Show
Schließanlagen sind eine praktische Angelegenheit. Mit einem Schlüssel kann der Wohnungseigentümer die Haustür, seine Wohnungs- und Kellertür sowie sonstige ihm oder allen Eigentümern zur Verfügung stehenden Räume öffnen. Dies verschlankt so manchen Schlüsselbund und sorgt - da Schlüssel nur mit der dazugehörigen Schließkarte bestellt werden können - für eine gewisse Kontrolle über die in Umlauf befindlichen Schlüssel.
Der Generalhauptschlüssel, kurz oft Generalschlüssel, schließt alle Zylinder der Anlage. Da die Schließanlage und die dazugehörigen Schlüssel dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, kann die Gemeinschaft einen Beschluss mit einfacher Mehrheit fassen, nach dem der WEG-Verwalter einen Generalschlüssel erhält. Das
wird in einigen Eigentümergemeinschaften auch so gehandhabt, um das Prozedere der Handwerkerleistungen innerhalb des Sondereigentums in die Hände des Verwalters zu legen oder im Notfall schnellen Zugriff zu erhalten. Generalschlüssel in Verwalterhänden nur mit BeschlussOhne einen solchen Beschluss ist ein WEG-Verwalter nicht berechtigt, einen Generalschlüssel anfertigen zu lassen oder einen vorhandenen Generalschlüssel an sich zu nehmen. Prüfen Sie also, ob in Ihrer Gemeinschaft ein Beschluss existiert, kraft dessen Ihr Verwalter einen Generalschlüssel zur Verfügung halten darf. Wenn nicht, können Sie die Herausgabe und Vernichtung des Schlüssels verlangen. Neu und aktualisiertDie Hausordnung der EigentümergemeinschaftZur oft zitierten ordnungsgemäßen Verwaltung des Wohnungseigentums gehört auch die Aufstellung einer Hausordnung (§ 19 Absatz 2 Satz 1 WoEigG). Wünschen einzelne oder mehrere Eigentümer eine...
Top 3aus www.deutschesmietrecht.de Sehr geehrte Fragestellerin, vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten: Hinsichtlich des Generalschlüssels kommt es im wesentlichen auf die Beschlüsse der WEG an. Selbstverständlich ist, dass Sie nicht jeden in Ihre Wohnung lassen müssen. Diese ist (wie der Keller auch) grundrechtlich geschützt. Ein grundloses oder nicht hinreichend gerechtfertigtes Betreten entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung und würde im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Es wäre hinsichtlich der Weitergabe der Schlüssel ein Beschluss der WEG herbeizuführen, um die Weitergabe durch den Verwalter überhaupt zu gestatten. Ohne dies dürfte die Weitergabe mit dem OLG Hamm unzulässig sein. Die Voraussetzen und Anforderungen hat das OLG deutlich dargelegt. Ich rate dringend, einen Kollegen vor Ort mit der detaillierten Prüfung und Durchsetzung zu beauftragen. Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Stefan Steininger Hat die Hausverwaltung einen Generalschlüssel?AW: Generalschlüssel bei der Hausverwaltung
Der Vermieter ist verpflichtet ALLE vorhandenen Schlüssel einer vermieteten Wohnung heraus zu geben. Laut Urteil vom Amtsgericht Köln (Aktenzeichen: 217C483/93) darf der Mieter, wenn er nicht in den Besitz sämtlicher Schlüssel gelangt, sogar das Schloss auswechseln lassen.
Wer darf einen Haustürschlüssel haben?Der Vermieter muss einem neuen Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gehören nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel dazu, sondern auch Keller, Briefkasten und Garagen-Schlüssel. Der Vermieter darf auch nicht „für alle Fälle“ einen Schlüssel zur Wohnung behalten.
Kann der Vermieter einen Haustürschlüssel behalten?Die Antwort auf die Frage, ob ein Vermieter einen Ersatzschlüssel behalten darf, ist eindeutig: nein. Der Vermieter muss dem Mieter ab dem Zeitpunkt des Mietbeginns alle Schlüssel aushändigen.
Hat ein Hausmeister Schlüssel für alle Wohnungen?Will der Mieter dem Vermieter keinen Schlüssel überlassen, muss er dafür sorgen, dass der Vermieter oder sein Hausmeister die Wohnung in Notfällen betreten können.
...
Rechtliches.. |