Minijob in elternzeit beim gleichen arbeitgeber

Wichtig: Ab dem 1. Oktober 2022 ändert sich die Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro auf 520 Euro.

Bei Minijobs sollte zunächst unterschieden werden, um welche Konstellation es dabei geht:

Während der 450-Euro-Minijob aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Problem während der Elternzeit darstellt, verhält sich das beim kurzfristigen Minijob anders. Hier muss nämlich die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung geprüft werden: Wenn sie vorliegt, ist ein kurzfristiger Minijob grundsätzlich ausgeschlossen. Aber auch die Vorgaben der Elterngeldstelle sollten beachtet werden.

450-Euro-Minijob in der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Während der Elternzeit ruht ein zuvor ausgeübtes Arbeitsverhältnis. Nimmt die Person während der Elternzeit einen 450-Euro-Minijob bei einem anderen Arbeitgeber auf, sind keine Besonderheiten zu beachten. 

Der Minijob in der Elternzeit muss ganz normal bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Es gelten die üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Es sind auch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern möglich, solange das Entgelt regelmäßig bis zu insgesamt 450 Euro pro Monat beträgt.

450-Euro-Minijob in der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber

Regulär gilt: Neben einer Hauptbeschäftigung kann zusätzlich ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden - allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. 

Da die Hauptbeschäftigung aber während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber möglich. 

Arbeitgeber müssen dann bei den Meldungen folgendes beachten: 

Der Arbeitgeber muss für die ruhende Hauptbeschäftigung eine Unterbrechungsmeldung 

  • wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld mit Abgabegrund "51" 
  • oder wegen Elternzeit mit Abgabegrund "52"

bei der zuständigen Krankenkasse abgeben. Dann meldet er die Person aufgrund des 450-Euro-Minijobs bei der Minijob-Zentrale an. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten:

Variante A: Fortführung der bisherigen Beschäftigung als Minijob

Ruht die Hauptbeschäftigung während der Elternzeit und wird die bisherige Beschäftigung nun vorübergehend als Minijob fortgeführt, müssen Arbeitgeber Meldungen wegen Wechsel der Krankenkasse abgeben, und zwar

  • eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" bei der Krankenkasse 
  • und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" bei der Minijob-Zentrale.

Variante B: Gesonderte Behandlung mit einer weiteren Personalnummer

Für die Dauer der Aushilfstätigkeit im Rahmen eines Minijobs vergibt der Arbeitgeber eine gesonderte (zweite) Personalnummer. Damit kann der Minijob völlig selbstständig mit Abgabegrund "10" bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Die Meldung der ruhenden Hauptbeschäftigung bei der Krankenkasse bleibt unberührt.

Kurzfristiger Minijob während der Elternzeit

Jobs während der Elternzeit sind häufig befristet, weil die bisherige versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung nach der Elternzeit ja meist wieder auflebt. Insofern ist grundsätzlich auch ein kurzfristiger Minijob möglich, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist.

Kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber

Ein kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber ist für die Dauer der ruhend gestellten Hauptbeschäftigung grundsätzlich ausgeschlossen, da es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wird nicht unterbrochen, die versicherungspflichtige Beschäftigung während der Elternzeit ruht lediglich und lebt nach der Elternzeit wieder auf.

Kurzfristiger Minijob während der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Eine berufsmäßige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro monatlich kann nicht als kurzfristiger Minijob gelten. 

Denn Beschäftigungen während der Elternzeit werden berufsmäßig ausgeübt, weil die Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen.

Nur eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber innerhalb der Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, die unter der 450-Euro-Grenze liegt, dürfte als kurzfristiger Minijob gemeldet werden. 

Andernfalls ist die Beschäftigung als sozialversicherungspflichtig zu behandeln.

Vorgaben der Elterngeldstelle: Anrechnung von Minijobs auf das Elterngeld

Grundsätzlich darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei der Ausübung eines 450-Euro-Minijobs wird diese Grenze naturgemäß nicht überschritten. 

Allerdings wird ein Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet, sodass er der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden muss. Der Mindestsatz des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro bleibt hierbei unangetastet. Liegt das Elterngeld aber über 300 Euro, wird der Verdienst aus dem Minijob angerechnet und es erfolgt eine Kürzung des Elterngeldes.

Weitere Informationen zur Anrechnung  von Minijobs auf das Elterngeld finden Sie auf der Seite familienportal.de des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Kann man in Elternzeit auf 450 Euro arbeiten?

Regulär gilt: Neben einer Hauptbeschäftigung kann zusätzlich ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden - allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. Da die Hauptbeschäftigung aber während der Elternzeit ruht, ist in dieser Zeit auch ein 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber möglich.

Wie wird der Minijob auf das Elterngeld angerechnet?

Wenn Sie einen Mini-Job (bis 450 Euro pro Monat) haben, dann wird Ihr Einkommen daraus für das Elterngeld berücksichtigt. Auch vom Einkommen aus dem Mini-Job werden bei der Berechnung des Elterngelds Werbungskosten abgezogen, derzeit 83,33 Euro pro Monat.

Kann man während Elternzeit Job wechseln?

Elternzeit ist immer an das aktuell bestehende Arbeitsverhältnis gebunden. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, dann endet auch die laufende Elternzeit. Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, haben Sie beim neuen Arbeitgeber wieder Anspruch auf Elternzeit.

Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis während der Elternzeit?

Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

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