Auf was müssen Sie Ihren Beifahrer vor der Fahrt hinweisen?

Aktuelle Corona-Maßnahmen!! - Termine weiterhin erforderlich!!

Mit der aktuellen Coronaverordnung sind in Niedersachsen viele Einschränkungen für alle Bürgerinnen und Bürger weggefallen. Die trotz milder Temperaturen zunehmenden Zahlen liegen u.a. an der Omikron-Untervariante BA.5, die noch ansteckender ist, als alle Varianten zuvor.Vor dem Hintergrund gefallener Corona-Beschränkungen und im Hinblick auf die höhere Mobilität und mehr Kontakte - und das bei deutlich geringerem Schutzverhalten wie Maskentragen meine Bitte: 

Zum Schutz aller bitten wir alle Besucherinnen und Besucher der Gebäude der Samtgemeinde Fredenbeck und der Gemeinden Deinste, Fredenbeck und Kutenholz mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) zu tragen. Halten Sie bitte auch weiterhin einen Abstand zu anderen Personen.

Die 3-G-Regel wurde für das Betreten der Kindertagesstätten aufgehoben. Es ist jedoch weiterhin das Tragen mindestens einer medizinischen Maske verpflichtend. Beachten Sie bitte das Hygienekonzept für Besucherinnen und Besucher der Kindertagesstätten, das in den Eingangsbereichen aushängt.

Für Ihre Anliegen im Rathaus bitten wir um vorherige Terminabsprache. Nur so ist gewährleistet, dass die notwendigen Abstände eingehalten werden können und es zu keinen Staus auf den Fluren und in den Wartebereichen kommt.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.

Matthias Hartlef
Samtgemeindebürgermeister

Die Samtgemeinde Fredenbeck verweist bzgl. des Umgangs mit dem Coronavirus auf den nachstehenden Link des Landkreises Stade:

//www.landkreis-stade.de

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Beifahrer

Die einen sind “gefürchtet”, die anderen ein “Ruhepol” beim Autofahren: Beifahrer. Während die einen Beifahrer durch permanentes “Besserwissen” und Reinreden die Geduld des Fahrers auf die Probe stellen und dessen Nerven strapazieren, sind andere eine große Unterstützung für den Fahrzeugführer; insbesondere wenn die Straßen voll sind und das Verkehrsgeschehen nicht immer hundertprozentig voraussehbar oder einsehbar ist. Der Beifahrer kann ebenfalls die Augen offen halten und dem Fahrer wertvolle Hinweise geben.

Im rechtlichen Sinne ist der Beifahrer grundsätzlich nur Begleiter. Das heißt, es liegt allein in der Verantwortung des Fahrers, das Kfz sicher im Straßenverkehr zu führen und der Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) nachzukommen. Allerdings gibt es auch für den Beifahrer Regeln und Pflichten zu beachten, um ein möglichst sicheres Fahren zu gewährleisten. Andernfalls ist es möglich, dass auch der Beifahrer einen Verkehrsverstoß begeht und entsprechend bestraft wird.

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Wie sollte man sich als Beifahrer verhalten?

Eine Autofahrt mit Beifahrer kann zweifelsohne Spaß machen und dem Fahrer Sicherheit geben. Neben gesetzlichen Vorschriften gibt es einige Empfehlungen, wie man sich als Beifahrer verhalten sollte.

Generell gilt: der Beifahrer sollte in keinem Fall dem Fahrer ins Lenkrad greifen oder diesen in irgendeiner Weise ablenken, sodass er dem Verkehrsgeschehen nicht mehr die nötige Aufmerksamkeit schenkt. Dazu gehören beidseitige Gespräche ebenso wie unnötige Kritik am Fahrstil. Der Beifahrer sollte den Fahrer jedoch angemessen auf mögliche Verkehrsverstöße hinweisen, etwa bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Für eine möglichst sichere und angenehme Fahrt ist es darüber hinaus wichtig, dass der Beifahrer ebenfalls auf den Verkehr achtet. So kann er beispielsweise in brenzligen Situationen auf andere Verkehrsteilnehmer aufmerksam machen oder den Fahrer aus einer Parklücke herauswinken. Auf Autobahnen oder Schnellstraßen kann der Beifahrer dem Fahrzeugführer ebenfalls eine Hilfe sein, indem er etwa auf Verkehrsschilder achtet, während sich der Fahrer auf den fließenden Verkehr konzentriert. Auch Einstellungen am Navigationsgerät, am Radio oder an anderen technischen Einrichtungen sollte der Beifahrer vornehmen.

