Auch im Winterhalbjahr 2018/2019 sollen wieder Feldgehölzschauen im Altkreis Göttingen durchgeführt werden. Die Schauen haben das Ziel, die Vereinbarkeit der Rückschnittsmaßnahmen mit dem allgemeinen Biotopschutz und mit den Regelungen der Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen zu überprüfen. Zuständig beim Landkreis Göttingen ist im Fachbereich Umwelt die Untere Naturschutzbehörde. Entscheidungen über Art und Umfang der Schnittmaßnahmen werden
sachgerecht vor Ort und damit bürgernah von den Regionalbeauftragten für Naturschutz entschieden. Für die Stadt Hann. Münden ist der Regionalbeauftragte Klaus Kornau ihr Ansprechpartner. [Text] Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der freien In den Landschaftsschutzgebieten des Altkreises Göttingen bedarf die Beseitigung oder der Rückschnitt von Flurgehölzen aller Art, wie Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb
des Waldes stehender Bäume einer vorherigen Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei den vom Landkreis Göttingen ernannten Regionalbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege zu beantragen und wird im Rahmen einer „Feldgehölzschau“ vor Ort auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft. Dagegen ist das regelmäßige seitliche Freischneiden von Wegen, Straßen und Schienenwegen, sofern es sich um die fachgerechte Herstellung des Lichtraumprofils handelt, freigestellt. Auch im Altkreis Osterode am
Harz, in dem die erforderlichen Erlaubnisse im Landschaftsschutzgebiet im Einzelfall und nicht im Wege einer Gehölzschau erteilt wurden, stehen die Regionalbeauftragten als Ansprechpersonen für Anliegen rund um den Gehölzschnitt in Feld und Flur zur Verfügung. Die Regionalbeauftragten sind auf Gemeindeebene tätig und unter folgenden Telefon-Nrn. zu erreichen: Nach § 39 Abs. 5 (2)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume (die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten kann eine Prüfung von Gehölzrückschnitten durch die untere Naturschutzbehörde notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn besonders geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG und § 24 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) oder besondere Artenschutzregelungen (z.B. die mögliche Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund) betroffen sind. Zuständigkeitsfinderzurück
Genehmigung zum BaumfällenLeistungsbeschreibungFür das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017
Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht. Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.
Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden. Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Die Gemeinden können den Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz stellen. Um einen Baum – auch auf Ihrem eigenen Grundstück – zu fällen, benötigen Sie in diesen Gemeinden dann vorab eine Baumfällgenehmigung. Die Baumschutzsatzung der Gemeinde regelt auch, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzpflanzungen Sie bei einer Fällung eventuell leisten müssen. Für als Naturdenkmal geschützte Bäume sowie andere schützenswerte Bäume, Gehölze und Hecken in der Feldflur gelten im Einzelfall weitere Schutzvorschriften. Über eine kurze Anfrage können Sie klären, was Sie in ihrem Gemeinde- oder Stadtgebiet beim Baumfällen beachten müssen. An wen muss ich mich wenden?Die Zuständigkeit für die Baumschutzsatzung liegt bei der Stadt oder Gemeinde. Auskunft über die Existenz einer Baumschutzsatzung in Ihrer Gemeinde sowie in allen anderen Fragen schützenswerter Bäume oder Gehölze erteilen die Unteren Naturschutzbehörden. Diese finden Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt. RechtsgrundlageFachlich freigegeben durchBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1 Fachlich freigegeben am |