Bmg wer ist wohnungsgeber

Bundesmeldegesetz

§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

1.

Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,

2.

Einzugsdatum,

3.

Anschrift der Wohnung sowie

4.

Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

§ 19 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. aa G v. 11.10.2016 I 2218 mWv 1.11.2016
§ 19 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. bb G v. 11.10.2016 I 2218 mWv 1.11.2016
§ 19 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. cc G v. 11.10.2016 I 2218 mWv 1.11.2016
§ 19 Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a DBuchst. dd G v. 11.10.2016 I 2218 mWv 1.11.2016
§ 19 Abs. 3 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. aa G v. 11.10.2016 I 2218 mWv 1.11.2016
§ 19 Abs. 3 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. bb G v. 11.10.2016 I 2218 mWv 1.11.2016
§ 19 Abs. 3 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b DBuchst. cc G v. 11.10.2016 I 2218 mWv 1.11.2016
§ 19 Abs. 4 Satz 3: IdF d. Art. 16 Nr. 16 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019


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§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers



(1) 1Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. 2Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. 3Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. 4Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. 5Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:


1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,2. Einzugsdatum,3. Anschrift der Wohnung sowie4. Namen der nach § 17 Absatz 1 meldepflichtigen Personen.

(4) 1Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. 2§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.



Frühere Fassungen von § 19 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.


vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher  26.11.2019 Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher  01.11.2016 Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuell vor 01.11.2016 Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.


Zitierungen von § 19 BMG


interne Verweise

§ 3 BMG Speicherung von Daten (vom 27.07.2022)

... Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung ...

§ 23 BMG Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht (vom 01.05.2022)

... sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Absatz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem ...

§ 23a BMG Elektronische Anmeldung (vom 27.07.2022)

... Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu ... Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an ...

§ 54 BMG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)

... Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt. (2) Ordnungswidrig handelt, ... § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, 4. entgegen ... 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, 4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz ... Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 21 Absatz 4 ...


Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften

G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes

... Angabe „2" die Wörter „Nummer 1 bis 3" eingefügt. 16. § 19 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Sofern die Meldebehörde weitere Formen der ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt." b) Absatz 2 wird wie ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)

G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530

Artikel 1 2. BMGÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes

... Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu ... Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an ...

Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes

... Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu ... Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an ...

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Was versteht man unter Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein, zum Beispiel Hausverwaltungen. Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.

Ist Eigentümer Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet (Vermieter). Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein (z.B. Makler).

Wer muss sich um die Wohnungsgeberbestätigung kümmern?

Der Vermieter ist gemäß § 19 I S. 1, 2 BMG zu der ordnungsgemäßen Mitwirkung verpflichtet. Dies bedeutet, dass er eine Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig ausstellen muss. Er muss sie innerhalb von zwei Wochen entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde übergeben.

Wer ist meldepflichtig in Deutschland?

Wer in Deutschland lebt, muss dort gemeldet sein (allgemeine Meldepflicht): Jede in Deutschland lebende Person ist verpflichtet, sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anzumelden, § 17 Abs. 1 BMG .