Sie befahren eine allee mit schmaler fahrbahn. was müssen sie beachten

Neben dem ‚baulich getrennten‘ Radweg stehen die Instrumente ‚Radfahrstreifen‘ und ‚Schutzstreifen‘ zur Auswahl, soweit überhaupt Radverkehrsanlagen erforderlich sind. Mit der StVO-Novelle vom 01.09.2009 wurden die Beschränkungen hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Schutzstreifens deutlich erweitert. Insbesondere gibt es nicht mehr wie früher eine ‚Rangfolge‘, nach der ein Schutzstreifen immer nur dann anzulegen wäre, wenn ein Radweg nicht möglich ist. Des weiteren gibt es keine expliziten Obergrenzen für die Verkehrsbelastungen mehr. Schutzstreifen sind auch in Straßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen einsetzbar. Ein ordentlicher Schutzstreifen ist allemal besser als ein schlechter baulicher Radweg. Ein schlechter Schutzstreifen ist aber auch nicht gut… 😉

Wichtige Sicherheitskriterien für Schutzstreifen: Breite und Seitenraum

Viel wichtiger als die Verkehrsbelastung der Straße ist die Ausgestaltung des Schutzstreifens:

  • hochgefährlich ist mangelnder Sicherheitsabstand zu einem Längsparkstreifen –> aufklappende Türen! Du musst mindestens 1 m Sicherheitsabstand zum Autoblech halten, gemessen von Deiner Außenkante — nicht von der Reifenmitte. Deshalb müssen Schutzstreifen immer einen Breitenzuschlag bekommen, wenn sie neben Längsparkständen verlaufen: wie auf dem Titelbild (H.-H-Meyer-Allee, Bremen).
  • Auch wenn der Schutzstreifen zu schmal ist, wird’s unangenehm. Denn die Autofahrer tendieren dazu, bis an die gestrichelte Linie heranzufahren. Das ist so lange in Ordnung, wie kein Radfahrer auf dem Schutzstreifen unterwegs ist. Aber beim Überholen eines Radfahrers gilt IMMER der Mindestabstand von 1,50 Meter (§ 5 Abs. 4 S. 3 StVO), auch wenn der Radfahrer auf einem Schutzstreifen oder Radfahrstreifen fährt! Also: falls nicht genügend Platz für einen Schutzstreifen vorhanden ist, dann ist es besser, gar keinen Schutzstreifen zu markieren, weil die Autofahrer dann einen weiteren Bogen machen (aha!)!!!! —
  • Sie befahren eine allee mit schmaler fahrbahn. was müssen sie beachten
    übrigens: eine ’nicht befahrbare‘ Gosse gehört NICHT zur Fahrbahn und damit auch NICHT zum Schutzstreifen!!!! Das solltet Ihr bei der Breiten-Bemessung berücksichtigen. Beispiel: die Gosse im Foto rechts (‚Altlast‘ in Diepholz)  dürfte ’nicht befahrbar‘ sein!! Wichtig: Das Verkehrszeichen 340 StVO „Leitlinie“ bzw. „Schutzstreifen für Radfahrer“ ( = die Strichlinie) richtet sich NUR an KFZ-Führer (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 12 LC 150/16 –)!!!! D.h. der Radfahrer ist NICHT (WEGEN) der Strichlinie gezwungen, innerhalb dieser Linie zu fahren. Vielmehr gilt für den Radfahrer NUR das RECHTSFAHRGEBOT. Und dann kann es sein, dass man wegen des Rechtsfahrgebotes durchaus innerhalb eines hinreichend breiten Schutzstreifens zu fahren hat. Aber es kann auch sein, dass der Schutzstreifen zu schmal ist und man nach links aus ihm herausragt.

Straßenverkehrsordnung, Anlage 3 Nr. 22 Zu § 42 Abs. 2 StVO

Straßenverkehrsordnung / StVO


Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Gebote oder Verbote Erläuterungen
Abschnitt 8 Markierungen
22 Zeichen 340 Leitlinie
Sie befahren eine allee mit schmaler fahrbahn. was müssen sie beachten
Ge- oder Verbot
  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
  3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV..

Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

Kein Sonderweg, sondern Teil der Fahrbahn

Sie befahren eine allee mit schmaler fahrbahn. was müssen sie beachten

Radfahrer Sinnbild

Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn und bekommt deshalb *KEIN* blaues Schild (Z 237 StVO / „Lolli“), sondern das Sinnbild „Radfahrer“ (in weiß auf den Grund gemalt). Die Markierung mit dem Radfahrer-Piktogramm ist verpflichtend! Falls das Symbol fehlt, dürfte der Streifen auch kein Schutzstreifen sein.

Autos dürfen den Schutzstreifen nur ausnahmsweise befahren, also z.B. zum Ausweichen wenn Lkw oder Busse entgegenkommen. (Beachte hierzu: Mindest-Restfahrbahnbreite, unten).

