1. Januar 2022 gelten die Mindestunterhaltssätze, die bereits weiter oben genannt wurden und in der folgenden Tabelle übersichtlich dargestellt werden.
Düsseldorfer Tabelle 2022 Unterhalt für das erste und zweite Kind
bis 1.900 | 396 | 455 | 533 | 569 | 100 | 960/1.160 |
1.901 – 2.300 | 416 | 478 | 560 | 598 | 105 | 1.400 |
2.301 – 2.700 | 436 | 501 | 587 | 626 | 110 | 1.500 |
2.701 – 3.100 | 456 | 524 | 613 | 655 | 115 | 1.600 |
3.101 – 3.500 | 476 | 546 | 640 | 683 | 120 | 1.700 |
3.501 – 3.900 | 507 | 583 | 683 | 729 | 128 | 1.800 |
3.901 – 4.300 | 539 | 619 | 725 | 774 | 136 | 1.900 |
4.301 – 4.700 | 571 | 656 | 768 | 820 | 144 | 2.000 |
4.701 – 5.100 | 602 | 692 | 811 | 865 | 152 | 2.100 |
5.101 – 5.500 | 634 | 728 | 853 | 911 | 160 | 2.200 |
5.501 – 6.200 | 666 | 765 | 896 | 956 | 168 | 2.500 |
6.201 – 7.000 | 697 | 801 | 939 | 1.002 | 176 | 2.900 |
7.001 – 8.000 | 729 | 838 | 981 | 1.047 | 184 | 3.400 |
8.001 – 9.500 | 761 | 874 | 1.024 | 1.093 | 192 | 4.000 |
9.501 – 11.000 | 792 | 910 | 1.066 | 1.138 | 200 | 4.700 |
Die Unterhaltstabelle für 2022 beruht auf Koordinierungsgesprächen. Diese haben unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden. Die weist den Unterhalt vor Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils aus.
Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbeträgen
Wichtig: Der Mindestunterhalt ist nicht gleich der tatsächliche Zahlbetrag. Denn in der obigen Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld noch nicht berücksichtigt. Dieses können Sie als Unterhaltspflichtige jedoch von dem Unterhalt abziehen. Die Folge: Steigt das Kindergeld, sinken Ihre tatsächlichen Zahlbeträge.
Im Folgenden haben wir Ihnen die Düsseldorfer Tabelle mit Zahlbeträgen für das erste und zweite Kind übersichtlich dargestellt. In dieser Tabelle ist die Höhe des Kindergeldes ab dem 01.01.2022 berücksichtigt.
Düsseldorfer Tabelle 2022 Unterhalt für 1. und 2. Kind mit Zahlbeiträgen
bis 1.900 | 286,50 | 345,50 | 423,50 | 350 | 100 |
1.901 – 2.300 | 306,50 | 368,50 | 450,50 | 379 | 105 |
2.301 – 2.700 | 326,50 | 391,50 | 477,50 | 407 | 110 |
2.701 – 3.100 | 346,50 | 414,50 | 503,50 | 436 | 115 |
3.101 – 3.500 | 366,50 | 436,50 | 530,50 | 464 | 120 |
3.501 – 3.900 | 397,50 | 473,50 | 573,50 | 510 | 128 |
3.901 – 4.300 | 429,50 | 509,50 | 615,50 | 555 | 136 |
4.301 – 4.700 | 461,50 | 546,50 | 658,50 | 601 | 144 |
4.701 – 5.100 | 492,50 | 582,50 | 701,50 | 646 | 152 |
5.101 – 5.500 | 524,50 | 618,50 | 743,50 | 692 | 160 |
5.501 – 6.200 | 556,50 | 655,50 | 786,50 | 737 | 168 |
6.201 – 7.000 | 587,50 | 691,50 | 829,50 | 783 | 176 |
7.001 – 8.000 | 619,50 | 728,50 | 871,50 | 828 | 184 |
8.001 – 9.500 | 651,50 | 764,50 | 914,50 | 874 | 192 |
9.501 – 11.000 | 682,50 | 800,50 | 956,50 | 919 | 200 |
Der Kindesunterhalt im Einzelfall – ein Beispiel
Um herauszufinden, welchen Betrag ein Barunterhaltspflichtiger monatlich zahlen muss respektive welcher Betrag Scheidungskindern jeden Monat von ihren geschiedenen Eltern zusteht, sind einige Daten wichtig: Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen, Alter des Kindes und verschiedene Faktoren, die den Kindesunterhalt beeinflussen wie der Eigenbedarf oder Schulden.
Damit das Lesen der Tabelle leichter fällt, hier ein kleines Beispiel: Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen beläuft sich auf 3.000 Euro. Sie werden damit entsprechend in der 4. Einkommensstufe zwischen 2.701 Euro und 3.100 Euro eingestuft. Ihr Kind ist 13 Jahre alt, was der 3. Altersstufe entspricht. In diesem bispielshaften Fall weist die Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 613 Euro im Monat aus.
In der Düsseldorfer Tabelle wird der monatliche Unterhaltsanspruch von zwei Unterhaltsberechtigten ausgewiesen. Haben Sie nur ein Kind oder mehr als zwei Kinder, dann können Ab- oder Zuschläge angemessen sein – es erfolgt dann möglicherweise die Einstufung in eine niedrigere oder höhere Nettoeinkommensgruppe. Welche Faktoren den Unterhaltsanspruch noch beeinflussen, zeigen wir im Folgenden auf.
