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Wie wird das Ermittlungsverfahren eingestellt?

Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 1. August 2022

Ermittlungsverfahren eingestellt: Was bedeutet das?

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Was bedeutet die Einstellung des Ermittlungsverfahrens?

Beginn eines jeden Strafverfahrens ist das sogenannte Ermittlungsverfahren. Es wird eingeleitet, sobald gegen eine Person Anzeige erstattet wird oder zureichende Hinweise auf eine Straftat gegeben sind. Am Ende der Ermittlungen wird das Ermittlungsverfahren entweder durch die Staatsanwaltschaft eingestellt oder gegen den Betroffenen Anklage erhoben.

Der folgende Ratgeber widmet sich der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und beantwortet Fragen wie: Was bedeutet: „Ermittlungsverfahren eingestellt“? Welche Voraussetzungen müssen für eine Einstellung gemäß der Strafprozessordnung (kurz: StPO)?

  • Ermittlungsverfahren eingestellt: Was bedeutet das?
    • FAQ: Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt?
    • Was bedeutet die Einstellung des Ermittlungsverfahrens für den Beschuldigten?
    • Ermittlungsverfahren: Gründe einer Einstellung
    • Fazit

FAQ: Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt?

Was heißt Einstellung des Ermittlungsverfahrens?

Mit Einstellung der Ermittlungen endet das Strafverfahren (vorerst). Der Beschuldigte wird also nicht angeklagt und folglich weder zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt noch freigesprochen. Es kann aber sein, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

Warum wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt?

Wenn kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht, hat die Staatsanwaltschaft auch keinen Grund, diesen wegen einer Straftat anzuklagen.

Kann ein Ermittlungsverfahren auch eingestellt werden, obwohl ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht?

Ja, diese Möglichkeit ergibt sich aus § 153 StPO. Wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann die Staatsanwalt mit Zustimmung des zuständigen Strafgerichts von der Verfolgung absehen.

Was bedeutet die Einstellung des Ermittlungsverfahrens für den Beschuldigten?

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Die StPO sieht verschiedene Gründe zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor.

Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, ist dies in erster Linie eine gute Nachricht für den Beschuldigten, denn es bedeutet, dass ihn eine strafrechtliche Verurteilung zunächst nicht zu erwarten hat.

Je nachdem, welcher Grund zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt hat, kann es jedoch sein, dass die Ermittlungen von Seiten der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen werden können. Im folgenden Abschnitt wird dies anhand der jeweiligen Einstellungsgründe näher erläutert.

Sofern ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, findet zudem keine Eintragung im Führungszeugnis statt. Dies ergibt sich aus § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (kurz: Bundeszentralregistergesetz BZRG).

Ermittlungsverfahren: Gründe einer Einstellung

Die Gründe, weshalb ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird, sind vielfältiger Natur. Geregelt sind die jeweiligen Einstellungsgründe in der StPO. Zunächst kann es zu einer Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 StPO kommen mangels hinreichenden Tatverdachtes. In diesem Fall hat also die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen festgestellt, dass der Betroffene nicht als Täter der jeweiligen Straftat in Betracht kommt.

Wird das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, tritt allerdings kein Strafklageverbrauch ein, was bedeutet, dass die Ermittlungen in der Sache jederzeit wieder aufgenommen werden können. Im Rahmen des § 170 Absatz 2 StPO kann der Verletzte der Straftat gegen die Einstellung Beschwerde einlegen.

In der Umgangssprache ist hier oftmals auch von einem “Einspruch” gegen die Einstellung im Ermittlungsverfahren die Rede, was begrifflich jedoch nicht korrekt ist.

Die Beschwerde ist gesetzlich in § 172 Absatz 1 StPO geregelt. Hierfür ist eine Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheides vorgesehen.

Ein weiterer Grund, weshalb ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann, ist § 153 StPO zu entnehmen. Darin ist festgelegt, dass ein Ermittlungsverfahren bei Vergehen eingestellt werden kann, sofern das Maß der Schuld des Täters als gering anzusehen ist und zudem kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte noch nicht vorbestraft ist und die Folgen der Tat nicht schwerwiegend waren.

Wussten Sie schon? Der Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren wird als „Beschuldigter“ bezeichnet, im Zwischenverfahren als „Angeschuldig­ter“, in der Hauptverhand­lung schließlich als „Ange­klagter“.

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Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt?

Auch im Falle des § 153 StPO können die Ermittlungen jederzeit wieder aufgenommen werden.

Gemäß § 153a StPO kommt ferner eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen und Weisungen in Betracht. In dem Fall darf jedoch die Schuld des Täters nicht derartig schwer sein, dass sie der Einstellung entgegenstehen würde. Die Auflagen und Weisungen erfolgen zumeist in Form einer Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. Wird das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt, tritt im Gegensatz zu den anderen Einstellungsgründen Strafklageverbrauch ein. Das Verfahren kann mithin nicht erneut aufgenommen werden.

Fazit

Zusammenfassend ist folglich festzuhalten:

  • Es gibt unterschiedliche Gründe, weswegen ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann.
  • Nicht jede Einstellung führt automatisch zu einem Strafklageverbrauch.
  • Wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt, findet keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis statt.

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Was passiert bei Einstellung des Verfahrens?

Mit Einstellung der Ermittlungen endet das Strafverfahren (vorerst). Der Beschuldigte wird also nicht angeklagt und folglich weder zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt noch freigesprochen. Es kann aber sein, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen werden.

Was bedeutet 170 StPO?

Strafprozeßordnung (StPO) § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung. (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

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