26 stunde plus 25 gleich

Nach einem anstrengenden Arbeitstag in den wohlverdienten Feierabend gehen, das stellt für so manchen Arbeitnehmer den Höhepunkt des Tages dar. Doch nicht für alle endet der Arbeitstag auch tatsächlich am Ende des Tages, denn in vielen Gewerben wird auch nachts gearbeitet.

Kurz & knapp: Nachtzuschlag

Habe ich Anspruch auf Nachtzuschlag?

Der Nachtzuschlag ist keine Pflicht. § 6 Abs. 5 ArbZG schreibt jedoch vor, dass der Arbeitgeber entweder einen angemessenen Zuschlag zahlen oder bezahlte freie Tage als Ausgleich für Nachtarbeit gewähren muss. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag in der Regel?

Nachtschichtzuschläge betragen normalerweise 25 Prozent, können aber auch auf 30 Prozent erhöht werden, wenn der Betroffene dauerhaft nachts arbeitet.

Was genau gilt als Nachtarbeit?

Diese Frage regelt § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG: Hierfür muss der Arbeitnehmer regelmäßig mindestens zwei Stunden während der Nachtzeit arbeiten. Nur dann zahlt der Arbeitgeber ggf. einen Nachtzuschlag. Eine genaue Erläuterung lesen Sie hier.

Inhalt

  • Kurz & knapp: Nachtzuschlag
  • Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur Nachtarbeit?
    • Nachtzuschlag: Ab wie viel Uhr gibt es eine Zulage für die Nachtschicht?
    • Für wen besteht ein Nachtarbeitszeitverbot?
  • Muss der Arbeitgeber Nachtzuschlag zahlen?
  • Wie hoch ist der Nachtzuschlag?
    • Ob Kraftfahrer, Pflege oder Gastronomie: Der Nachtzuschlag ist für alle gleich
    • Besteht auch bei Mindestlohn Anspruch auf Nachtzuschlag?
    • Weiterführende Suchanfragen

Spezifische Informationen zum Nachtzuschlag:

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Nachtzuschlag: Ab wann?

Erfahren Sie in diesem Ratgeber, für welche Arbeitszeit der Nachtzuschlag gilt.

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Ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag?

Lesen Sie hier, von wann bis wann Arbeitnehmer Anspruch auf Nachtzuschlag haben.

Nachtarbeiter werden häufig einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt. Denn nicht nur, dass sie ihrer Arbeit ohne Tageslicht nachkommen müssen, die nächtliche Aktivität stört auch den natürlichen Biorhythmus des Körpers und ist deshalb gesundheitsschädlicher als das Arbeiten in der Tagesschicht. Außerdem leiden Familien- und Sozialleben darunter, wenn der Angestellte regelmäßig die Nacht durcharbeiten muss und den Tag verschläft.

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Wenn Sie in der Nachtschicht arbeiten, steht Ihnen Zuschlag zum Arbeitsentgelt zu.

Nachtarbeitern wird deshalb eine Zulage gezahlt, die die Strapazen ausgleichen soll. Dies ist der sog. Nachtschichtzuschlag oder einfach der Nachtzuschlag. Der folgende Ratgeber verrät Ihnen alles, was Sie zum Nachtzuschlag wissen müssen.

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zur Nachtarbeit?

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist ein Gesetz zum Arbeitsschutz und regelt die zulässige Arbeitszeitgestaltung. Neben Mindestruhepausen, Arbeitsruhe und der Anzahl der täglichen Arbeitsstunden behandelt es auch Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Die Nacht- bzw. Schichtarbeit und der Nachtzuschlag werden im § 6 der ArbZG behandelt. Dieser besagt u. a. dass:

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Die Nachtarbeit und der Nachtzuschlag sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.

  • die tägliche Arbeitszeit für Nachtarbeiter nicht länger als 8 Stunden sein darf.
  • die Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von 4 Wochen bzw. eines Kalendermonats die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit weiterhin 8 Stunden beträgt.
  • Nachtarbeiter das Recht haben, sich alle drei Jahre in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Ab einem Alter von 50 Jahren kann diese Untersuchung sogar jährlich erfolgen. Die Kosten werden vom Arbeitgeber getragen.
  • Nachtarbeiter unter bestimmten Umständen eine Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen können.
  • Nachtarbeitern entweder ein angemessener Freizeitausgleich oder ein gesetzlicher Nachtzuschlag auf das Bruttogehalt zusteht, sofern es keine anderweitige tarifvertragliche Ausgleichsregelung gibt.

Arbeitnehmer können eine Versetzung in die Tagesschicht verlangen, wenn

 

  • die Nachtarbeit ihre Gesundheit gefährdet und dies arbeitsmedizinisch festgestellt wurde, oder
  • sie ein Kind unter zwölf Jahren oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen betreuen müssen.

Außerdem dürfen keine dringenden betriebsbedingten Umstände der Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz entgegenstehen. Ansonsten ist eine Vereinbarung zwischen dem Personal- oder Betriebsrat und dem Arbeitgeber zu treffen.