Auf dem Schutzstreifen dürfen Kfz weder halten noch parken, siehe Nummer 3. Zuwiderhandlungen sind richtig teuer (Anm.: da der „neue“ Bußgeldkatalog 2020 nichtig sein soll, ist es derzeit noch billig). Falls die Behörden jedoch vergessen haben, die notwendigen Piktogramme zu markieren, dann ist der Streifen kein Schutzstreifen für Radfahrer und das Halten dürfte zulässig sein.

Weil der Schutzstreifen ein Teil der Fahrbahn ist, gelten im übrigen die üblichen Regeln für Fahrbahnen.

„Benutzungspflicht“ ? Nein – nur Rechtsfahrgebot

Das Verkehrszeichen 340 StVO „Leitlinie“ (Strich-Markierung) in der Ausprägung „Schutzstreifen für Radfahrer“ richtet sich ausschließlich an die Kfz-Führer!!! Sie dürfen den Schutzstreifen nur bei Bedarf befahren.  Gegenüber dem Radfahrer wird hingegen weder ein Gebot noch ein Verbot ausgesprochen, d.h. der Schutzstreifen als solches ist ohne Belang und begründet auch keine „Benutzungspflicht“ desselben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 12 LC 150/16 –). Die Vorinstanz hat es auf den Punkt gebracht:

Radfahrer werden jedoch durch eine Anordnung, auf der Fahrbahn einen Schutzstreifen anzubringen, nicht mit einem Ge- oder Verbot belastet. Vielmehr wird ein Ge- bzw. Verbot ausschließlich den Lenkern sonstiger F ahrzeuge, die sich auf der mit einem Schutzstreifen versehenen Fahrbahn mit einem Fahrzeug bewegen oder dort parken wollen, auferlegt.“  (VG Hannover, Urt. v. 14.06.2016 – 7 A 3932/15 –)

Rechtsfahrgebot § 2 Abs 2 StVO:  „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, ….“

Der Radfahrer muss sich einzig und allein an das Rechtsfahrgebot halten.  Da der Schutzstreifen rechts auf der Fahrbahn markiert ist, wird sich der Radfahrer bei einem hinreichend breiten Schutzstreifen deshalb irgendwie im rechten Bereich der Fahrbahn, also zumeist auch (teilweise) innerhalb des Schutzstreifens einsortieren müssen — aber eben nur wegen des Rechtsfahrgebotes.

  • Zum Überholen und Linksabbiegen darf man den Sch.str. selbstverständlich verlassen.
  • Manchmal vergietet es sich sogar, (vollständig) innerhalb des Schutzstreifens zu fahren: § 1 StVO, Grundregeln. Denn man muss vorsichtig fahren, darf niemanden gefährden (auch sich selbst nicht). Es gilt z.B. das Abstands-Gebot: Sowohl zu parkenden Autos (aufklappende Türen) als auch zum Fahrbahnrand (Sturzgefahr) muss man einen hinreichenden Seitenabstand halten. Wenn der Schutzstreifen aber viel zu schmal markiert wurde (Beispiel), dann passt man mit einem ca. 80 cm breiten Fahrrad selbstverständlich nicht mehr auf den Schutzstreifen und fährt eben (rechtmäßig!!!) daneben.
  • In den üblichen Fällen der Unbenutzbarkeit (etwa Glasscherben, Schneehaufen, Autoblech) braucht man den Sch.Str. ohnehin nicht zu benutzen. — Ohne eine Schutzstreifen würde man ja auch nicht durch die Scherben fahren, logo.
  • In der Praxis sind manche Schutzstreifen derart schmal, dass man besser AUSSERHALB derselben fährt. Das ist nicht zu beanstanden, solange man nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.

Überhol-Abstand der Kfz

Mit der StVO-Novelle 2020 (gültig seit 28.04.2020) wurde in § 5 Abs. 4 S. 3 StVO ein Mindest-Überholabstand von 1,50 Meter zu Radfahrern durch Kfz innerorts vorgeschrieben. Dieser Seitenabstand von 1,50 Meter ist auch bei Schutzstreifen erforderlich! Die Schutzstreifen-Markierung ist KEIN Hinweis an den Kfz-Führer, dass er bis an die Linie heranfahren darf, wenn er Radfahrer überholt!!!! Da die Kfz-Führer in der Praxis umso mehr an die Linie heranfahren, je mehr Platz die Radfahrer lassen, sollte man als Radfahrer also immer darauf achten, dass man nicht zu weit rechts fährt! (Das Rechtsfahrgebot verlangt NICHT, sich in Gefahr zu bringen). Die Abstand-Regel gilt aber NICHT, wenn Radfahrer an einer wartenden Kfz-Schlange vorbeifahren, § 5 Abs. 4 S. 4 StVO

VwV-StVO / Allg. Verwaltungsvorschrift

VwV zu § 2 StVO
Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Zu Absatz 4 Satz 2
 I. [ . . . ]
12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder“ markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Rn. 2 ff.
Zu Anlage 3 (§ 42 Abs. 2) Zu Zeichen 340 Leitlinie
1 I. [. . .]
II. Schutzstreifen für Radfahrer
2 1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.
3 2. Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.
4 3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu § 2 Abs. 4 Satz 2.
5 III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3).
6 IV. Vgl. auch Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3.

