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StornoDas kirchliche Arbeitsrecht ist Teil des staatlichen Arbeitsrechts und des Kirchenrechts. Hier fließen die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen, ihre Rechtsvorschriften und ihr Selbstverständnis mit den allgemein gültigen Bestimmungen des Arbeitsrechts zusammen. Das kirchliche Arbeitsrecht gliedert sich in
Der Dritte Weg Deshalb hat die katholische Kirche in Deutschland ein eigenes Arbeitsrechtssystem geschaffen, das als Dritter Weg bezeichnet wird. Die tariflichen Arbeitsbedingungen wie Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub, werden in einer gemeinsamen, paritätisch besetzten Kommission festgelegt. Dies sichert bei der Festlegung von Arbeitsbedingungen die Interessen der Mitarbeiter(innen) und wird den besonderen Anliegen des kirchlichen Dienstes gerecht. Zentrale Elemente des Dritten Weges sind in der gemeinsamen, paritätisch besetzten Kommission
Der Dritte Weg ermöglicht die mittelbare Beteiligung aller Mitarbeiter(innen) und die unmittelbare Wirkung der Tarifbestimmungen. Die in den Einrichtungen gewählten Mitarbeitervertretungen bestimmen die Vertreter(innen) der Mitarbeiterseite in die Kommissionen. Anders als bei Tarifabschlüssen gelten die dort beschlossenen Regelungen, wie Vergütung, Arbeitszeit oder Urlaub, für alle Mitarbeiter(innen) - unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Verband. Verfassungsrechtliche Grundlagen Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche basiert auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Sie wurde von der Deutschen Bischofskonferenz am 22. September 1993 beschlossen und zuletzt am 30. April 2015 überarbeitet. Die Grundordnung ist von den Bischöfen in ihren Diözesen als Kirchengesetz in Kraft gesetzt worden und gilt auch für alle Einrichtungen der Caritas. Artikel 1 der Grundordnung legt fest, dass das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft die Grundlage aller Dienstverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist. Dieses Leitbild wird vom Bundesverfassungsgericht für kirchliche Beschäftigungsverhältnisse anerkannt. Artikel 3 der Grundordnung befasst sich mit der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der kirchliche Dienstgeber hat durch das Festlegen der Anforderungen an die jeweilige Stelle sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter(innen) ihren Auftrag glaubwürdig erfüllen können; dazu gehören fachliche Kompetenzen, gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben und eine Zustimmung zu den Zielen der Einrichtung. Mitarbeiter(innen) müssen die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen (Artikel 3 Absätze 3 und 4). Für sie gelten unterschiedliche Loyalitätsverpflichtungen, je nach Konfession und Verantwortung (Artikel 4). Werden sie nicht eingehalten, kann der Dienstgeber unterschiedlich reagieren und hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Artikel 5). Die Grundordnung sichert den Mitarbeiter(innen) folgende Rechte zu:
Die deutsche und die europäische Rechtsprechung hat in der jüngsten Zeit das Recht der Kirchen auf ein eigenes Arbeitsrecht bestätigt, die Dienstgeber aber auch aufgefordert, die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Aufbau Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) ist zuständig für die Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts, das für die mehr als 25.000 Einrichtungen und Dienste der Caritas gilt. Diesen Auftrag erfüllt sie auf Basis einer eigenen Ordnung, die von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes beschlossen wurde. In allen Kommissionen sitzen gleich viele Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite. Beschlüsse zur Änderung der Arbeitsbedingungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder jeder Kommission gefasst werden.
Die Bundeskommission ist örtlich und sachlich bundesweit umfassend zuständig mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. Sie setzt sich aus je 28 Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber zusammen. Die Regionalkommissionen sind örtlich zuständig für die Einrichtungen der nachfolgend genannten Regionen. Sie sind sachlich zuständig für die Höhe aller Vergütungsbestandteile, den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und den Umfang des Erholungsurlaubs; dabei haben sie bestimmte Bandbreiten einzuhalten. Sie umfassen die folgenden Regionen mit folgender Zusammensetzung:
Der Vorsitzende
Die Leitungsausschüsse
Wahl, Freistellung und Beratung In jedem Diözesan-Caritasverband werden nach einer Ordnung die Vertreterinnen und Vertreter beider Seiten gewählt. Zudem haben mitwirkungsberechtigte Gewerkschaften eigene Vertreterinnen und Vertreter in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. Zur Ausübung ihrer Aufgaben sind die gewählten Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Außerdem verfügen beide Seiten über eigene Geschäftsstellen mit eigenen hauptberuflichen Beraterinnen und Beratern, die sie fachlich unterstützen. Beschlüsse Beschlüsse der Kommissionen zu Rechtsnormen, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen betreffen, müssen mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Dadurch werden sie Bestandteil
der AVR. Nach den Beschlüssen werden sie durch den Diözesanbischof des jeweiligen Bistums kirchenrechtlich in Kraft gesetzt. Dies erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Diözese. Dadurch werden die Beschlüsse kirchenrechtlich verbindlich. Vermittlungsverfahren Anträge, die nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, können an einen Vermittlungsausschuss weitergereicht werden. Dieser erarbeitet einen Vorschlag, dem die Kommission zustimmen oder den sie ablehnen kann. Ein erweiterter Vermittlungsausschuss kann anschließend von jeder Seite angerufen werden. Dieser kann sogar einen Spruch fällen, der den nicht zustande gekommenen Kommissionsbeschluss ersetzt - sofern sich die Kommission danach nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf einen eigenen Beschluss einigt. Durch diese "Zwangsschlichtung" werden Ergebnisse auch ohne Streik und Aussperrung erzielt. Abweichungen von den Beschlüssen der Regionalkommission Es gibt Fälle, in denen Träger, Einrichtungen oder Teile einer Einrichtung von den Regelungen der Regionalkommission abweichen wollen. Dies müssen sie bei der Regionalkommission beantragen. Der Antrag muss mit geeigneten Unterlagen belegt werden. Eine Unterkommission einer Regionalkommission entscheidet über den Antrag. In jeder kirchlichen oder caritativen Einrichtung gibt es eine Mitarbeitervertretung (MAV). Ihre gewählten Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiter(innen) gegenüber den Dienstgebern. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in den öffentlichen Verwaltungen. Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung regelt die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Diese wird als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet und vom jeweiligen Diözesanbischof mit leichten Anpassungen in seinem Bistum in Kraft gesetzt. Ihre Regelungen sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und caritativen Einrichtungen eines Bistums. Das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gelten nicht. Grundlagen der Mitarbeitervertretungsordnung
Rechte der Mitarbeitervertretung Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 29) sowie bei ordentlichen (§ 30) und außerordentlichen (§ 31) Kündigungen nach Ablauf der Probezeit. Darüber hinaus hat die MAV ein Vorschlagsrecht bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§ 32) und ein Antragsrecht (§ 37) in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten. Die MAV hat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (§ 34), bei persönlichen (das Arbeitsverhältnis betreffenden) Angelegenheiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 35) und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung (§ 36). Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen (§ 38), die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten. In Streitfällen, die das Mitarbeitervertretungsrecht betreffen, können Kirchliche Arbeitsgerichte angerufen werden. Diese arbeiten auf der Grundlage der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung. Die staatlichen Gerichte sind nicht zuständig. |