Eigentumsvermutung bei Gegenständen in der ehelichen WohnungGrundsätzlich darf das Einkommen bzw. Vermögen Ihres Ehegatten oder Lebensgefährten nicht gepfändet werden. Auch in einer Ehe wird das Vermögen der Lebenspartner getrennt betrachtet. So sind das Vermögen und das Einkommen Ihres Partners geschützt, auch wenn bei Ihnen bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags gepfändet wird. Show
Eine Ausnahme besteht aber bei Gegenständen, die sich in Ihrer gemeinsamen ehelichen Wohnung befinden. Bei diesen Gegenständen besteht die Vermutung, dass sie alle Ihnen gehören. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Gegenstände eindeutig zum persönlichen Gebrauch von nur dem Ehepartner bestimmt sind, bei dem nicht gepfändet wird. Die Eigentumsvermutung lässt sich aber durch entsprechende Belege widerlegen. Dem Gerichtsvollzieher können als Beweis z.B. Quittungen oder auch ein Ehevertrag präsentiert werden, sodass er die Gegenstände Ihres Ehegatten/Lebensgefährten nicht pfänden wird. Eigentumsvermutung außerhalb der EheBei einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Mitbewohnern gilt die Eigentumsvermutung nicht. Hier reicht grundsätzlich eine unterschriebene Auflistung, welche Gegenstände beispielsweise Ihrem Mitbewohner gehören. Auch hier kann aber ein Beweis durch Quittungen hilfreich sein, um eventuellen Schwierigkeiten vorzubeugen. Werden Sachen einer anderen Person dennoch gepfändet, sollten Sie wie folgt vorgehen:
Hier lesen Sie mehr zur Frage, wie sich Ihre Insolvenz auf Ihren Ehepartner auswirkt. Das Wichtigste zur SachpfändungWas ist unter einer Sachpfändung zu verstehen? Bei der Sachpfändung beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen, die dem Schuldner gehören, also etwa dessen Auto, Schmuck, wertvolle Antiquitäten und dergleichen. Sind alle Sachen des Schuldners pfändbar? Nein, bestimmte persönliche Gegenstände sind unpfändbar. Dazu gehören z. B. Möbel und Haushaltsgegenstände sowie der Ehering des Schuldners. Auch Dinge, die er für seine Ausbildung oder Berufsausübung braucht, darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Näheres zur Pfändbarkeit lesen Sie hier. Wie läuft eine Sachpfändung ab? Zur Sachpfändung kommt es nur dann, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher damit beauftragt. Wie es nach diesem Zwangsvollstreckungsauftrag weitergeht, erläutern wir in folgendem Abschnitt. Inhalt
Sachpfändung – Was ist das und wer ist dazu berechtigt?Die Sachpfändung wird auch Mobiliarvollstreckung genannt.Wenn Gläubiger gegen ihre Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben, dann geschieht dies gewöhnlich durch die Pfändung des Vermögens. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen der Pfändung körperlicher Sachen und der Pfändung von Forderungen. Die Sachpfändung ist auch unter dem Begriff „Pfändung beweglicher Sachen“ oder „Mobiliarvollstreckung“ bekannt. Geregelt ist diese Art der Zwangsvollstreckung in den §§ 808 ff ZPO. Eine Sachpfändung darf nur durchgeführt werden, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel besitzt, der dem Schuldner zugestellt wurde. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher dann einen Vollstreckungsauftrag zur Begleichung seiner Geldforderung erteilen. Falls der Gerichtsvollzieher bei Ihnen klingelt, sollte er sich mit Dienstausweis und dem Vollstreckungstitel ausweisen können. Lassen Sie sich beide Dokumente zeigen. Denn nur ein Gerichtsvollzieher oder ein Vollziehungsbeamter darf eine Sachpfändung vornehmen. Sie funktioniert die Mobiliarvollstreckung – der AblaufFür die Sachpfändung ist der Ablauf gesetzlich festgeschrieben. Zunächst wird der Sachpfändungsauftrag dem Schuldner zugestellt. Meistens kündigt der Gerichtsvollzieher an, dass und wann er eine Sachpfändung durchführen will. Es kann aber auch durchaus passieren, dass er ohne eine solche Vorwarnung plötzlich vor der Tür steht. Sollte der Schuldner zuhause nicht anzutreffen sein, wird ein erneuter Besuch angekündigt. Oder der Schuldner wird aufgefordert, sich umgehend beim Gerichtsvollzieher zu melden. