Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die der Pflege dient und nicht dem Lebensunterhalt. Aus diesem Grund wird sie auch nicht als Einkommen auf staatliche Leistungen angerechnet wie Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder Sozialgeld.
Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt oder von anderen (nicht gewerbliche tätigen) Pflegenden versorgt wird, erhält zur Sicherstellung seiner Versorgung je nach Pflegegrad ein Pflegegeld. Dieses Pflegegeld steht ausschließlich der pflegebedürftigen Person selbst zur freien Verfügung zu und bleibt als Einkommen des Pflegebedürftigen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. In der Regel wird das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergegeben.
Nach § 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz wird sichergestellt, dass die Pflegeperson ein empfangenes Pflegegeld nicht zu versteuern braucht. Danach sind Einnahmen für Leistungen zur körperlichen Pflege und pflegerischen Betreuung oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder anderen Personen erbracht werden, die damit „eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen“. Dies gilt bei einer privaten Pflegeversicherung oder Pauschalbeihilfe gleichermaßen.
Erhalten Eltern Pflegegeld für ihr Kind oder bezieht die Pflegeperson selbst Sozialhilfe, ist das Pflegegeld, das sie von der pflegebedürftigen Person erhält, nicht als anrechnungsfähiges Einkommen anzusehen. Andernfalls würde dies zu einer Schlechterstellung gegenüber sonstigen pflegenden Angehörigen führen und die Pflegebereitschaft eventuell mindern, was wiederum den Pflegebedürftigen schädigen könnte. Das System der familiären Pflege wäre damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet. Beim Bezug von einkommensabhängigen Arbeitslosengeld oder Sozialgeld nach § 19 SGB II gilt dies ebenfalls.
Pflegegeld ist demnach kein Einkommen, sondern zählt lt. den „Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11-11b SGB II“ zu den zweckbestimmten Einnahmen. Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung aus dem Rechtskreis des SGB XI und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich der Pflegeversicherung.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Nr. 36 Einkommenssteuergesetz
§§ 11a und 19
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
Geltungsbereich:
Bundesrepublik Deutschland (alle Bundesländer)
Praxistipp:
Wenn Sie beim Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder Sozialgeld detaillierte Nachfragen zur Verwendung des Pflegegeldes erhalten, verweisen Sie auf die oben genannten Rechtsgrundlagen und darauf, dass Pflegegeld als zweckgebundene Leistung kein Einkommen darstellt.
Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de.
Weiterführende Informationen/Links:
KSL-Arnsberg
Betanet
Deutsches Pflegesystem
Bundesagentur für Arbeit
§ 3 Nr 36 Einkommenssteuergesetz
Schlagworte
Pflegegeld, Einkommen, Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Sozialgeld
Rente für Pflege von Angehörigen rückwirkend – Geht das?
So beantragen Sie Rente für Pflege von Angehörigen - wir informieren Sie über Voraussetzungen und erklären, warum Sie nicht zögern sollten.
Eine Rente für Pflege von Angehörigen ist möglich und lohnt sich. Lange Zeit galt die Pflege von Angehörigen als Armutsrisiko. Zumal dann, wenn sie von Frauen ausgeübt wurde, die ohnehin schon während einer Babypause und / oder der Kindererziehung Beitragszeiten zur eigenen Rente versäumt hatten. Doch nun kann sich die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen sogar lohnen, betont die Deutsche Rentenversicherung. Zumindest unter gewissen Gegebenheiten und mit einigen Einschränkungen, denn die Rente für Pflege von Angehörigen rückwirkend anzufordern, ist leider nicht möglich.
Wer Familienmitglieder bei sich zu Hause oder aber in deren persönlichem Umfeld pflegt, muss also rechtzeitig selbst aktiv werden.
Was bedeutet „nicht erwerbsmäßige Pflege“?
Grundvoraussetzung für eine Anrechnung der Pflege auf die eigenen Rentenansprüche ist dabei, dass diese ehrenamtlich – also nicht erwerbsmäßig – erfolgt. Dabei schließt diese Definition eine kleine finanzielle Anerkennung, die die zu pflegende Person zum Beispiel aus ihrem Pflegegeld bestreitet, jedoch mitnichten aus.
Hier geht es also ausschließlich darum, dass eine berufsmäßig tätige Pflegefachkraft für im privaten Bereich ausgeübte Pflegetätigkeiten nicht (zusätzlich) versicherungspflichtig werden kann. Andere Familienmitglieder dürfen dagegen durchaus – ohne damit ihre Rentenansprüche zu gefährden – für ihren Einsatz „entlohnt“ werden.
