Warum dieses Thema beendet wurde Die Schließung eines Themas geschieht automatisch, wenn das Thema alt ist und es länger keine neuen Beiträge gab. Hintergrund ist, dass die im Thread gemachten Aussagen nicht mehr zutreffend sein könnten und es nicht sinnvoll ist, dazu weiter zu diskutieren. Bitte informiere dich in neueren Beiträgen oder in unseren redaktionellen Artikeln! Neuere Themen werden manchmal durch die Moderation geschlossen, wenn diese das Gefühl hat, das Thema ist durchgesprochen oder zieht vor allem unangenehme Menschen und/oder Trolle an. Falls noch Fragen offen sind, empfiehlt es sich, zunächst zu schauen, ob es zum jeweiligen Thema nicht aktuelle Artikel bei Studis Online gibt oder ob im Forum vielleicht aktuellere Themen dazu bestehen. Ist das alles nicht der Fall, kannst du natürlich gerne ein neues Thema eröffnen 😇 Zitiervorschläge https://dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html � 22 SGB III (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html) � 22 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/22.html) � 22 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsf�rderung - Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧ gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung (1) Leistungen der aktiven Arbeitsf�rderung d�rfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungstr�ger oder andere �ffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. (1a) Leistungen nach � 82 d�rfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach � 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsf�rderungsgesetzes f�rderf�higes Fortbildungsziel vorbereitet. (2) 1Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben d�rfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationstr�ger im Sinne des Neunten Buches zust�ndig ist. 2Dies gilt nicht f�r Leistungen nach den �� 44 und 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zust�ndige Rehabilitationstr�ger nach dem jeweiligen f�r ihn geltenden Leistungsgesetz gleichartige Leistungen erbringt. 3Der Eingliederungszuschuss f�r besonders betroffene schwerbehinderte Menschen nach � 90 Absatz 2 bis 4 und Zusch�sse zur Ausbildungsverg�tung f�r schwerbehinderte Menschen nach � 73 d�rfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungstr�ger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. 4In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungstr�gers angerechnet. (3) 1Soweit Leistungen zur F�rderung der Berufsausbildung und zur F�rderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach � 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. 2Die Leistungen f�r Gefangene d�rfen die H�he der Ausbildungsbeihilfe nach � 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht �bersteigen. 3Sie werden den Gefangenen nach einer F�rderzusage der Agentur f�r Arbeit in Vorleistung von den L�ndern erbracht und von der Bundesagentur erstattet. (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder f�r erwerbsf�hige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Tr�ger von Leistungen f�r Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabest�rkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1387), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar Änderungsübersicht
Rechtsprechung zu � 22 SGB IIIQuerverweiseAuf � 22 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
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