Die Familienkasse in Hannover ist für die Einwohner aus Hannover sowie die dazugehörigen Ortschaften zuständig. Termine vereinbaren Sie am besten vorab telefonisch. Öffnungszeiten, Kontaktdaten sowie die Anschrift der Familienkasse in Hannover können Sie hier entnehmen. Bei der
Familienkasse Hannover reichen Sie auch das ausgefüllte Formular zum Antrag auf Kindergeld ein. Montag:08:00 - 12:30 Uhr
Telefon:0800 4 5555 30 (kostenlose bundesweite Servicenummer für Kindergeld und Kinderzuschlag) Hannover Postanschrift FamilienkasseFamilienkasse Niedersachsen - Bremen, 30131 Hannover Alle Angaben sind ohne Gewähr von Richtigkeit und Vollständigkeit. Weitere Kindergeldkassen in Niedersachsen
© Stephanie__Hofschlaeger_pixelio Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Zuständig für Anträge und Widersprüche ist immer die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren
Bezirk Sie wohnen.
Link-Tipps - Weiterführendes im Netz
Erläuterungen und HinweiseBildnachweise
Die Familienkasse, die bislang im Gebäude der Agentur für Arbeit Bremen im Doventorsteinweg zu finden war, ist seit dem 01.02.2016 unter der neuen Besucheranschrift "Lindenstraße 71, 28755 Bremen-Vegesack" erreichbar. Bitte beachten Sie die abweichende Postanschrift: Familienkasse Niedersachsen-Bremen 30131 Hannover Weitere InformationenAktualisiert am 11.05.2022 Wo schicke ich den Kindergeldantrag hin Niedersachsen?Dafür steht Ihnen der Online-Kindergeld-Service der Bundesagentur für Arbeit unter www.familienkasse.de zur Verfügung, mit dem Sie Anträge auf Kindergeld stellen und die im Antragsformular eingetragenen Daten vorab elektronisch und verschlüsselt an die Familienkasse der BA übertragen können.
Wo schicke ich den Kindergeldantrag hin Bremen?Familienkasse Niedersachsen-Bremen - 28755 Bremen.
Wie lange bekommt man Kindergeld in Niedersachsen?Kindergeld erhalten Sie ab der Geburt bis (mindestens) zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.
Wer zahlt Kindergeld in Niedersachsen?Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes liegt grundsätzlich bei den Familienkassen des öffentlichen Dienstes (§ 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
|