Weitere Informationen rund um den Unterhalt können Sie übrigens auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen. Hier finden Sie außerdem alle notwendigen Antragsformulare.
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Wie wird die Düsseldorfer Tabelle berechnet?
Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln, ist in der Praxis die größte Schwierigkeit. Mit dem Nettoeinkommen auf der Gehalts- oder Lohnabrechnung hat dies in den seltensten Fällen zu tun – dazu und zu den Begrifflichkeiten der Tabelle im Folgenden mehr.
Unterhaltsbedarf und Zahlbetrag
Die obige Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie stellt vielmehr eine Richtlinie dar. In der Tabelle wird der monatliche Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgewiesen. Der ausgewiesene Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag.
Der Zahlbetrag ändert sich beispielsweise bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter. Dann können Ab- oder Zuschläge angemessen sein, die eine Einstufung in einer niedrigeren oder höheren Gruppe nach sich zieht. Um den notwendigen Mindestbedarf zu decken, kann gebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe notwendig sein.
Notwendiger und angemessener Eigenbedarf
Sollte das verfügbare Einkommen auch dann nicht ausreichen, müssen die Interessen der Kinder höher bewertet werden als die des/der Unterhaltspflichtigen. Das heißt: Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro pro Monat, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen jeden Monat 1.160 Euro. Hierin enthalten sind bis zu 430 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Überschreitet die Warmmiete den ausgewiesenen Betrag und in nicht unangemessener Weise, dann soll der Selbstbehalt erhöht werden.
Der angemessene Eigenbedarf beträgt normalerweise mindestens 1.400 Euro monatlich – insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern. In diesem Betrag ist eine Warmmiete bis zu 550 Euro inklusive.
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen
Am Nettoeinkommen des oder der Barunterhaltspflichtigen errechnet sich der Kindesunterhalt. Von diesem Einkommen abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen. Dieser Betrag kann auch pauschal auf 5 Prozent des Nettoeinkommens geschätzt werden, dabei können mindestens 50 Euro (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und höchstens 150 Euro pro Monat angesetzt werden. Wenn die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale übersteigen, dann müssen diese insgesamt belegt werden.
Schulden, sofern diese „berücksichtigungsfähig“ sind, sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Berücksichtigungsfähig sind unter anderem Schulden, die bereits während des Zusammenlebens der Eltern gemacht wurden. Diese sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (niedrigster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist.
Schulden, die vor Geburt des Kindes gemacht wurden, sind ebenfalls berücksichtigungsfähig. Das können beispielsweise BAföG-Schulden eines Elternteils oder Schulden zur Einrichtung der Wohnung sein. Bei Schulden, die später angehäuft wurden, ist der Grund der Verbindlichkeit entscheidend. Schulden, die durch den Kauf eines (unnötig) teuren Autos oder für eine Weltreise gemacht wurden, sind nicht abziehbar.
Tipp: Einen Überblick über die Leitlinien zum Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle erhalten Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Dort finden Sie Informationen zum unterhaltsrechlichen Einkommen, zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt sowie zum sogenannten Mangelfall.
Prozentsatz
Die erste Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) ist Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen in der Düsseldorfer Tabelle. In der ersten Zeile wird der Mindestunterhalt ausgewiesen (396 Euro), der Prozentsatz beträgt entsprechend 100 Prozent.
Alle weiteren (höheren) Prozentsätze drücken die Steigerung des Unterhalts der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe aus. Wird nun der Mindestunterhalt einer Altersstufe, zum Beispiel 533 Euro für die Altersstufe 3 (12 bis 17 Jahre), mit dem Prozentsatz einer bestimmten Einkommensstufe, zum Beispiel 110 Prozent bei Einkommensstufe 3 (2.301 bis 2.700 Euro), multipliziert, dann ergibt sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Diesen können Sie als entsprechenden Eurobetrag in der Tabelle ablesen, in diesem Beispiel sind dies 587 Euro.
Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Dieser Wert dient der Vorsorge einer Ungleichbehandlung und soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. So soll vermieden werden, dass der Unterhaltspflichtige finanziell schlechter gestellt ist als die Unterhaltsberechtigten.
Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, so wird der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe angesetzt, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Tipp: Weitere Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle 2022 und zur Berechnung des Kindesunterhalts finden Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf. Dort erfahren Sie auch, welchen Kindesunterhalt Sie als Unterhaltspflichtiger leisten müssen, wenn Sie nur ein Kind oder wenn Sie mehr als zwei Kinder haben.
Düsseldorfer Tabelle 2022 - das sollten Sie tun
1
Überprüfen Sie, wie hoch Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen ist. Gibt es beispielsweise Schulden, die berücksichtigungsfähig sind?
2
Bedenken Sie, dass Sie wegen der Erhöhung des Kindesunterhalts bei gleichbleibendem Kindergeld mehr Unterhalt an Ihre Kinder zahlen müssen.
3
Hat sich an Ihrer beruflichen Situation oder an Ihrer Einkommenssituation etwas geändert, dann bedenken Sie dies beim Kindesunterhalt.
Beitrag aktualisiert von:
JANINA SCHMIDT – RATGEBER-REDAKTEURIN
MARKUS GENTNER – REDAKTIONSLEITER RATGEBER
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Bildquelle: Pressmaster / Shutterstock.com
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