§ 5 abs. 2 nr. 2 und 3 waffg

Die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit richtet sich nach § 5 WaffG. Dort wird auch beschrieben, wann diese ausgeschlossen ist.

Bei absoluter Unzuverlässigkeit darf eine Erlaubnis nach § 45 WaffG nicht erteilt werden bzw. ist zu widerrufen. Auch wenn kein inhaltlicher Zusammenhang zum Umgang mit Waffen.

  • Verurteilung wegen Verbrechen
  • Verurteilung mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, auch wenn mehrere Strafen das in Summe erreichen.

in den letzten 10 Jahren

Ist dieses Maß nicht erreicht muss man verhandeln und die Vita positiv darlegen uva.

Es empfiehl sich, gegen die Verurteilung vorzugehen; Verfahren gegen die daraus folgenden waffenrechtlichen Entscheidungen sind eher aussichtslos.

Bei der Regel-Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG ist noch eine Einzelfallentscheidung und Ermessen möglich. Und in diesen Fällen ist ein Vorgehen gegen eine negative Entscheidung weitaus erfolgversprechender.

Im Rahmen § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Prognose anzustellen,

ob die auf Tatsachen begründete Annahme besteht, dass

  1. a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
  2. b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
  3. c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Waffenrechtliches Fehlverhalten gem. § 5 Abs.1 Nr. 2 WaffG ist etwas vage beschrieben und bedarf der Hinzuziehung des WaffG sowie dem AWaffV  und der Auswertung von Rechtsprechung und Literatur. Simple Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus. Es bedarf seitens der Behörde einer präzisen Risikoanalyse und der Prognose von Schäden für hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben.

Dabei wird immer häufiger auch der einmalige Verstoß gegen gesetzliche Verwahrungspflichten reichen.

Auch das Äußern einer Suizidabsicht indiziert mangelhafte Zuverlässigkeit und führt zum Entzug von Waffenbesitzkarte und Jagdschein.

Sollte im Rahmen der Regel-Unzuverlässigkeit trotz aller Argumentation eine erlaubnissperre nicht zu verhindern sein, so wird diese bei fünf Jahren liegen. So bei 60 Tagessätzen oder zwei geringen Geldstrafen, was bereits im Straßenverkehr schnell passieren kann. Im Rahmen der Einschätzung eines Verstoßes als  „gröblich“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 5 WaffG kann man auch eine Menge für den Betroffenen tun.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. a)  wegen einer vorsätzlichen Straftat,
  2.  b)  wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition  oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
  3.  c)  wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Regel-Unzuverlässigkeit aufgrund einer vorsätzlichen Straftat trifft häufig Steuerhinterzieher. Im Unterschied dazu setzt § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG einen Zusammenhang zu Waffen und deren Aufbewahrung her, dann wären daher auch nur diese Strafen zu addieren.

Die Regelvermutung gilt ab einer Strafhöhe von 60 Tagessätzen, da dann  Bagatelltaten nicht mehr vorliegen. Bei zwei oder mehr geringeren Verurteilungen reicht auch eine Summe unter 60 Tagessätzen aus.

Die waffenrechtliche Neuerteilungssperrfrist beträgt dann fünf Jahre. Bei der Festsetzung der jagdrechtlichen Sperrfrist ist die Jagdbehörde ist im Rahmen der waffenrechtlichen Sperrfristet nicht verpflichtet über einen entsprechenden Jagdantrag zu entscheiden; also droht auch dort die fünf Jahre Sperre.

Steht die abgeurteilte Straftat nicht in einem deliktischen Zusammenhang zu Waffen oder Gewalt, reicht teilweise in der Rechtsprechung eine Verurteilung zu 90 Tagessätzen Geldstrafe, zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung, für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG. Dabei kann ein Anwalt aber mit einem sog. Abweichen vom Regelverstoß argumentieren.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. Mitglied
  2. a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
  3. b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

In der Rechtsprechung genügt zum Teil ein Restrisiko, eine hinreichende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierende Wahrscheinlichkeit des Waffenmissbrauchs. Inwieweit diese Verdachtsmomente auf Mitgliedschaften auch in unbeliebten politischen Parteien oder Gruppen ausgeweitet wird, bleibt abzuwarten.

Folge ist eine zehnjährige Sperrfrist ab Austritt aus dem Verein bzw. Partei.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
  2. a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
  3. b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
  4. c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

Auch hier gilt, dass aufgrund der „Regel-Unzuverlässigkeit“ bei der fünfjährigen Sperrfrist eine Einzelfallentscheidungen möglich ist.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

  1. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.