Nachtzuschlag: Ab wie viel Uhr gibt es eine Zulage für die Nachtschicht?

Aber ab wie viel Uhr gibt es Nachtzuschlag bzw. ab wann gilt eine Beschäftigung als Nachtarbeit?

In Deutschland berechtigt Arbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr ausgeübt wird, zum Erhalt der Nachtschichtzulage. Einzige Ausnahme stellen hier Bäckereien und Konditoreien dar: Für diese wird die Nachtarbeit in der Zeit von 22 bis 5 Uhr definiert. Der Nachtzuschlag ist für Bäcker jedoch der gleiche wie für Arbeitnehmer in anderen Gewerben. Dies ist im § 2 des Arbeitszeitgesetzes festgeschrieben.

Sobald ein Arbeitnehmer regelmäßig mehr als zwei Stunden während dieses Zeitraums arbeitet, gilt seine gesamte Tätigkeit als Nachtarbeit und es muss Nachtzuschlag gezahlt werden. Das heißt, dass ein Angestellter, der z. B. von 18 Uhr bis 2 Uhr morgens seiner Tätigkeit nachgeht, bereits Nachtarbeit leistet. Der Zuschlag wird allerdings nur für die drei Arbeitsstunden gezahlt, die in der Nachtzeit liegen.

Achtung! Ein Angestellter, der nur ein einziges Mal während der Nachtzeit arbeitet, ist noch kein Nachtarbeitnehmer und hat deshalb für diesen einmaligen nächtlichen Einsatz auch keinen Anspruch auf einen Zuschlag für die Nachtschicht. Das Recht auf Zahlung einer Nachtzulage gilt erst, wenn der Arbeitnehmer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder er an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeitet. Nur dann ist er per Definition des Arbeitszeitgesetzes ein „Nachtarbeitnehmer“.

Für wen besteht ein Nachtarbeitszeitverbot?

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Nachtzuschlag gilt für Jugendliche nur, wenn sie nach den gesetzlichen Ausnahmen Nachtarbeit verrichten dürfen.

Nicht allen Angestellten ist es erlaubt, zu den Nachtzeiten zu arbeiten. So sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz ein generelles Beschäftigungsverbot für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr vor. In vielen Einzelbranchen gelten jedoch Ausnahmen von dieser Regelung für Jugendliche ab 16 Jahren.

Nach dem alten Gesetz zum Mutterschutz war es auch werdenden und stillenden Müttern untersagt, zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu arbeiten. Gemäß der Änderung dieses Gesetzes vom 1. Januar 2018 kann eine werdende Mutter nun auf eigenen Wunsch von 20 Uhr bis 22 Uhr arbeiten, sofern keine medizinischen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen. Da diese Arbeitszeit aber noch nicht unter die Definition von Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes fällt, erhalten die Frauen hierfür keinen Nachtzuschlag.

Bis 1992 galt ein generelles Nachtarbeitszeitverbot für Frauen, das auf der Arbeitszeitverordnung von 1891 beruhte. Dieses untersagte es Arbeitnehmerinnen, aus sittlichen und gesundheitlichen Gründen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu bzw. in mehrschichtigen Betrieben zwischen 23 Uhr und 5 Uhr einer Beschäftigung nachzugehen.

Muss der Arbeitgeber Nachtzuschlag zahlen?

Arbeitnehmer haben gesetzlich das Recht auf eine Vergütung von Nachtarbeit – selbst, wenn dieser Ausgleich nicht im tariflichen Arbeitsvertrag geregelt ist. Bei diesem Ausgleich muss es sich aber nicht zwingend um einen Nachtarbeitszuschlag handeln.

Statt Nachtschichtzulagen zu zahlen, kann ein Arbeitgeber seinen Nachtarbeitnehmern auch einen Freizeitausgleich gewähren. Dies bedeutet, dass dem Angestellten für die nächtlichen Arbeitsstunden eine angemessene Zahl vergüteter freier Tage zusteht.

Der Arbeitgeber darf selbst entscheiden, ob er seinen Nachtarbeitern einen Nachtzuschlag zahlt, freie Tage einräumt oder beide Ausgleichsmöglichkeiten miteinander kombiniert.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

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Der Nachtzuschlag wird nach Zeiten berechnet.

Viele Arbeitgeber stellen sich die Frage, wie der Nachtzuschlag zu berechnen ist. Der Zuschlag wird für jede Stunde Nachtarbeit geleistet und richtet sich deshalb nach dem Bruttolohn pro Stunde.

Generell betragen die Zuschläge bei Nachtarbeit 25 Prozent des Bruttostundenlohns und sind zwischen 20 und 6 Uhr steuerfrei.

Wird die Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr geleistet, sind sogar Zuschläge von 40 Prozent steuerfrei. Dies ist darin begründet, dass der Gesetzgeber diese Zeiten als besonders belastend ansieht.

