Ausschreibung vgv wer ist verpflichtet

Was gilt es hierbei zu beachten? 

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Bewerbern oder Bietern die Vergabeunterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen (§ 41 VgV). Der öffentliche Auftraggeber gibt mit den Vergabeunterlagen den Inhalt der Ausschreibung vor, damit er in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote erhält. Aus diesem Grund dürfen Bieter die Vergabeunterlagen nicht einseitig ändern (vgl. § 53 Abs. 7 VgV). Wie aber verhält es sich mit Änderungen durch den Auftraggeber? Können Auftraggeber den Inhalt der Vergabeunterlagen nach Bekanntmachung ändern?

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Verkehrsanlagen - Tragwerksplanung - Technische Ausrüstung ELT sowie HLS/GA - Ingenieurbauwerke

02.07.2021 - München

Zur Vereinfachung der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen hat die Bayerische Ingenieurekammer-Bau Leitfäden für „Bewerbungsbögen mit Teilnahmeantrag“ zur einfachen Bearbeitung von Bewerbungen und Angeboten bei der Anwendung der VgV entwickelt. Die Leitfäden sind kostenfrei zum Download erhältlich und sollen Auftraggebern und Bewerbern gleichermaßen als Hilfestellung für ein leistungsbezogenes, dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtendes und transparentes Wettbewerbsverfahren dienen. Jetzt ist auch der fünte Leitfaden "Verkehrsanlagen" erhältlich!

Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) – VgV ist am 18.04.2016 in Kraft getreten und regelt die Ausschreibung und Vergabe von freiberuflichen Leistungen durch die öffentlichen Auftraggeber in Deutschland, wenn deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte (z. Zt. 214.000 EUR) erreicht oder überschreitet. Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen ab oder über dem EU-Schwellenwert müssen die öffentlichen Auftraggeber die Vergabeverordnung – VgV anwenden.

Darunter fallen alle „geistig-schöpferischen“ Leistungen – so auch die Ingenieur- und Architektenleistungen.

Für Aufträge für freiberufliche Leistungen der Ingenieure und Architekten unter dem EU-Schwellenwert liegt die UVgO vor. In Bayern ist von Bundes- und Landesbehörden die UVgO verbindlich anzuwenden. Für den kommunalen Bereich ist die Anwendung freigestellt. Für andere Bundesländer gelten abweichende landesspezifische Regelungen.

Schwierigkeiten bei der Anwendung der VgV

Prof. Dr. Norbert Gebbeken

„Trotz der Intention des Gesetzgebers, das Vergaberecht weiter zu vereinfachen, lässt sich immer wieder feststellen, dass die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen im Rahmen der Vergabeordnung öffentlichen Auftraggebern – den Kommunen, Kreisen, Bezirken bis hin zu den Fachbehörden des Freistaates Bayern – und auch den Bewerbern Schwierigkeiten in der Anwendung bereitet“, sagt Prof. Dr. Norbert Gebbeken, der Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Besonders klagen unsere Mitglieder über:

  • unterschiedliche Bewerbungsbögen und Teilnahmeanträge der öffentlichen Auftraggeber, bei denen die formalisierten Abfragen nach den Teilnehmern am Vergabeverfahren und den Nachweisen der Eignung (§§ 42 bis 51 VgV) anstelle durch Ankreuzen und durch Eigenerklärungen immer wieder durch unterschiedlich geforderte Nachweise erschwert werden, deren Beibringung erhöhte Aufwendungen verursachen können,
  • unnötige Einschränkungen des Bewerberkreises durch überzogene Anforderungen an Umsätze und Referenzen, die für die ausgeschriebene Dienstleistung nicht veranlasst und auch nicht notwendig sind und
  • die oftmals nicht nachvollziehbare Wertung der Eignungskriterien durch fehlende Wertungsangaben.

Fünf Leitfäden „Bewerbungsbogen mit Teilnahmeantrag“

Aus diesem Grund sah sich die Bayerische Ingenieurekammer-Bau veranlasst, fünf Leitfäden für einen „Bewerbungsbogen mit Teilnahmeantrag“ zur einfachen Bearbeitung von Bewerbungen und Angeboten bei der Anwendung der VgV zu entwickeln. Diese sollen den Auftraggebern und den Bewerbern gleichermaßen als Hilfestellung für ein leistungsbezogenes, dem Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtendes und transparentes Wettbewerbsverfahren für die Vergabe von „geistig-schöpferischen“ Leistungen dienen. Am 2. Juli 2021 ist nun auch der neue Leitfaden für Verkehrsanlagen erschienen.

Download der Leitfäden als PDF - kostenfrei!

NEU: Verkehrsanlagen

Tragwerks-
planung

Technische Ausrüstung HLS/GA

Technische Ausrüstung ELT

Ingenieur-
bauwerke

Die vorliegenden Leitfäden wurden als Muster-Papiere für eine fiktive Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers am Beispiel einer Planung für eine Technische Ausrüstung nach §§ 53 bis 56 HOAI 2021 aufgebaut, wobei:

  • gleichbleibende Abfragen durch Ankreuzen und standardisierte Anlagen einfach und über- sichtlich bearbeitet und überprüft sowie
  • projektspezifische Abfragen über das vorgesehene Bearbeitungsteam und die erbetenen Referenzprojekte in gleichartig strukturierte Anlagen eingetragen werden können.

Daneben wird dem öffentlichen Auftraggeber

  • ein Anforderungskatalog über notwendige Referenzeigenschaften an die Hand gegeben, die nur durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind (§ 46 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 VgV).

Lösungen für eine mittelstandsfreundliche Vergabe

Wesentlicher Gedanke der Leitfäden ist es, dem öffentlichen Auftraggeber für den Nachweis der Eignung, der in der Regel weitgehend durch Referenzen erbracht werden muss, Lösungen an die Hand zu geben, damit die erbetenen Referenzen auch von kleineren Ingenieurbüros – mittelstandsfreundlich – erbracht werden können.

Anstelle von „großen“ Referenzen, die alle nur denkbaren Projekteigenschaften in einer Referenz „gebündelt“ beinhalten sollen, schlagen wir einen „Eigenschaftskatalog“ von fachlich begründeten Einzeleigenschaften vor, die der öffentliche Auftraggeber nach seinem Projekt vorgibt und nach dessen Erfordernissen der Bewerber seine Leistungsfähigkeit nachweisen kann. Für die Wertung der Referenzen soll dabei gerade nicht nur die „deckungsgleiche“ größtmögliche Referenz herangezogen werden können, sondern alle Referenzen, die mit der zu vergebenden Dienstleistung im „ingenieurmäßigen“ Anspruch vergleichbar sind.

Dem öffentlichen Auftraggeber, der über kein fachkundiges Personal verfügt, wird empfohlen, bei der Erstellung des Bewerbungsbogens, der Festlegung der vom Projekt her bedingten Referenzeigenschaften und der Prüfung der Eignung der Bewerber und der Bewertung der Bewerbungen kompetente Sachverständige einzuschalten.

Vgv-Betreuer

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt dazu eine Liste von VgV-Betreuern, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und die den Auftraggeber in allen Vergabe- und Auftragsfragen für freiberufliche Leistungen nach VgV sachkundig und unabhängig beraten.

Die Auslobung im Offenen Verfahren hält die Bayerische Ingenieurekammer-Bau aus Aspekten der Wirtschaftlichkeit (hoher Aufwand für teilnehmende Büros) und Verhältnismäßigkeit für nicht zielführend.

Download

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© Foto: Konstruktionsgruppe Bauen AG, Kempten

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