Ärztliche bescheinigung für den bezug von krankengeld bei erkrankung eines kindes tk

Für Kinder- und Jugendärzt*innen besteht kein geänderter Handlungsbedarf gegenüber der bisherigen Bescheinigung bei "Kinderkranktagen" (Formular 21).

Zunächst noch bis zum 31.03.21 kann die Bescheinigung bei Erkrankung des Kindes telefonisch erfolgen (7 Tage plus weitere 7 Tage bei Verlängerung - s. Info der KBV).

  • Die Bundesregierung hat das Gesetz (Regelung zum Kinderkrankengeld) am 12.01.2021 verabschiedet. Es wurde am 14.01.2021 im Bundestag und am 18.01.2021 im Bundesrat beschlossen. Im Anschluss erfolgt die Verkündung des Gesetzes. Die Regelungen treten rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft.

  • Neu: Es besteht ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde bzw. Ferien verlängert wurden. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.

  • Voraussetzungen: 1) gesetzliche Krankenversicherung von Elternteil und Kind, 2) das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist, 3) keine weitere Person im Haushalt kann die Betreuung übernehmen

  • Nachweis des Anspruchs: Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei ErkrankungDie KK haben dazu z.T. schon Anträge für die Eltern entwickelt (s. TK (ohne Bescheinigung Kita/Schule), DAK
    Das BMFSFJ hat eine Musterbescheinigung für die KK erstellt, wenn Kita oder Schule geschlossen sind.

  • Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende 40 statt bisher 20 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Regelung gilt auch für Eltern im Homeoffice.

  • Für privat Krankenversicherte besteht – wie für alle betreuungspflichtigen Eltern – die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz: Für Eltern, die wegen der pandemiebedingten behördlichen Schließung von Kitas und Schulen ihr Kind selbst betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen seit Ende März 2020 eine Verdienstausfallentschädigung vom Staat (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz). Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 Euro/Monat) und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen - dieser Zeitraum kann tageweise aufgeteilt werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
    Hinweis: NRW zahlt auch Kinderkrankengeld für freiwillig gesetzlich Versicherte, Privatversicherte und Freiberufler - bitte Länderregulungen jeweils prüfen

  • 450 Euro-Minijobber: Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob oder 450-Euro-Job) haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Denn sie sind nicht krankenversicherungspflichtig. Sie haben jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V).

  • Verwendung des kompletten Anspruchs für Schul-/Kitaschließungen: Ist möglich "Ja. Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde."

Quellen/Ausführliche Infos:

  • Bundesregierung
  • Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 12.01.21
  • FAQ zum Kinderkrankengeld
  • Information des Bundesfamilienministeriums zu Kita- und Schulschließungen vom 20.01.21
  • Informationen des Bundesgesundheitsministeriums: FAQ zum Infektionsschutzgesetz vom 22.12.20

Für den Fall, dass Ihr Kind zu Hause betreut werden muss, unterstützt Sie die Barmer mit dem Kinderkrankengeld. So können Sie sich ohne größere finanzielle Einbußen vollständig auf die Versorgung Ihres Kindes konzentrieren, solange das Gehalt vom Arbeitgeber ausbleibt.

Corona-Pandemie: Erweiterung des Kinderkrankengeldes

Hinweis für Eltern: Wenn Sie Ihr Kind aufgrund der Pandemie zu Hause betreuen müssen, finden Sie hier den Antrag. Einfach direkt ausfüllen und über das geschützte Postfach der Barmer einreichen. Sie können bei der Beantragung zudem mehrere Zeiträume angeben, falls Sie Ihr Kind lediglich an bestimmten Wochentagen betreuen.

Erweiterung des Kinderkrankengeldes 2021 und 2022

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung den erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld auch auf 2022 ausgedehnt. Jeder Elternteil erhält in den Jahren 2021 und 2022 pro Kind jeweils 30 Anspruchstage (maximal 65 Tage), Alleinerziehende pro Kind 60 Tage (maximal 130 Tage). Bis zum 23.09.2022 gilt dieser Anspruch auch für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Alle anderen Anspruchsvoraussetzungen bestehen weiterhin:

- Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert und noch nicht zwölf Jahre alt.
- Sie können Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind pflegen

Unser Tipp: Ist Ihr Kind krank, wird die ärztliche Bescheinigung weiterhin benötigt.

