2g plus restaurant nrw ab wann

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die aktuellen Beschränkungen und Regelungen für das Gastgewerbe. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz oder gegen die jeweilige Landesverordnung Bußgelder bzw. Geld- oder Freiheitsstrafen drohen können.

Nordrhein-Westfalen - Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

II. Was gilt aktuell

Seit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes sind in Nordrhein-Westfalen die gesetzlich vorgeschriebenen Anti-Corona-Maßnahmen (Zugangsregelungen, Maskenpflicht etc.) für das Gastgewerbe wegfallen.

Die aktuellen Corona-Zahlen für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

GRUNDSÄTZLICH

  • Für das Gastgewerbe gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Corona-Schutzmaßnahmen (z.B. Masken-, Abstands- und oder Testpflichten) mehr.
  • Das heißt: Zur Zeit bestehen keine coronabedingten Einschränkungen in gastronomischen Betrieben, in Clubs und Diskotheken, in Hotels oder auf Veranstaltungen.
  • Gastronom:innen / Hotelinhaber:innen / Veranstalter:innen / Betreiber:innen können jedoch für ihre Gaststätte / Räumlichkeiten / Veranstaltungsorte / Betriebe etc. eine Maskenpflicht oder anderweitige Auflagen selbst festgelegt haben.
  • Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort, ob Regelungen bestehen und was gegebenenfalls zu beachten ist.

GASTRONOMIE

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen, in Restaurants, Cafés und anderen gastronomischen Betrieben.
  • Im Einzelfall können die Gastronom:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

CLUBS / DISKOTHEKEN

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht oder andere Beschränkungen in Clubs und Diskotheken.
  • Im Einzelfall können die Betreiber:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

VERANSTALTUNGEN

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen, Maskenpflicht, Kapazitäts- oder andere Beschränkungen bei Veranstaltungen.
  • Im Einzelfall können die Veranstalter:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

HOTELLERIE / BEHERBERGUNG

  • Keine gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen, wie z.B. Zugangsregelungen / Masken- und Testpflicht oder andere Beschränkungen, in Hotels und anderen Beherbergungseinrichtungen.
  • Im Einzelfall können die Betreiber:innen jedoch besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen haben. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt vor Ort.

III. Fragen & Erläuterungen

Land Nordrhein-Westfalen: Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung finden Sie hier.

IV. Weitere Informationen

Hier geht‘s zu den Informationen Ihres DEHOGA-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen

Hier geht‘s zum Corona-Informationsportal des Landes Nordrhein-Westfalen

2G plus in der Gastronomie : Neue Schutzverordnung wird heute in NRW wirksam

 Die neuen 2g-plus-Regelungen gelten ab heute in der Gastronomie von NRW (Symbolbild).

Die neuen 2g-plus-Regelungen gelten ab heute in der Gastronomie von NRW (Symbolbild). Foto: dpa/Peter Kneffel

Ab sofort ist die neue Corona-Schutzverordnung in NRW wirksam. Das bedeutet vor allem einen noch enger beschränkten Zugang zur Gastronomie. Vorteile gibt es für Booster-Geimpfte und jüngst Genesene.

In Nordrhein-Westfalen tritt an diesem Donnerstag eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie erschwert den Zutritt zu Restaurants, Cafés und Kneipen für Menschen, die keine Auffrischimpfung (Booster) haben oder jüngst vom Coronavirus genesen sind. Wer die Booster-Impfung schon hat, braucht hingegen in vielen Bereichen, etwa auch in Fitnessstudios, keinen zusätzlichen Test mehr vorzuweisen. Neu ist auch, dass ein Selbsttest unter Aufsicht als Zutrittsvoraussetzung akzeptiert werden kann anstelle eines offiziellen Nachweises. Die bis zum 9. Februar gültige Fassung der Corona-Schutzverordnung regelt unter anderem folgende zentrale Bereiche:

2G plus: Diese Regel beschränkt den Zutritt zu definierten Bereichen grundsätzlich auf Geimpfte oder Genesene, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Coronatest haben. Neu ist, dass das nun auch die Gastronomie betrifft - außer, es werden dort nur bestellte Speisen und Getränke abgeholt. Darüber hinaus gilt 2G plus unter anderem auch beim Sport in Innenräumen - mit Ausnahmen für den Profi-Sport -, in Hallenschwimmbädern, Saunen, Sonnenstudios, beim gemeinsamen Chorsingen und Musizieren mit Blasinstrumenten, bei Karnevals- sowie ähnlichen Brauchtums- und Tanzveranstaltungen, in Kantinen und Mensen für Externe sowie für sexuelle Dienstleistungen.

Ausnahmen: Die Testpflicht in Bereichen, in denen 2G plus gilt, entfällt für alle, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den vorangegangen drei Monaten von einer Corona-Infektion genesen sind.

Tests: Der negative Testnachweis darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Auch Selbsttests unter Aufsicht sind möglich - etwa in Fitnessstudios. Ob und in welcher Form das vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber.

2G: Der Zutritt nur für Geimpfte oder Genesene gilt unter anderem für Läden außerhalb des täglichen Bedarfs, Kulturveranstaltungen, in Tierparks und Spielhallen sowie für touristische Übernachtungen und Volksfeste. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) definierte als Orientierung: „Grundsätzlich bleibt NRW im Freizeitbereich bei 2G. Überall dort, wo man im Freizeitbereich keine Maske tragen kann, gilt 2G plus.“

Ausnahmen: Die 2G-Regel gilt nicht für Minderjährige bis einschließlich 15 Jahre. Test statt Impfung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Menschen mit Attest eingeräumt werden.

Maskenpflicht: In Warteschlangen oder an Verkaufsständen im Freien wird die Maskenpflicht wieder eingeführt - ebenso für Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt. 3G steht für geimpft, getestet oder genesen. 2G steht für geimpft oder genesen. Beim Einkaufen in Geschäften und im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr wird die Verwendung von FFP2- und vergleichbaren Masken neuerdings „dringend empfohlen“. Auch die sogenannten OP-Masken dürfen aber weiter verwendet werden.

Kontaktbeschränkungen: Hier bleibt es bei den bekannten Regeln. Geimpfte und Genesene dürfen sich im Innen- wie im Außenbereich maximal zu zehnt treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf man nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands treffen.

Quarantäne: Für die vorgesehenen neuen Corona-Quarantäneregeln soll noch dieser Woche ein rechtlicher Rahmen besiegelt werden. Künftig sollen unter anderem Menschen mit Auffrischungsimpfung von einer Quarantäne als Kontaktperson von Infizierten ausgenommen sein. Die Gesundheitsämter in NRW dürfen in Einzelfallentscheidungen die von Bund und Ländern beschlossenen verkürzten Quarantäneregelungen bereits anwenden.