Formwechsel gmbh & co. kg in gmbh

infoCenter (Stand: September 2022)

I. Definition Formwechsel

Unter einem Formwechsel versteht man die Umwandlung eines Rechtsträgers in einen solchen anderer Rechtsform unter Wahrung der Kontinuität des sich umwandelnden Unternehmens. Der Formwechsel lässt damit die wirtschaftliche und rechtliche Identität des umgewandelten Unternehmensträgers unberührt (sog. Identitätsgrundsatz). Nach der Gesetzeskonzeption führt der Formwechsel nicht zu einem Rechtsträgerwechsel, so dass auch keine Vermögensübertragung stattfindet. Das Gesetz scheint auch davon auszugehen, dass beim Formwechsel keine Änderung des Mitgliederbestandes eintritt. In diesem Zusammenhang wird die Frage diskutiert, ob der Beitritt oder speziell bei Umwandlung einer GmbH & Co. KG durch Formwechsel in eine GmbH das Ausscheiden eines Gesellschafters außerhalb der im UmwG speziell geregelten Einzelfälle zulässig sei.

Literaturhinweis anzeigen

Kusch, Formwechsel, Grundlagen

Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter

Gehrmann, Umwandlungsteuerrecht, infoCenter

Jordan, Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH, NWB 32/2022 S. 2258

Micker, Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen – Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft, NWB 31/2019 S. 2281

Kamchen/Kling, Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft, NWB 25/2017 S. 1896

Eisgruber, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2 Aufl. 2018, NWB

II. Handelsrechtliche Grundlagen

1. Formwechselnde Umwandlungen

Im Einzelnen ergeben sich folgende Möglichkeiten einer formwechselnden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz:

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bisherige Rechtsform

neue Rechtsform

Norm

OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft

GmbH, AG, KGaA, eingetragene Genossenschaft

§§ 214, 225a UmwG

GmbH, AG; KGaA

GbR, OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, GmbH, AG, KGaA, eG

§ 226 UmwG

Eingetragene Genossenschaft

GmbH, AG, KGaA

§ 258 UmwG

Rechtsfähiger Verein

GmbH, AG, KGaA, eG

§ 272 UmwG

VVaG

AG

§ 291 UmwG

Körperschaft öffentlichen Rechts

GmbH, AG, KGaA

§ 301 UmwG

Der Formwechsel einer Societas Europaea (SE) in eine AG bzw. der einer AG in eine SE richtet sich nach der SE-VO (Art. 2 Abs. 4 SE-VO, Art. 66 SE-VO).

Hinweis

Abweichend von § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG a.F. kann ab 1.1.2024 auch eine GbR formwechselnder Rechtsträger sein, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Nach mittlerweile allgemeiner Ansicht ist auch ein grenzüberschreitender Formwechsel über eine entsprechende, richtlinienkonforme Anwendung der §§ 122a ff. i.V.m. §§ 190 ff. UmwG rechtlich möglich.

Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch Änderungen in der Rechtsform einer Personengesellschaft in die einer anderen Personengesellschaft. Sie vollziehen sich nicht auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes, sondern auf Basis des Handelsrechts durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen. So hält die Rechtsprechung auch bspw. die Umwandlung einer KG, einer OHG oder einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft im Wege des Formwechsels durch Änderung des Gesellschaftsvertrags, Abmeldung vom Handelsregister und Anmeldung zum Partnerschaftsregister für zulässig.

2. Verfahren

a) Der Umwandlungsbeschluss

Der Formwechsel erfordert einen Beschluss der Gesellschafter/Anteilseigner des formwechselnden Rechtsträgers, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 193 Abs. 3 UmwG). Dieser Beschluss hat mindestens folgende Bestimmungen zu beinhalten (§ 194 Abs. 1 UmwG):

  • Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erhalten soll,

  • den Namen oder die Firma des Rechtsträgers der neuen Rechtsform,

  • die Beteiligung der bisherigen Gesellschafter/Anteilseigner an dem neuen Rechtsträger,

  • Zahl, Art und Umfang der neuen Gesellschafts- bzw. Anteilsrechte,

  • ggf. einzuräumende Sonderrechte oder vorgesehene Maßnahmen bzgl. ggf. bestehender Sonderrechte einzelner Gesellschafter/Anteilseigner,

  • ein Abfindungsangebot zu Gunsten von beim Umwandlungsbeschluss ggf. überstimmten Anteilseigner,

  • Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer des formwechselnden Rechtsträgers und deren Vertretungen und insoweit vorgesehene Maßnahmen

  • den neuen Gesellschaftsvertrag oder die neue Satzung (§ 218 Abs. 1 UmwG, § 234 Nr. 3 UmwG).

Der Beschluss selbst kann nur in einer Versammlung der Gesellschafter/Anteilseigner gefasst werden. In Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform sieht das UmwG hierfür unterschiedliche Mehrheiten vor, die durch Gesellschaftsvertrag/Satzung allerdings modifiziert werden können:

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Rechtsform

Quorum

abweichendes Quorum möglich

Norm

OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft

Zustimmung aller Gesellschafter

3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen

§ 217 Abs. 1 UmwG

GmbH, AG, KGaA bei Umwandlung in eine OHG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft

Zustimmung aller Gesellschafter/Aktionäre

nein

§ 233 Abs. 1 UmwG

GmbH, AG, KGaA bei Umwandlung in eine KG

3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals

mehr als 3/4 -Mehrheit

§ 233 Abs. 2 UmwG

eingetragene Genossenschaft

3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen

mehr als 3/4 -Mehrheit

§ 262 Abs. 1 UmwG

VVaG

3/4 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen

mehr als 3/4 -Mehrheit

§ 293 Abs. 1 UmwG

rechtsfähiger Verein

¾ aller Mitglieder bei Zweckänderung: alle Mitglieder

Größere Mehrheiten


b) Der Umwandlungsbericht

Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers ist grundsätzlich verpflichtet, einen Umwandlungsbericht zu erstellen (§ 192 UmwG). Diese Verpflichtung entfällt, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger lediglich ein Anteilseigner beteiligt ist oder alle Gesellschafter/Anteilseigner auf die Erstellung des Berichts in notariell beurkundeter Form verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG).

Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft ist zum Nachweis des gesetzlichen Mindeststammkapitals die Erstellung eines Sachgründungsberichts erforderlich (§ 197 UmwG i. V. mit § 5 Abs. 4 GmbHG).

c) Handelsregistereintragung

Der Formwechsel ist zur Eintragung in das maßgebliche öffentliche Register (Handelsregister, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) anzumelden (§ 198 Abs. 1 UmwG, § 222 UmwG). Mit der Registereintragung wird der Formwechsel zivilrechtlich wirksam.

Welche Formwechsel sind möglich?

Nicht nur der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft oder von einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ist möglich, sondern auch bei einem Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt ändert sich das Rechtskleid.

Wann wird ein Formwechsel wirksam?

§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels 1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.

Ist Formwechsel eine Veräußerung?

Das Finanzgericht fasst unter den Veräußerungsbegriff jede Übertragung gegen Entgelt. Auch Umwandlungen wie z.B. Verschmelzungen, Auf- oder Abspaltungen, Formwechsel und Einbringungen seien als tauschähnliche Vorgänge erfasst.

Kann ich eine GmbH in eine GbR umwandeln?

Umwandlung einer GmbH in eine GbR. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erlaubt die Umwandlung einer GmbH in eine GbR ausdrücklich (§ 191 Abs. 2, § 226 UmwG).