Sie erhalten eine Bescheinigung des Arztes über die Erkrankung Ihres Kindes und die Notwendigkeit einer Versorgung.

Ihr Kind wird pandemiebedingt zu Hause betreut?

Hier können Sie den Antrag herunterladen, direkt ausfüllen und über das geschützte Postfach einreichen. In diesem Fall benötigen wir keine Unterschrift von Ihnen. Der Anspruch für die pandemiebedingte Betreuung des Kindes besteht bis zum 23.09.2022.

Antrag bei Erkrankung Ihres Kindes

Stellen Sie Ihren Antrag direkt online und laden Sie die ärztliche Bescheinigung des Kindes dabei hoch.

  • Antrag auf Kinderkrankengeld (Benutzerkonto erforderlich)

Antrag bei Betreuungsfällen in 2021 und 2022

Um Kinderkrankengeld aufgrund der pandemiebedingten Betreuung zu beantragen, können Sie hier den Antrag herunterladen und direkt ausfüllen. Diesen können Sie dann bequem und einfach über das Postfach bei der Barmer einreichen. Dieser Anspruch besteht bis zum 23.09.2022.

Die ärztliche Bescheinigung bzw. den Antrag für Betreuungsfälle können Sie auch direkt an die für Ihren Postleitzahlenbereich zuständige Adresse senden. Bitte füllen Sie bei Erkrankung Ihres Kindes den Abschnitt „Antrag des Versicherten“ auf der ärztlichen Bescheinigung immer aus. Denken Sie bitte daran, Ihre aktuelle Bankverbindung anzugeben:

Postleitzahl 00000 – 46999
Barmer
42267 Wuppertal

Postleitzahl 47000 – 99999
Barmer
73520 Schwäbisch Gmünd

Sobald der Barmer die Verdienstbescheinigung Ihres Arbeitgebers vorliegt, überweisen wir Ihnen das Kinderkrankengeld. In der Regel erfolgt die Übermittlung der Verdienstbescheinigung automatisch mit Abrechnung des Monats, in dem das Kind krank war. Dauert die Krankheit über einen Monatswechsel (z. B. 30.01.20XX – 02.02.20XX) an, benötigen wir für jeden Monat eine Verdienstbescheinigung. Dadurch kann sich die zweite Auszahlung verzögern.

Wie hoch ist mein Kinderkrankengeld?

Um die Höhe Ihres Kinderkrankengeldes zu berechnen, benötigen wir Informationen zu Ihrem Einkommen von Ihrem Arbeitgeber. Die Informationen erhalten wir direkt von dort.

  • Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts*. 
  • Sofern Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten haben, beträgt Ihr Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts*. 
  • Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt das tägliche Kinderkrankengeld im Jahr 2022 maximal 112,88 Euro.

*Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt.

Muss ich mich um meine Sozialversicherungsbeiträge kümmern? 

Wir kümmern uns um Ihre Beiträge.

  • In der Zeit, in der Sie Kinderkrankengeld bekommen, zahlen Sie keine Krankenversicherungsbeiträge.
  • Wir führen den Anteil Ihrer Beiträge direkt an die entsprechenden Versicherungen für Sie ab, sofern Sie Beiträge in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Was muss ich bei der Steuererklärung vorlegen?

  • Wenn Sie Kinderkrankengeld erhalten haben, müssen Sie dies auch in Ihrer Steuererklärung belegen. Wir übermitteln dem Finanzamt automatisch bis zum 28.02. des Folgejahres die Höhe und die Zeiträume Ihres Kinderkrankengeldbezugs. 
  • Die Finanzamtsbescheinigung senden wir Ihnen kurz nach der Übermittlung per Post zu. Diese Bescheinigung ist wichtig für Ihre Steuererklärung, also heben Sie diese gut auf.

Wie viel Anspruch auf Kinderkrankengeld habe ich – im Regelfall und in Zeiten von Corona?

Das Kinderkrankengeld wird abhängig von Ihrer Familiensituation für einen unterschiedlich langen Zeitraum gezahlt.