Der Ausgang eines Strafverfahrens ist für die waffenrechtliche Beurteilung nicht von Belang. Endet das Strafverfahren mit einer Einstellung nach § 153 oder 153a StPO, kann dennoch eine negative waffenrechtliche Prognose gesehen werden. Bis zur Entscheidung im Strafverfahren kann die Behörde nach § 5 Abs. 4 WaffG aussetzen.

Im Rahmen des § 5 Abs. 2 WaffG sind einzelfallbezogen die objektiven und subjektiven Umstände von Persönlichkeit und Verhalten des Täters individuell geprüft werden, um Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden; Ermessen ist möglich.

Widerruf oder Versagung einer Waffenbesitzkarte sind dem Bundeszentralregister mitzuteilen.

Was bei der Verteidigung im Strafverfahren nicht erreicht wird, ist im Verwaltungsrechtsstreit schwer wieder gut zu machen. So wird man beim Jäger oder gar Jagpächter eher eine Einstellung anstreben um dann bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 WaffG den Widerruf der Waffenbesitzkarte und den Entzug des Jagdscheins abzuwenden.

Fordert die Behörde auf, Waffen und Munition an einen berechtigten Dritten abzugeben oder unbrauchbar zu machen, und die Waffenbesitzkarte zum Austrag der Behörde vorzulegen und abzugeben, sind die Erfolgsaussichten im Waffenrecht zu prüfen.

Vom sog. „Jagdscheintourismus“ ist abzuraten. Mag sein, dass man mit den noch vorhandenen Urkunden einen Jagdschein in einem Ausland lösen kann.

Für die Jagd damit in Deutschland dürfte die ausländische Berechtigung in Kombination mit der Einladung eines im Revier zuständigen Jägers nicht ausreichen.

Eine Verurteilung eines ausländischen Strafgerichts hat keinen Einfluss auf bei waffenrechtliche Bewertungen.

Persönliche Eignung § 6 WaffG:

Die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG für den Umgang mit Waffen und Munition muss positiv festgestellt werden.

Geistiger Mängel, Geschäftsunfähigkeit oder Alkoholabhängigkeit oder Einnahme berauschender Mitteln, oder wenn der Antragsteller psychisch krank oder debil ist führt unbedingt zur Ablehnung des Antrages. Mangelnde Eignung liegt ferner vor, wenn der Antragsteller wegen in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt oder dass die konkrete Gefahr einer Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.

Personen mit beschränkter Geschäftsunfähigkeit besitzen die persönliche Eignung in der Regel nicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 WaffG.

Weiteres ist den Ausführungen in den einschlägigen Kommentierungen und Ausführungsverordnungen zu entnehmen.

Vorsicht bei auch freiwilligen Alkoholmessungen: bei Alkoholisierung über 1,6 Promille bestehen Bedenken gegen die persönliche Eignung. Ein MPU, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung ist aufzugeben.

Zwar sind Jäger aufgrund der bereits im Rahmen der Jagdscheinerteilung bewiesenen geistigen Reife von der Zeugnispflicht ausgenommen, Polizisten merkwürdigerweise nicht.

Die Behörde überprüft mindestens alle drei Jahre gem. § 4 Abs. 3 WaffG alle Waffeninhaber auf ihre persönliche Eignung.

Sind oder waren Sie Mitglied in einer Organisation nach 5 Abs 2 Nr 2 und 3 WaffG siehe Merkblatt )?

- Mitglied in einer Vereinigung sind oder waren, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungs- mäßige Ordnung oder gegen die Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet ist (§ 5 Abs. 2 Ziffer 3 WaffG) ?

Wer gilt laut WaffG als unzuverlässig?

Wer innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichen Präventivgewahrsam war, gilt als waffenrechtlich unzuverlässig.

Wann verliert man die Zuverlässigkeit?

Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts erlischt bereits bei einer Strafe von 60 Tagessätzen.
Geldstrafe von nicht mehr von 90 Tagessätzen..
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als 3 Monaten erkannt worden ist, wenn im Strafregister keine weitere Strafe eingetragen ist..

Welche Gegenstände sind nach 2 Abs 3 WaffG Anlage 2 früher 40 WaffG in Deutschland grundsätzlich verboten?

Schlagringe, Stahlruten oder Totschläger, Fallmesser, sternförmige Scheiben (z. B. Wurfsterne), Butterflymesser, Präzisionsschleudern und Faustmesser. leicht entflammbare Stoffe, welche Explosionen auslösen können, Reizstoffe.