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Betrunkener Beifahrer

Die meisten Autofahrer kennen die Situation: eine Geburtstagsfeier, ein Abendessen im Restaurant oder ein Betriebsausflug – und die bekannte Frage “Wer fährt?”. Alkohol am Steuer stellt eine immense Gefährdung des Straßenverkehrs dar und führt nicht selten zu schweren Unfällen. Daher legt der Gesetzgeber bestimmte Promillegrenzen fest, an die sich Fahrer halten müssen; ein Verstoß wird hart sanktioniert (hohes Bußgeld, Punkte, Fahrverbot). Doch was gilt für Beifahrer? Tatsächlich darf man sich als Beifahrer das ein oder andere Glas mehr gönnen; die Promillegrenzen gelten nur für den Fahrer. Beifahrer begehen grundsätzlich keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, wenn sie alkoholisiert im Auto mitfahren. Dies gilt allerdings nur, solange sie nicht aktiv in die Fahrt eingreifen, zum Beispiel, indem sie dem Fahrer ins Lenkrad fassen. Kommt es dadurch zu einem Unfall, hat der Beifahrer unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten.

Doch auch der Fahrer ist in der Pflicht und hat darauf zu achten, dass er während der Fahrt nicht von einem betrunkenen Beifahrer bzw. Mitfahrer beeinträchtigt wird. Sind Mitfahrer alkoholisiert, sollten sie daher möglichst auf der Rückbank sitzen.

Eine besondere Situation liegt vor, wenn der Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss steht und der Beifahrer nüchtern ist. In diesem Fall gehört es nämlich laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen VI ZR 235/97) zur Sorgfaltspflicht des Beifahrers, die Fahrtüchtigkeit des Fahrers zu überprüfen und gegebenenfalls zu verhindern, dass sich dieser hinter das Steuer setzt. Tut er dies nicht und der Fahrer verursacht unter Alkoholeinfluss einen Unfall, kann dem Beifahrer eine Mitschuld zugesprochen werden.

Muss der Beifahrer angeschnallt sein?

§ 21a Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass jeder Fahrzeuginsasse während der Fahrt den Sicherheitsgurt anlegen muss. Zur eigenen Sicherheit gilt die sogenannte Anschnallpflicht, denn Unfälle können zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führen, wenn Kfz-Insassen nicht angeschnallt sind. Ist der Beifahrer eine erwachsene Person, muss er von sich aus der Anschnallpflicht nachkommen und den Sicherheitsgurt anlegen. Missachtet der Beifahrer die Anschnallpflicht, wird er alleine zur Verantwortung gezogen und muss ein Bußgeld von 30 Euro zahlen. Der Fahrer hat in diesem Fall keine Sanktionen zu befürchten.

Fahren Kinder auf dem Beifahrersitz mit, ist hingegen der Fahrzeugführer dazu verpflichtet, den Sprössling bzw. den Beifahrer ordnungsgemäß zu sichern (Sicherheitsgurt und Kindersitz). Andernfalls drohen dem Fahrer Sanktionen (Bußgeld und Punkt in Flensburg).

Kinder als Beifahrer

Kinder dürfen grundsätzlich immer als Beifahrer bzw. auf dem Beifahrersitz mitfahren. Fahrzeugführer müssen dabei jedoch neben der Anschnallpflicht auch die Kindersitzpflicht beachten; bis zu einem Alter von 12 Jahren bzw. einer Körpergröße bis zu 150 cm müssen Kinder sowohl auf dem Beifahrersitz als auch auf der Rückbank einen Kindersitz bzw. eine Babyschale benutzen. Ein Verstoß hat ein Bußgeld und gegebenenfalls einen Eintrag in die Verkehrssünderkartei zur Folge.

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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Konsequenzen für den Beifahrer

Um ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen, muss der Fahrer einen Führerschein bzw. eine Fahrerlaubnis besitzen. Setzt sich der Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis hinter das Steuer, macht er sich gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Welche Sanktionen hat nun der Beifahrer zu erwarten? Wird er überhaupt auch bestraft, wenn er mitfährt, obwohl der Fahrzeugführer keine gültige Fahrerlaubnis besitzt? Hier kommt es darauf an, ob der Beifahrer tatsächlich lediglich mitfährt oder ob er dem Fahrer sein Auto überlässt, um mitzufahren.

Das bloße Mitfahren in einem anderen Fahrzeug, dessen Fahrer alkoholisiert ist oder keinen Führerschein besitzt, hat für den Beifahrer in der Regel keine Konsequenzen. Dies gilt aber nur, wenn der Beifahrer die Tat nicht aktiv unterstützt (Beihilfe) oder den Fahrer dazu auffordert (Anstiftung).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Beifahrer sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss sich der Beifahrer als Kfz-Halter nämlich vergewissern, ob der Fahrer im Besitz des Führerscheines bzw. einer gültigen Fahrerlaubnis ist, bevor er diesem sein Auto überlässt. Andernfalls droht auch dem Fahrzeughalter eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat […] oder
2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat […]. (§ 21 Abs. 1 StVG)

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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.

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