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, droht ihm die Verhaftung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Nicht pfändbare Dinge sind Gegenstände, welche für den persönlichen Gebrauch benötigt werden.Betroffene müssen den Gerichtsvollzieher nicht unbedingt in die Wohnung lassen. Eine Durchsuchung der Wohnung ist nur mit ihrer Einwilligung erlaubt. Eine dauerhafte Lösung, um die Sachpfändung zu umgehen, ist dies jedoch nicht. Denn nach zwei erfolglosen Versuchen wird der Gerichtsvollzieher in der Regel einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss einholen, der es ihm erlaubt, die Wohnungstür auch aufzubrechen – und zwar auf Kosten des Schuldners. Während der eigentlichen Sachpfändung durchsucht der Gerichtsvollzieher die Wohnung bzw. das Haus nach verwertbaren Gegenständen. Hierbei ist er grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, in wessen Eigentum diese Sachen stehen. Der Gerichtsvollzieher pfändet nur Dinge, die bei einer Versteigerung einen akzeptablen Erlös einbringen. Hierfür nimmt er die Sachen entweder an sich oder er bringt ein Pfändungssiegel, den bekannten „Kuckuck“, darauf an. Vor allem Wertpapiere, Schmuck oder Bargeld nimmt er direkt an sich. Versieht der Gerichtsvollzieher bestimmten Sachen mit einem „Kuckuck“, so darf der Schuldner darüber nicht mehr verfügen. Sie sind seiner Verfügungsgewalt entzogen. Verwendet er sie dennoch, macht er sich strafbar. Sachpfändung: Was darf nicht gepfändet werdenNicht alle Sachen des Schuldners unterliegen der Pfändung. Bestimmte Dinge unterliegen einem Pfändungsschutz. Nicht pfändbare Gegenstände sind in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgelistet. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber so modernisiert, dass Schuldner ab dem 1. Januar 2022 einen besseren Pfändungsschutz genießen. Der neue § 811 Abs. 1 ZPO erweitert diesen Schutz nun auch auf andere Personen, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Unpfändbar sind dabei:
Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetzesänderung zum Pfändungsschutz bei einer Sachpfändung bringt noch weitere Verbesserungen mit sich:
Pfändbare Gegenstände & Austauschpfändung von an sich unpfändbaren DingenHochwertige Sachen und Luxusgüter unterliegen in der Regel immer der Sachpfändung. Zwar stehen dem Vollstreckungsschuldner bestimmte Gegenstände für eine angemessene Lebensführung zu. Hierfür genügen jedoch meistens einfache, nicht allzu teure Dinge. Dies gilt zum Beispiel für: Sie möchten die Sachpfändung verhindern? Sprechen Sie mit dem Gerichtsvollzieher.
Ein teurer, hochwertiger Computer ist damit pfändbar, meistens durch eine sogenannte Austauschpfändung: Findet der Gerichtsvollzieher Pfändungsgegenstände, deren Wert eine angemessene Lebensführung übersteigt, so kann er das entsprechende Gerät pfänden und durch ein geringerwertiges Ersatzstück ersetzen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das eigentlich unpfändbare Gerät den Wert des Ersatzprodukts weit übersteigt. Hierzu heißt es in § 811 Abs. 4 ZPO allerdings:
Wie verhindern Sie die Sachpfändung?Wenn Sie die offenen Forderungen begleichen, können Sie die Mobiliarvollstreckung abwenden. Sie können auch versuchen, mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Ein von Ihnen beauftragter Schuldnerberater kann mit dem Gläubiger über eine Aussetzung des Termins zur Sachpfändung verhandeln. Die Sachpfändung ist schon aufgrund des „Kuckucks“ sehr bekannt. Meistens verhilft sie dem Gläubiger jedoch nicht zur Befriedigung seiner Geldforderung. (82 Bewertungen, Durchschnitt: 4,40 von
5) Was darf ein Gerichtsvollzieher und was nicht?Der Gerichtsvollzieher darf auch keine Dinge pfänden, die Sie noch nicht abgezahlt haben. Angaben über Einkommen und Vermögen brauchen Sie an dieser Stelle noch nicht machen. Sie sind sogar berechtigt die Aussage zu verweigern. Diese Pflicht trifft Sie erst, wenn Sie die Vermögensauskunft abgeben müssen.
Kann das Handy gepfändet werden?Daher wird man von einer grundsätzlichen Unpfändbarkeit eines Smartphones ausgehen können. Es verbleibt aber auch diesbezüglich die Möglichkeit der Austauschpfändung, indem ein hochwertiges Smartphone gepfändet und ein Mobiltelefon der Basisausstattung bzw.
Was tun wenn beim Schuldner nichts zu holen ist?Ist beim Schuldner nichts zu holen, trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung der Gläubiger. Leitet der Unternehmer selbst die Zwangsvollstreckung ein, dann fallen nur die Gerichtsvollzieherkosten (entsprechend dessen Leistungsaufwand) an (Tabelle 1).
Was passiert wenn nicht gepfändet werden kann?Findet der Gerichtsvollzieher nichts von ausreichendem Wert vor, muss der Schuldner eine eidesstattliche Erklärung, früher Offenbarungseid genannt, abgeben. Zudem erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts.
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