Mindest-Straßenbreite

In der ERA Ausg. 2010 bzw. der RASt Ausg. 2006 wird von einer Mindest-Restfahrbahnbreite größer/gleich 4,50 Meter ausgegangen. Das ist wohl veraltet und nicht mehr mit den (verbindlichen!) Verwaltungsvorschriften zur StVO vereinbar. Denn die VwV schreibt vor, dass eine Mitbenutzung durch Kfz „nur in seltenen Fällen“ erforderlich sein darf. Wenn die Restfahrbahn aber zu schmal ist, dann muss der Schutzstreifen nicht nur in seltenen Fällen (Lkw, Bus), sondern **im Regelfalle** bei Begegnungen von Pkw befahren werden. Das ist nicht zulässig.

Empfehlungen f. Radverkehrsanlagen ERA, Ausg. 2010, „3.2. Schutzstreifen“ Breite angrenzender Fahrstreifen Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken besser 5,00 m betragen. Damit ist ein Begegnen von Pkw möglich. Beidseitige Schutzstreifen erfordern somit Fahrbahnbreiten von mindestens 7,00 m (ohne Parken). Bei hohen Schwerverkehrsstärken ist die Breite von 4,50 m zwischen den Schutzstreifen in der Regel nicht ausreichend.

Allerdings gehen RASt und ERA von völlig veralteten Kfz-Breiten aus. In beiden Regelwerken sind die Bemessungsfahrzeuge seit 30 Jahren unverändert klein. In der Praxis sind heutige „Pkw“ jedoch so breit wie Kleinlaster. Deshalb reicht die Restfahrbahnbreite von 4,50 Meter nicht aus. Die Oberste Verkehrsbehörde in Niedersachsen teilte deshalb mit, dass eine Mindest-Restfahrgasse von 5,00 m vonnöten sei, denn andernfalls würde die Mitbenutzung des Schutzstreifens durch Kfz zum Regelfall. Zuzüglich der Regel-Schutzstreifenbreite 1,50 m ist man bei einer Mindest-Fahrbahnbreite von 8,00 Metern im Falle beidseitiger Schutzstreifen . — Bei uns im Landkreis Diepholz gibt es kaum dermaßen breite Straßen. Andererseits: Die Oberste Straßenverkehrsbehörde in Baden-Württemberg lässt ein Hintertürchen offen auf dem Wege der Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. In BW hat es eine Untersuchung zur Anwendbarkeit von sehr schmalen Restfahrbahnbreiten gegeben, und deshalb soll sowas unter streng kontrollierten Bedingungen zumindest nicht ausgeschlossen sein.

Das Halten und somit auch das Parken auf dem Schutzstreifen ist verboten – Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen dort aber sehr wohl halten, siehe Zeichen 340 StVO, Ge- oder Verbot, Nr. 3.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.

Im Übrigen sind die Bußgelder für das ordnungswidrige Halten+Parken auf Schutzstreifen grottig hoch. Das ist einerseits in Ordnung, andererseits wird man abwarten müssen, was mit den ganzen Paketdiensten im Innerstädtischen Bereich passiert….. ich möchte kein Auslieferungsfahrer sein. (Anm.: wegen des angeblichen „Zitierfehlers“ wenden die Bußgeldstellen den neuen Bußgeldkatalog v. 29.4.2020 nicht an)

Kfz dürfen Schutzstreifen i.d.R. nicht benutzen

Wie oben gesagt, richtet sich der Schutzstreifen an die Autofahrer: „Hier darfst Du nur bei wirklichem Bedarf fahren“. Je nach Stadt / Ort / Land ist das Verständnis der Autofahrer weniger ausgeprägt.

Außerorts sind Schutzstreifen *derzeit* nicht erlaubt

Es gab vor Jahren einen „Modellversuch Schutzstreifen außerorts“. Der führte aber nicht dazu, dass Schutzstreifen außenorts in die StVO übernommen worden wären. Was hingegen gemacht wird, wenngleich es in der StVO auch nicht so richtig geregelt ist, sind „Entwurfsklasse 4„-Markierungen.

Was muss ich in einer Allee beachten?

Sollte es in der Allee zu Gegenverkehr kommen, musst du anhalten können, um das entgegenkommende Fahrzeug somit leichter an dir vorbeifahren zu lassen. Durch die Nähe der Bäume zur Straße musst du mit Unebenheiten durch die Wurzeln rechnen. Hier solltest du besonders langsam und vorsichtig fahren.

Warum sollten Sie hier die Geschwindigkeit weiter verringern?

Es befindet sich bereits eine Person auf der Fahrbahn. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Es ist ebenfalls möglich, dass noch weitere Personen aus dem Fahrzeug aussteigen und auf die Fahrbahn laufen. ... Datenschutzeinstellungen..