Mindestlohn wer ist betroffen

Zum 01. Januar 2015 hat die Bundesregierung für ganz Deutschland eine Lohnuntergrenze in Form des Mindestlohns festgelegt – mit dem Ziel, eine angemessene Bezahlung für Beschäftigte zu garantieren. Aktuell liegt der Mindestlohn bei brutto 9,60 pro Stunde.

Diese Untergrenze gilt grundsätzlich für jede Branche. Bei bestehenden Ausnahmen, wie zum Beispiel für einige Praktikant*innen, für Auszubildende oder Ehrenamtliche, spielt die Branche keine Rolle. Darüber hinaus gibt es einige Branchen mit verbindlichen Branchenmindestlöhnen, die immer oberhalb des allgemeinen Mindestlohns liegen.

Ausländische Arbeitskräfte, die in Deutschland arbeiten, sind nicht vom Mindestlohn ausgenommen. Dies gilt auch für Saisonarbeiter*innen oder Erntehelfer*innen, unabhängig davon, in welchem Land deren Arbeitgeber*innen ihren Sitz haben.

Branchen mit einer Aufzeichnungspflicht

Durch das Mindestlohngesetz wurde für Arbeitgeber*innen einiger Branchen eine Aufzeichnungspflicht (auch Dokumentationspflicht genannt) eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte dieser Branchen für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde mit dem Mindestlohn bezahlt werden.

Folgende Branchen und Berufe sind von der Aufzeichnungspflicht betroffen:

Wie muss die Arbeitszeit dokumentiert werden?

Dokumentiert werden muss:

  1. Der Beginn der Arbeitszeit
  2. Das Ende der Arbeitszeit  
  3. Die tägliche Arbeitsdauer (Stundenanzahl), dabei wird die Pausenzeit nicht eingerechnet

Bei der Dokumentation muss Folgendes beachtet werden:

  • Die Informationen können handschriftlich oder digital festgehalten werden (keine Vorgaben, ob in Papierform, elektronisch oder per Zeiterfassungssystem)
  • Es sind keine Unterschriften erforderlich
  • Die Arbeitszeit muss bis spätestens eine Woche nach Durchführung der Arbeit festgehalten werden
  • Arbeitgeber*innen müssen gewährleisten, dass die Dokumentation fehlerlos und sicher verwahrt wird
  • Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden

Branchen, für die bei der Einführung des Mindestlohns eine Übergangsfrist galt

Ab Januar 2015 erhielten grundsätzlich alle Arbeitnehmer*innen in Deutschland einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto. Für einige Branchen galten jedoch Übergangsfristen bis Ende 2017. Davon betroffen waren vor allem Branchen mit Tarifverträgen, die Löhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns beinhalteten.

Seit dem 01.01.2017 sind diese Übergangsfristen jedoch abgelaufen; seitdem gilt ein flächendeckender Mindestlohn. Eine Bezahlung unterhalb des Mindestlohns kann für Arbeitgeber hohe Strafen nach sich ziehen.

Branchen und Berufe, die von diesen Übergangsfristen betroffen waren, sind zum Beispiel:  

  • Fleischindustrie
  • Friseur*innen
  • Landwirtschaft, Forstwirtschaft & Gartenbau
  • Textilbranche
  • Wäschereidienstleister*innen
  • Zeitungszusteller*innen

Allgemein verbindliche Branchenmindestlöhne, die bereits existierten und oberhalb des Mindestlohns lagen, hatten selbstverständlich weiterhin Bestand.

Branchen und Berufe, in denen häufig nach Mindestlohn bezahlt wird

Der Mindestlohn wurde unter anderem eingeführt, da es diverse Berufe und Branchen gab, in denen Vollzeitbeschäftigte unterbezahlt und somit von Lohnarmut betroffen waren. In diesen Bereichen wird auch heute noch sehr wenig bezahlt, häufig nur der allgemeine Mindestlohn.

Dazu zählen beispielsweise folgende Branchen und Berufe: 

  • Einzelhandel
  • Fahrer*innen
  • Gastronomie
  • Haushaltshilfen
  • Küchenhilfen
  • Schulbegleiter*innen
  • Verkäufer*innen

Für wen zählt der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Für wen gilt der Mindestlohn von 12 Euro?

Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten.

Welche Berufe sind vom Mindestlohn betroffen?

Aktuell liegt der Mindestlohn bei brutto 9,60 pro Stunde..
Fleischindustrie..
Friseur*innen..
Landwirtschaft, Forstwirtschaft & Gartenbau..
Textilbranche..
Wäschereidienstleister*innen..
Zeitungszusteller*innen..

Für wen gilt der Mindestlohn 2022?

Für 2022 gilt: Durch die Anhebungen des Mindestlohns (und der Minijobgrenze ab Oktober 2022) beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit für Minijobber ab 1. Januar 45,82 Stunden, ab 1. Juli 43,06 Stunden und ab 1. Oktober 43,33 Stunden.