Es gibt Ausnahmen, in denen die Höhe der Zulage anders berechnet wird. Diese werden im Folgenden aufgelistet:

  1. Im Tarifvertrag ist eine andere Berechnung für den Nachtzuschlag vereinbart worden.
  2. Stellt die Nachtarbeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung dar als die Arbeit während des Tages, kann der Nachtdienstzuschlag auch geringer ausfallen. Dies kann z. B. bei einem Bereitschaftsdienst der Fall sein.
  3. Bei einer erhöhten Belastung aufgrund von Dauernachtschicht können auch Zuschläge in Höhe von 30 Prozent des Bruttostundenlohns gezahlt werden.

Inwieweit eine geringere oder höhere Arbeitsbelastung bei der Nachtarbeit besteht und ob der gesetzliche Nachtzuschlag dementsprechend verringert oder erhöht werden kann, wird in erster Linie von einem Arbeitsgericht beurteilt.

Möchte ein Arbeitgeber vermeiden, dass Zuschläge nachträglich eingeklagt werden, und ist er selbst verunsichert, in welcher Höhe er den Nachtzuschlag festlegen muss, sollte er sich daher von einem Rechtsbeistand beraten lassen.

Ob Kraftfahrer, Pflege oder Gastronomie: Der Nachtzuschlag ist für alle gleich

Die Höhe der tarifungebundenen Nachtzuschläge wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts konkretisiert. Dieses hatte im April 2014 den zustehenden Nachtzuschlag für einen Lkw-Fahrer festgelegt. Dessen Nachtzuschlag als Berufskraftfahrer belief sich zunächst auf 11 Prozent und später 20 Prozent, die ihm von seinem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber gezahlt wurden. Der Lkw-Fahrer empfand diese Zuschlagshöhe als nicht angemessen und verlangte einen Nachtzuschlag von 30 Prozent aufgrund der erhöhten Belastung durch die Dauernachtarbeit. Er erhielt Recht.

Mit diesem Urteil regelte das BAG nicht nur die Nachtzuschläge für Lkw-Fahrer, sondern fällte eine grundsätzliche Entscheidung, die sich auf alle anderen Gewerbe übertragen lässt: Der Nachtzuschlag in der Pflege ist demnach der gleiche wie der Nachtzuschlag im Baugewerbe – sofern es keine anderweitige tarifvertragliche Regelung gibt.

Übrigens: Erfolgt die Nachtarbeit an einem Feiertag, wird der Nachtzuschlag zuzüglich zum Feiertagszuschlag gezahlt. Letzterer berechnet sich nach Art des Feiertags (für die beiden Weihnachtsfeiertage und den 1. Mai beträgt er beispielsweise 150 Prozent) und kann bei Nachtarbeit bis 4 Uhr morgens am Folgetag gezahlt werden.

 

Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet in der Gastronomie und erhält Nachtzuschlag. Er beginnt am 26. Dezember (2. Weihnachtstag) um 23 Uhr seine Schicht, die am 27. Dezember – einem regulären Werktag – um 8 Uhr morgens endet. In dieser Zeit erhält er:

  • für die Arbeitszeit von 23 bis 0 Uhr: 150 % Feiertagszuschlag und 25 % Nachtzuschlag
  • für die Arbeitszeit von 0 bis 4 Uhr: 150 % Feiertagszuschlag und 40 % Nachtzuschlag pro Stunde
  • für die Arbeitszeit von 4 bis 6 Uhr: 25 % Nachtzuschlag pro Stunde
  • für die Arbeitszeit von 6 Uhr bis 7 Uhr: keine Zuschläge

Besteht auch bei Mindestlohn Anspruch auf Nachtzuschlag?

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Urteil des BAG: Der Mindestlohn muss die untere Basis für den Nachtzuschlag bilden.

Mit einem Urteil vom September 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass als untere Basis für Nachtzuschläge der Mindestlohn gilt. Wird im Tarifvertrag eine geringere Stundenvergütung als der gesetzliche Mindestlohn vereinbart, kann diese nicht als Berechnungsgrundlage für den Nachtzuschlag herangezogen werden. (Az. 10 AZR 171/16)

In dem vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin einen Tarifvertrag erhalten, der einen Stundenlohn von 7 Euro und einen Nachtzuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns festschreibt. Der gesetzliche Mindestlohn betrug zu diesem Zeitpunkt (also im Jahr 2015) 8,50 Euro. Die Arbeitnehmerin klagte die Differenz ein, die sich zwischen ihrem erhaltenen Nachtzuschlag und dem Nachtzuschlag, wie er auf Grundlage des Mindestlohns berechnet worden wäre, bestand. Sowohl das Arbeitsgericht Bautzen als auch das Sächsische Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht und verurteilten die beklagte Arbeitgeberin zur Differenzzahlung. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit seinem Grundsatzurteil diese Entscheidung.

Übrigens: Gemäß dem Urteil des BAG berechnet sich nicht nur der tarifliche Nachtzuschlag nach dem gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch das tarifliche Urlaubsentgelt.