Sind sie von der versicherungspflicht in der gesetzlichen rentenversicherung befreit

Bitte wählen Sie einen Buchstaben aus:

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Doch es gibt Ausnahmen:

  • Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (zum Beispiel ein Arzt als Mitglied in der Ärzteversorgung) können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen Beiträge zu ihrem Versorgungswerk und sind dort für den Rentenfall abgesichert.
  • Geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") können sich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber von der grundsätzlich seit 2013 bestehenden Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie zahlen dann keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung, verzichten damit aber auch auf Leistungen, die ihnen nur bei Versicherungspflicht zustehen.

Für selbstständig tätige Handwerker bestehen besondere Regelungen nach mindestens 18jähriger Beitragszahlung.

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber können sich auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen:

  • für einen Zeitraum von drei Jahren (Existenzgründerphase) nach Eintritt der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber oder
  • dauerhaft, wenn sie bei Eintritt der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bereits 58 Jahre alt sind.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden.

Mehr zum Thema:

Handwerkerversicherung
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Selbstständig Tätige
www.deutsche-rentenversicherung.de
Informationsangebot der Deutschen Rentenversicherung im Internet.

Zurück zur Liste

Die Höhe des Beitrages unserer angestellten Mitglieder entspricht der Höhe des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Pflichtbeitrag an unser Versorgungswerk ist auch dann zu zahlen, wenn Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Eine doppelte Pflichtversicherung mit doppelter Beitragspflicht ist im Regelfall allerdings zu vermeiden. Hierzu muss Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk gibt es für angestellte Mitglieder hingegen nicht.


Wichtig! Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden, damit die Befreiung von dem Beginn der Beschäftigung an wirkt. Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, kann die Antragstellung zwar jederzeit nachgeholt werden. Die Befreiung wirkt dann aber erst vom Eingang des Antrages an.



Das Antragsformular für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie hier:

  • DRV-Befreiungsantrag


Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist tätigkeitsbezogen. Dies bedeutet: Bei einem Wechsel des Arbeitgebers endet die Befreiung und muss neu beantragt werden. Dies ist auch bei konzerninternen Umstrukturierungen mit Arbeitgeberwechsel zu beachten. Die Befreiung endet ebenfalls, wenn sich das Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber wesentlich ändert. Indiz für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung ist eine Änderung des Arbeitsvertrages. Wir empfehlen, dass Sie sich in Zweifelsfällen an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Werden mehrere Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, ist für jede dieser Beschäftigungen ein gesondertes Befreiungsverfahren durchzuführen.

Sind sie von der versicherungspflicht in der gesetzlichen rentenversicherung befreit

Die Höhe des Beitrages unserer angestellten Mitglieder entspricht der Höhe des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre, und ist auch dann zu zahlen, wenn Ihre Arbeitnehmerin bzw. Ihr Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

In der Rentenversicherung können verschiedene Personengruppen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden.

3.1 Befreiungstatbestände in der Rentenversicherung

3.1.1 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen/Lehrer und Erzieher

Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn

  • für sie einkommensbezogene Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden und
  • sie ähnliche Leistungen beanspruchen können wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.[1]

Ebenfalls von der Rentenversicherungspflicht befreit werden Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen, die Versorgungsanwartschaften

  • bei verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • im Alter sowie
  • auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen

beanspruchen können.

Außerdem muss bei Lehrern und Erziehern die Erfüllung der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft gesichert sein. Zusätzlich muss nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen

  • Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge oder
  • bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge

bestehen.

3.1.2 Nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Schiffe

Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, können von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Dazu ist ein Antrag des Arbeitgebers erforderlich.

 

Ausnahme von der Befreiungsoption

Die Befreiungsmöglichkeit gilt für diesen Personenkreis nur, wenn die Betroffenen nicht den deutschen Besatzungsmitgliedern nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellt sind.

3.1.3 Handwerker

Selbstständig tätige Handwerker können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die Möglichkeit zur Befreiung gilt nicht für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister.

Handwerker, die bis zum 31.12.1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags von der Rentenversicherungspflicht befreit waren, bleiben auch vom 1.1.1992 an in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit, die während der Dauer der Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird, rentenversicherungsfrei.[1] Das gilt entsprechend für selbstständig tätige Handwerker, die gemäß § 7 HwVG von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind.[2]

3.1.4 Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige besteht folgende Möglichkeit zur Befreiung:

Wer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger erstmals nach Vollendung des 58. Lebensjahres und einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig wird, kann sich befreien lassen.

Die Befreiung ist auf die jeweilige selbstständige Tätigkeit beschränkt. Sie wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

Existenzgründer

Selbstständige, die erstmals als arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden, können sich für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Befreiungsrecht kommt also in erster Linie den Existenzgründern zugute. Für eine zweite Existenzgründung kann ein weiterer 3-jähriger Befreiungszeitraum in Anspruch genommen werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

3.1.5 Befreiung für früher selbstständig Erwerbstätige (Übergangsregelung)

Bei Eintritt der Versicherungspflicht als Selbstständiger ist unter bestimmten Voraussetzungen neben den o. g. Möglichkeiten auch eine dauerhafte Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Diese Option besteht, wenn

  • am 31.12.1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, die nicht rentenversicherungspflichtig war,
  • die Versicherungspflicht als Selbstständiger nach dem 31.12.1998 eintritt und
  • eine ausreichende private Absicherung vorliegt oder der Selbstständige vor dem 2.1.1949 geboren ist.

Die Befreiung ist innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen und wirkt immer rückwirkend.[1]

3.1.6 Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Geringfügig entlohnt Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien zu lassen.[1]

Die Befreiung muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Sollten mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen parallel ausgeübt werden, die insgesamt jedoch nicht die 450-EUR-Grenze überschreiten, muss der Befreiungsantrag bei allen Arbeitgebern einheitlich gestellt werden. Der einmal gestellte Befreiungsantrag ist für die Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung/en bindend.

Die Befreiung gilt aber erst dann als erteilt, wenn die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Wer ist von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit?

So werden nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen in der Existenzgründungsphase für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Was bedeutet pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbstständige Unternehmer werden dagegen häufig nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Die Pflichtversicherung kann nicht ausgeschlossen werden.

Sollte man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Grundsätzlich sind Minijobs immer rentenversicherungspflichtig. Man kann sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was aber selten sinnvoll ist. Denn über die Rentenversicherung bei Minijobs kann man Rentenversicherungszeiten sammeln und sich so ein Rentenplus fürs Alter sichern.

Was bedeutet Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Minijob?

Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Lässt sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, entfällt sein Eigenanteil von 3,6 Prozent. Dadurch gehen dem Minijobber jedoch Leistungen der Rentenversicherung verloren.