Wie wird die Rente berechnet wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jahre im Ausland gearbeitet hat?

Konkret sind das folgende Staaten

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Chile
  • Indien
  • Israel
  • Kanada (inkl. Quebec)
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Philippinen
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA

Sozialversicherungsabkommen mit Großbritannien

Aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU gelten nun einerseits das Austrittsabkommen und andererseits das Handels- und Ko­opera­ti­ons­ab­kommen.

Für EU-Bürger und britische Staatsangehörige (sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Abkommensstaat), die sich vor dem 1. Jänner 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befanden, ist das Austrittsabkommen anwendbar. Nach diesem Abkommen werden die Versicherungszeiten nach wie vor - so wie nach der VO 883/2004 - berücksichtigt.

Arbeitszeiten aus Großbritannien gelten daher auch in Österreich als Versicherungszeiten für die Pension. Der Schutz des Austrittsabkommens bleibt auch nach dem 31. Dezember 2020 erhalten, wenn sich die betroffene Person nach wie vor in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befindet. Kurze Unterbrechungen (ungefähr ein Monat) schaden nicht.

Für Personen, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder Großbritannien haben und sich ab dem 1. Jänner 2021 in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der EU und Großbritannien befanden oder befinden, ist das Handels- und Kooperationsabkommen anzuwenden. Auch nach diesem Abkommen gelten Arbeitszeiten aus Großbritannien grundsätzlich als Versicherungszeiten für die österreichische Pension (Ausnahmen bestehen bei der Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension). 

Auswirkungen ausländischer Arbeitszeiten

Wenn Sie weniger als 12 Monate im EU-Ausland gearbeitet haben, werden diese Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt (Ausnahme: Pensionsleistungen, die nicht auf Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz gebühren).

Wenn Sie weniger als 12 Monate in einem Abkommensstaat gearbeitet haben, werden diese Versicherungsmonate grundsätzlich bei der österreichischen Pensionsberechnung berücksichtigt (Ausnahme: Australien, Chile, Indien, Kanada/Quebec, Philippinen, Republik Korea (Südkorea), Uruguay, USA und Großbritannien).

Im EU-Ausland bzw. einem Abkommensstaat erworbene Versicherungszeiten über 12 Monate werden in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine österreichische Pension einbezogen. Das bedeutet, diese Zeiten werden mitgerechnet, wenn geklärt werden soll, ob Sie bereits ausreichend Versicherungsmonate für eine Pension in Österreich haben.

So beantragen Sie Versicherungszeiten

Sie können die Erfassung ausländischer Versicherungszeiten durch die Pensionsversicherungsanstalt beantragen. Das sollten Sie einige Zeit vor dem geplanten Pensionsantritt tun, da die Ermittlung einige Monate dauern kann. Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedsstaaten werden seit 2016 in einer EU-weiten Datenbank erfasst und sind schnell verfügbar.

Film: Versicherungszeiten im In- und Ausland

AK Experte Alexander Debrito erklärt, wie sich Versicherungszeiten im In- und Ausland auf das Pensionskonto auswirken.

  • Versicherungszeiten im Ausland
  • Pensionsantrag
  • Berechnung der Pension
  • Weiterführende Links

Versicherungszeiten im Ausland

Wurden Pensionsversicherungszeiten im EU-Ausland oder in einem Staat erworben, mit dem ein Abkommen im Bereich der Pensionsversicherung besteht, sind diese grundsätzlich bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen.

Aufgrund des EU-Rechts werden alle in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Versicherungszeiten für die Pension berücksichtigt. Das bedeutet, dass in jedem Land, in dem man versichert war, die Pensionsversicherungsbeiträge solange erhalten bleiben, bis das nach den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehene Pensionsalter erreicht ist.

Das Gemeinschaftsrecht sieht aber keine gegenseitige Übernahme der Versicherungszeiten vor. Es werden daher bereits entrichtete Beiträge weder in ein anderes Land überwiesen noch an diejenige/denjenigen ausbezahlt, deren/dessen Versicherung in diesem Land endet.

Bei der Antragstellung auf Alterspension bei dem zuletzt zuständigen Pensionsversicherungsträger des Wohnsitzstaates bzw. des Staates, in dem man zuletzt Versicherungszeiten erworben hat, muss darauf hingewiesen werden, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Es ist jedoch nicht notwendig, in jedem Vertragsstaat eine Pension gesondert zu beantragen. Der Pensionsversicherungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, leitet automatisch das zwischenstaatliche Pensionsfeststellungsverfahren ein. War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr versichert, zahlt jedes Land, nach den jeweils entsprechenden Bestimmungen, eine gesonderte Pension, wenn die Betreffende/der Betreffende das entsprechende Pensionsalter erreicht hat.