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Rente für Pflege von Angehörigen – Voraussetzungen
Freilich gibt es weitere Voraussetzungen, die für einen späteren Rentenanspruch erfüllt sein müssen. Zunächst einmal muss die Person, die betreut wird, mit Pflegegrad 2 / 3 / 4/ 5 eingestuft werden. Hier ist also eine Begutachtung durch den so genannten MD, den medizinischen Dienst, der erste Schritt. Der wird, anhand eines Fragebogens und bei einem persönlichen Besuch, beurteilen, ob die Pflege notwendig ist und welcher Zeitaufwand dabei anfällt. Denn die zu leistenden Pflegetätigkeiten müssen mindestens 10 Stunden pro Woche und das verteilt auf zwei Tage pro Woche anfallen.
Zudem muss die Versorgung der pflegebedürftigen Person in häuslicher Umgebung erfolgen und die- oder derjenige, der Rentenansprüche geltend macht, darf nicht mehr als 30 Stunden neben der Pflege berufstätig sein.
Sind diese Grundvoraussetzungen erfüllt, kann das Vorliegen einer nicht erwerbsmäßigen, jedoch versicherungspflichtigen Pflege geprüft werden. Da die Rente für Pflege von Angehörigen wie gesagt nicht rückwirkend berechnet und anerkannt wird, sollte dieser Antrag rechtzeitig gestellt werden.
Rente für Pflege von Angehörigen rechtzeitig beantragen!
Übrigens spielt es für die Anerkennung einer versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit keine Rolle, ob zusätzlich ein Seniorenservice oder Pflegedienst als externer Dienstleister ins Haus kommt. Entscheidend ist hier allein der Zeitaufwand, der noch von dem antragstellenden Angehörigen für die zusätzliche Pflege aufgebracht wird. Denn meist übernehmen die professionellen Pflegefachkräfte ja lediglich eine Grundversorgung und müssen pflegende Angehörige noch selbst viel Zeit, Liebe und Mühe aufwenden.
Ist eine Rente für Pflege von Angehörigen Rückwirkend möglich?
Nein leider ist es nicht möglich, eine Rente für Pflege von Angehörigen Rückwirkend zu beantragen. Also ist ein zeitnaher Kontakt mit der Pflegekasse unerlässlich, wenn es darum geht die Rente für Pflege von Angehörigen anzufordern.
An wen muss ich mich wenden und was ist zu beachten?
Ansprechpartner ist die Krankenkasse, die ihrem Versicherungsnehmer, also der zu pflegenden Person oder auch dem betreuenden Angehörigen, einen so genannten „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zur Verfügung stellt. In diesem Dokument mit dem zugegeben sperrigen Namen geht es darum, den Tätigkeitsumfang. Aber auch das übrige berufliche Engagement (siehe oben) der Pflegeperson zu ermitteln und danach zu entscheiden: „Zahlreiche nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind auf diese Weise durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt“, wirbt die Deutsche Rentenversicherung für einen Antrag, der weder die Pflegeperson noch den betreuten Senior oder Patienten einen Cent kostet.
Denn die Rentenversicherungsbeiträge werden entweder von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der zu pflegenden Person bezahlt. Bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorge Leistungen erfolgt die
Zahlung dann anteilig von Pflegekasse und Beihilfestelle.
Rente für Pflege von Angehörigen rückwirkend nicht möglich – unser Fazit:
Niemand braucht sich also zu scheuen, einen Antrag zu stellen. Dieser bringt nur Vorteile mit sich. Er muss nur einmal bewilligt werden und kostet keinen Cent. Wichtig ist nur, möglichst zeitnah beim Eintreten des Pflegefalls im familiären Umfeld aktiv zu werden. Denn die Rente für die Pflege von Angehörigen lässt sich nicht rückwirkend beantragen.
Auch muss der gewöhnliche Aufenthaltsort der Pflegeperson in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder aber in der Schweiz liegen. Einige spezielle Berufsgruppen wie Geistliche, Beamte oder Richter sind übrigens grundsätzlich versicherungsfrei. Auch bei Personen, die bereits eine Vollrente beziehen, ist eine weitere Aufstockung der Rentenpunkte nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass die Erhöhung durch eine nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen nicht möglich ist.
Um die tatsächliche aus der Pflege von Angehörigen resultierende Rente zu berechnen, wird mit einem fiktiven Gehalt gerechnet. Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe gleichzeitig in Anspruch genommen wird, desto höher wird die Rente für die pflegenden Angehörigen später einmal ausfallen!