Arbeitsbescheinigung nach § 312 drittes buch sozialgesetzbuch (sgb iii)

§ 312

Arbeitsbescheinigung

(1) 1Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere

1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,

2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und

3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,

3anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen.

(2) 1Macht der Arbeitgeber geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. 2Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unternehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die Vollzugsanstalt der oder dem Entlassenen eine Bescheinigung über die Zeiten auszustellen, in denen sie oder er innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlassung als Gefangene oder Gefangener versicherungspflichtig war.

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  • Kann die Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Vorlage integriert werden?


Arbeitsbescheinigung nach § 312 drittes buch sozialgesetzbuch (sgb iii)

Arbeitsbescheinigung nach § 312 drittes buch sozialgesetzbuch (sgb iii)

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Nicht nur ich würde Luftsprünge machen, wenn die Vorlage der BfA, Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), in personio mit entsprechender Codierung hinterlegt werden könnte. Ganz automatisch.

Denn ich bemühte mich schon, die Codierung zu hinterlegen und scheiterte schon an der Hausnummer aufgrund von Platzmangel. 

Hat es jemand schon geschafft? Oder einen Weg drum herum gefunden?
 

Mit großem Dank und lieben Grüßen,
Nancy

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Allgemeine Informationen

Arbeitsbescheinigung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie – auf Verlangen – verpflichtet, Ihren Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. 

Die Arbeitsbescheinigung beinhaltet unter anderem Angaben 

  • zur Art der Beschäftigung,
  • zu Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zu eventuellen Unterbrechungen,
  • zum Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie 
  • zur Höhe des erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

Die Arbeitsbescheinigung ist erforderlich

  • für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Übergangsgeld sowie
  • für die Erstellung von Nachweisen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Leistungen bei ausländischen Trägern beantragt haben oder beziehen (Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts). 

Nebeneinkommensbescheinigung 

Sie müssen einer Person, die sie beschäftigen oder der Sie eine selbständige Tätigkeit übertragen, eine Nebeneinkommensbescheinigung auszustellen, wenn diese Person 

  • Arbeitslosengeld,
  • Berufsausbildungsbeihilfe,
  • Ausbildungsgeld,
  • Übergangsgeld oder
  • Kurzarbeitergeld

beantragt hat oder bezieht.

Die Nebeneinkommensbescheinigung umfasst Angaben zur Höhe der Vergütung sowie zur Arbeitszeit. 

Diese Bescheinigung ist erforderlich, weil sich die Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise das Nebeneinkommen auf den Leistungsanspruch und dessen Höhe auswirken kann. 

Wenn Sie die Arbeitsbescheinigung oder die Bescheinigung über das Nebeneinkommen nicht ausstellen, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit. Ein mögliches Bußgeld beträgt bis zu EUR 2.000.

Enthält die Bescheinigung falsche Angaben, können sich hieraus Schadenersatzansprüche und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Folgen für Sie ergeben.

Rechtsgrundlagen

  • § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 312a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 313a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 321 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 404 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • §107 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Die Arbeitsbescheinigung ist auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit auszustellen. 
  • Die Nebeneinkommensbescheinigung ist auszustellen, wenn die beschäftigte oder beauftragte Person laufende Geldleistungen beantragt hat oder bezieht.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Die Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung können Sie elektronisch oder schriftlich ausstellen und übermitteln.

Ab 1.1.2023 ist die elektronische Übertragung in der Regel Pflicht. Ausnahme: Wenn Sie Nebeneinkommensbescheinigungen für Beschäftigte im privaten Haushalt erstellen oder übermitteln, dürfen Sie weiterhin den schriftlichen Vordruck nutzen.

Wenn Sie die Bescheinigung elektronisch ausstellen möchten:

  • Die Person, die die Bescheinigung betrifft, darf vor dem 1. Januar 2023 der elektronischen Übermittlung widersprechen.
  • Um die Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, haben Sie 2 Möglichkeiten:
    • über Ihre Lohnabrechnungssoftware, sofern diese über eine entsprechende Funktion verfügt, oder
    • über die elektronische Ausfüllhilfe „sv-net“ – Sozialversicherung im Internet.
  • Die Bescheinigungen werden in einer elektronischen Akte gespeichert.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck zugesandt.
  • Wenn es um die Gewährung von Übergangsgeld geht, sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber zur elektronischen Übermittlung der Bescheinigung verpflichtet. Dafür müssen Sie eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung sowie systemgeprüfte Programme oder maschinell erstellte Ausfüllhilfen nutzen. 

Wenn Sie die Bescheinigung schriftlich ausstellen wollen:

  • Laden Sie das individuell erforderliche Formular auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter.
  • Sie können ausschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Formulare nutzen.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie die Unterlagen bei der Agentur für Arbeit ein, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beziehungsweise die leistungsberechtigte Person, die die Bescheinigung betrifft, ihren Wohnsitz hat. Oder übermitteln Sie diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer.

Bearbeitungsdauer

Keine

Fristen

Keine

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
  • Bescheinigung über Nebeneinkommen nach § 313 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)

Weiterführende Informationen

  • Informationen und Dokumente zum Thema „Ende der Beschäftigung“ auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
  • Informationen, Formulare und Ausfüllhilfen zum Thema „Pflichten als Arbeitgeber. Maschinelle Arbeitsbescheinigungen“ auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
  • Informationen zum Verfahren „Bescheinigung elektronisch annehmen“ (BEA) auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
  • Sozialversicherung im Internet“ (sv.net) – Elektronische Ausfüllhilfe auf der Internetseite der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH)

Zuständige Stelle

Die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk

  • die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beziehungsweise
  • die leistungsberechtigte Person, die die Bescheinigung betrifft,

ihren Wohnsitz hat.

Die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder. 

Allgemein:

Bundesagentur für Arbeit 
Regensburger Straße 104 
90478 Nürnberg 

Telefon: 0911 1790
Fax: 0911 1792123
E-Mail:

  • Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

Ansprechpunkt

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Personen, die eine Leistung beziehen wollen: Die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über den Dienststellenfinder. 

Für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, Auftraggeberinnen und Auftraggeber oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 
Service-Hotline der Agentur für Arbeit
Telefon: 0800 4555500 (gebührenfrei)
Anrufzeiten: Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • Dienststellenfinder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fachlich freigegeben am

18.09.2020

Was ist die Bescheinigung gem 312 Abs 3?

Die Arbeitsbescheinigung nach § 312a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist eine Bescheinigung für die Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Sie ist notwendig für Entscheidungen über einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit eines Staates, der von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird.

Wann muss die Arbeitsbescheinigung erstellt werden?

Arbeitgeber sollten die Bescheinigung zeitnah ausfüllen. Das Gesetz gibt keine konkrete Frist vor. Die Agentur für Arbeit setzt oftmals Fristen von zwei oder vier Wochen. Auch wenn Arbeitnehmende selbst die Bescheinigung anfordern, sollten sie eine realistische Frist setzen.

Wie bekomme ich die Arbeitsbescheinigung?

Die Arbeitsbescheinigung ist grundsätzlich der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auszuhändigen oder auf elektronischem Weg direkt an die Agentur für Arbeit zu übermitteln (eService BEA).

Welche Arbeitsbescheinigung bei Aussteuerung?

Hallo, damit eine Arbeitsbescheinigung erstellt werden kann, ist entweder ein Austrittsdatum zu erfassen, oder folgende Fehlzeiten: unwiderrufliche bezahlte Freistellung oder Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld ( der Monat mit der Fehlzeit muss bereits abgerechnet sein ) zu hinterlegen.