Die Koordinierung Österreichs erfolgt im Bereich der sozialen Sicherheit primär durch EU-Recht. Aufgrund der Einbeziehung der EG- und EWR-Mitgliedstaaten und seit 1. Juni 2002 der Schweiz in dieses Recht gilt die Rechtslage nunmehr im Verhältnis zu folgenden Staaten:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Hinweis

Die Pensionsversicherungsanstalt hält regelmäßig "internationale Sprechtage" für Versicherte ab, die auch in Deutschland, in Italien, in Liechtenstein, in Kroatien, in Slowenien, in Ungarn, in Tschechien, in Serbien, in der Slowakei oder in der Schweiz Versicherungszeiten erworben haben.

Darüber hinaus bestehen noch mit folgenden Staaten Abkommen, die auch den Bereich der Pensionsversicherung regeln:

  • Albanien
  • Australien
  • Bosnien-Herzegowina
  • Chile
  • Indien
  • Israel
  • Kanada (und Quebec)
  • Mazedonien
  • Moldau
  • Montenegro
  • Philippinen
  • Republik Korea
  • Serbien
  • Tunesien
  • Türkei
  • Uruguay
  • USA
  • Vereinigtes Königreich (je nach Lage des Falles im Wege des Austrittsabkommens Anwendung des EU-Rechts oder eigenständige Regelungen nach dem Handels- und Kooperationsabkommen)

Hinweis

Versicherungszeiten, die in einem Land erworben wurden, das nicht zur EU gehört und mit dem kein Abkommen besteht, werden nicht berücksichtigt.

Pensionsantrag

Der Pensionsantrag ist im Wohnstaat der Versicherten/des Versicherten an den jeweiligen Pensionsversicherungsträger zu stellen. Er wird dann an alle beteiligten Pensionsversicherungsträger weitergeleitet.

Die erworbenen Pensionszeiten sind von allen Staaten für die Prüfung der Frage, ob die jeweils national für einen Pensionsanspruch vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, zusammenzurechnen.

Leistungen sind von allen Staaten zu erbringen, in denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, wenn unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Leistungsanspruch besteht.

Ausnahme: Wenn in einem der Staaten eine Pensionszeit von weniger als zwölf Monaten erworben wurde. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen aus dem Pensionskonto nach dem allgemeinen Pensionsgesetz (APG), die auch bei weniger als zwölf Versicherungsmonaten vom österreichischen Träger ausbezahlt werden.

Berechnung der Pension

Nach dem EU-Recht und nach den von Österreich geschlossenen Abkommen ist die Pension folgendermaßen zu berechnen:

Wenn die Pensionsvoraussetzungen (mit oder ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch) erfüllt werden, gilt folgender Grundsatz:
Die österreichische Pension wird stets nur auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten berechnet (also keine Abgeltung der ausländischen Versicherungszeiten durch Österreich). Dieser Betrag wird von dem österreichischen Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Der ausländische Pensionsversicherungsträger geht analog vor.

Kehrt man nach der Erwerbstätigkeit nach Österreich zurück, wird die im Ausland erworbene Pension separat zu der im Inland erworbenen Pension ausbezahlt.

Tipp

Informationen zur zwischenstaatlichen Pensionsversicherung finden sich u.a. auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Weiterführende Links

  • Internationale Sprechtage (→ PVA)
  • Zwischenstaatliche Pensionsversicherung (→ PVA)
  • Kontaktadressen der Sozialversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)

Letzte Aktualisierung: 9. März 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Welche Jahre werden für die Rente angerechnet?

Viele Menschen meinen, für ihre Rente sind nur die letzten Jahre entschei dend. Aber das stimmt nicht. Richtig ist: Jeder eingezahlte Euro zählt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das fängt mit dem ersten Beitrag in jungen Jahren an und endet erst mit dem letzten Beitrag vor dem Renten beginn.

Was passiert mit meiner Rente Wenn ich im Ausland arbeite?

Steht von Anfang an fest, dass Ihre Beschäftigung im Ausland zeitlich befristet ist, können Sie als Deutsche oder Deutscher aus dem Ausland zusätzlich die Versicherungspflicht in Deutschland beantragen. Das bedeutet, dass Sie weiterhin in Deutschland Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Wie viel Rente bekommt man wenn man 5 Jahre gearbeitet hat?

Dieser beträgt seit dem 01.07.2018 32,03 EUR. Daraus ergibt sich ein monatlicher Rentenbetrag in Höhe von 69,08 EUR (wenn keine Rentenabschläge berücksichtigt werden). Das bedeutet, Sie hätten 69,08 EUR mehr Rente, wenn Sie 5 weitere Jahre gearbeitet hätten.

Was ist eine zwischenstaatliche Rente?

Die zwischenstaatliche Berechnung („anteilige Leistung“) berücksichtigt bei der Berechnung der Rentenhöhe auch alle im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten, das aber nach deutschem Recht.

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