Regulärer Anspruch bis 31.12.2019

Sonderregelung  2020

Sonderregelung 2021

Sonderregelung 2022
Genereller Anspruch für jeden Elternteil



Anspruch pro Kind

10 Arbeitstage

15 Arbeitstage

30 Arbeitstage

30 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 25 Arbeitstage 35 Arbeitstage 65 Arbeitstage 65 Arbeitstage
Anspruch für Alleinerziehende



Anspruch pro Kind

20 Arbeitstage

30 Arbeitstage

60 Arbeitstage

60 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 50 Arbeitstage 70 Arbeitstage 130 Arbeitstage 130 Arbeitstage

Wichtig:

  • Die Anzahl der Tage gilt jeweils pro Kalenderjahr.
  • Erhalten Sie weiterhin Einkommen von Ihrem Arbeitgeber, haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Die Barmer setzt auf Flexibilität: Sie haben die Möglichkeit, Anspruchstage auf das andere gesetzlich versicherte Elternteil zu übertragen. Den Antrag können Sie direkt stellen.

Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld 

  • Ihr Kind ist gesetzlich krankenversichert und noch nicht zwölf Jahre alt.
  • Ihr Kind ist krank und benötigt Ihre Versorgung.
  • Sie können deshalb Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann Ihr Kind pflegen.

Wenn Ihr Kind privat versichert ist, können wir Ihnen kein Kinderkrankengeld zahlen. Auch nicht, wenn der betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist.

Wenn die stationäre Mitaufnahme zur Begleitung Ihres Kindes medizinisch notwendig ist, zahlen wir Ihren Verdienstausfall. Die Entscheidung über die medizinische Notwendigkeit trifft die stationäre Einrichtung.
Ihr Vorteil: Es handelt sich in diesen Fällen nicht um Kinderkrankengeld. Wir erstatten Ihnen daher den vollen Netto-Verdienstausfall (begrenzt auf die tägliche Beitragsbemessungsgrenze) und es erfolgt keine Anrechnung auf die Anspruchstage bei Kinderkrankengeld.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne. 

Der Elternteil, der die Betreuung des kranken Kindes übernimmt, beantragt das Kinderkrankgeld bei der persönlichen Krankenkasse. 

Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Den Antrag finden Sie unter dem Punkt „Wie viel Anspruch auf Kinderkrankengeld habe ich?“ Auf die Großeltern des Kindes können keine Ansprüche übertragen werden.

Weitere Leistungen für Familien

Die Barmer bietet Ihnen einen umfassenden Schutz für die ganze Familie an. In der Schwangerschaft kümmern wir uns um die medizinische Betreuung und begleiten Sie mit praktischen Tipps und kompetenter Beratung. Ist der Nachwuchs da, gibt Ihnen unser Kinder- und Jugend-Programm mehr Sicherheit.

Wer bekommt die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes?

Das Kinderkrankengeld erhält der Elternteil, der Ihr krankes Kind betreut. Die Bescheinigung reichen Sie daher bitte bei der Krankenkasse der betreuenden Person ein. Die Bescheinigung muss sicher übermittelt und Ihnen außerdem zweifelsfrei zugeordnet werden können.

Welche Bescheinigung bei Kind krank?

Beim Bezug von Kinderkrankengeld ist ansonsten die oberste Regel: Du musst ein ärztliches Attest über Erkrankung und Betreuungsbedarf des Kindes bei der Krankenkasse vorlegen. Dieses muss bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ausgestellt sein – anders als bei eigenen Krankmeldungen des Arbeitnehmers.

Wie funktioniert Krankschreibung auf Kind?

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stellt sicher, dass sich jeder Arbeitnehmer pro Kind und Jahr maximal für zehn Arbeitstage unbezahlt freistellen darf. Alleinerziehende haben sogar Anspruch auf 20 Tage. Von diesem Recht kannst du aber nur Gebrauch machen, wenn dein Kind jünger als 12 Jahre ist.

Wie funktioniert Kinderkrankengeld TK?

Das Kinderkrankengeld beträgt regulär 90 Prozent des entgangenen Nettoentgelts. Sofern Sie an Ihren Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten einmalige Zahlungen geleistet haben (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des entgangenen Nettoentgelts.