infoCenter (Stand: September 2022) Show I. Definition FormwechselUnter einem Formwechsel versteht man die Umwandlung eines Rechtsträgers in einen solchen anderer Rechtsform unter Wahrung der Kontinuität des sich umwandelnden Unternehmens. Der Formwechsel lässt damit die wirtschaftliche und rechtliche Identität des umgewandelten Unternehmensträgers unberührt (sog. Identitätsgrundsatz). Nach der Gesetzeskonzeption führt der Formwechsel nicht zu einem Rechtsträgerwechsel, so dass auch keine Vermögensübertragung stattfindet. Das Gesetz scheint auch davon auszugehen, dass beim Formwechsel keine Änderung des Mitgliederbestandes eintritt. In diesem Zusammenhang wird die Frage diskutiert, ob der Beitritt oder speziell bei Umwandlung einer GmbH & Co. KG durch Formwechsel in eine GmbH das Ausscheiden eines Gesellschafters außerhalb der im UmwG speziell geregelten Einzelfälle zulässig sei. ▶ Literaturhinweis anzeigen Kusch, Formwechsel, Grundlagen Gehrmann, Umwandlungsrecht, infoCenter Gehrmann, Umwandlungsteuerrecht, infoCenter Jordan, Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH, NWB 32/2022 S. 2258 Micker, Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen – Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft, NWB 31/2019 S. 2281 Kamchen/Kling, Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft, NWB 25/2017 S. 1896 Eisgruber, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2 Aufl. 2018, NWB II. Handelsrechtliche Grundlagen1. Formwechselnde UmwandlungenIm Einzelnen ergeben sich folgende Möglichkeiten einer formwechselnden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz: Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Formwechsel einer Societas Europaea (SE) in eine AG bzw. der einer AG in eine SE richtet sich nach der SE-VO (Art. 2 Abs. 4 SE-VO, Art. 66 SE-VO). Hinweis Abweichend von § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG a.F. kann ab 1.1.2024 auch eine GbR formwechselnder Rechtsträger sein, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Nach mittlerweile allgemeiner Ansicht ist auch ein grenzüberschreitender Formwechsel über eine entsprechende, richtlinienkonforme Anwendung der §§ 122a ff. i.V.m. §§ 190 ff. UmwG rechtlich möglich. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch Änderungen in der Rechtsform einer Personengesellschaft in die einer anderen Personengesellschaft. Sie vollziehen sich nicht auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes, sondern auf Basis des Handelsrechts durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen. So hält die Rechtsprechung auch bspw. die Umwandlung einer KG, einer OHG oder einer GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft im Wege des Formwechsels durch Änderung des Gesellschaftsvertrags, Abmeldung vom Handelsregister und Anmeldung zum Partnerschaftsregister für zulässig. 2. Verfahrena) Der UmwandlungsbeschlussDer Formwechsel erfordert einen Beschluss der Gesellschafter/Anteilseigner des formwechselnden Rechtsträgers, der der notariellen Beurkundung bedarf (§ 193 Abs. 3 UmwG). Dieser Beschluss hat mindestens folgende Bestimmungen zu beinhalten (§ 194 Abs. 1 UmwG):
Der Beschluss selbst kann nur in einer Versammlung der Gesellschafter/Anteilseigner gefasst werden. In Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform sieht das UmwG hierfür unterschiedliche Mehrheiten vor, die durch Gesellschaftsvertrag/Satzung allerdings modifiziert werden können: Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) Der UmwandlungsberichtDas Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers ist grundsätzlich verpflichtet, einen Umwandlungsbericht zu erstellen (§ 192 UmwG). Diese Verpflichtung entfällt, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger lediglich ein Anteilseigner beteiligt ist oder alle Gesellschafter/Anteilseigner auf die Erstellung des Berichts in notariell beurkundeter Form verzichten (§ 192 Abs. 2 UmwG). Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft ist zum Nachweis des gesetzlichen Mindeststammkapitals die Erstellung eines Sachgründungsberichts erforderlich (§ 197 UmwG i. V. mit § 5 Abs. 4 GmbHG). c) HandelsregistereintragungDer Formwechsel ist zur Eintragung in das maßgebliche öffentliche Register (Handelsregister, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) anzumelden (§ 198 Abs. 1 UmwG, § 222 UmwG). Mit der Registereintragung wird der Formwechsel zivilrechtlich wirksam. Welche Formwechsel sind möglich?Nicht nur der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft oder von einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ist möglich, sondern auch bei einem Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt ändert sich das Rechtskleid.
Wann wird ein Formwechsel wirksam?§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels
1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.
Ist Formwechsel eine Veräußerung?Das Finanzgericht fasst unter den Veräußerungsbegriff jede Übertragung gegen Entgelt. Auch Umwandlungen wie z.B. Verschmelzungen, Auf- oder Abspaltungen, Formwechsel und Einbringungen seien als tauschähnliche Vorgänge erfasst.
Kann ich eine GmbH in eine GbR umwandeln?Umwandlung einer GmbH in eine GbR. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) erlaubt die Umwandlung einer GmbH in eine GbR ausdrücklich (§ 191 Abs. 2, § 226 UmwG).
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