Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder Günstigerprüfung

Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder Günstigerprüfung

Wann Sie diesen stellen sollten


Folgende Fälle sind hierbei denkbar:

  • Der Sparer-Pauschbetrag wurde wegen einer ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge nicht voll ausgenutzt.
  • Die abzugsverpflichtete Bank hat die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer falsch ermittelt.
  • Ausländische Quellensteuern wurden im Abzugsverfahren nicht berücksichtigt, z.B. fiktive Quellensteuern, Quellensteuern aus Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
  • Im Falle von Veräußerungsgeschäften wurden im Abzugsverfahren nicht alle Anschaffungs-und Veräußerungsnebenkosten berücksichtigt.
  • Das Kreditinstitut hat bei steuerfreien Veräußerungsgewinnen Kapitalertragssteuer mangels Kenntnis des Anschaffungsdatums einbehalten, z.B. bei Zertifikaten ohne Rückzahlungsgarantie.
  • Im Falle einer Schenkung hat das Kreditinstitut mangels Unterrichtung den Übertragungsvorgang als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft eingestuft.
  • Ein nicht ausgeglichener allgemeiner Verlusttopf oder Aktien-Verlusttopf bei einem Kreditinstitut soll mit positiven Erträgen eines anderen Kreditinstitutes ausgeglichen werden (bei einem Zweitdepot beim gleichen Institut wird normalerweise einmal gegen Jahresende eine bankinterne Verlustverrechnung erfolgen).
  • Das Kreditinstitut hat im Falle eines Depotwechsels mangels Kenntnis der Anschaffungskosten eine zu hohe Ersatzbemessungsgrundlage angesetzt. Ist diese ausnahmsweise niedriger als der tatsächliche Veräußerungsgewinn (mehr als 500 Euro Unterschied im Kalenderjahr), muss der Gewinn nachversteuert werden.

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Aktuell im EStB

Günstigerprüfung und die Besteuerung von Kapitaleinkünften (Sterzinger, EStB 2021, 130)

§ 32d Abs. 6 EStG regelt die Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen – abweichend von § 32d Abs. 1 EStG – den allgemeinen einkommensteuerlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen ESt zu unterwerfen. Diese Günstigerprüfung muss nicht bereits i.R.d. Abgabe der ESt-Erklärung beantragt werden. Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden ESt-Bescheides gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der AO oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist.


I. Grundsatz der abgeltenden Besteuerung

II. Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG)

III. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG)

1. Kein Abzug der tatsächlichen WK

2. Verlustausgleich

3. Antrag

4. Zeitpunkt des Antrages

a) Bescheidänderung bei nacherklärten Kapitaleinkünften nach § 173 Abs. 1 AO

b) Bescheidänderung bei Minderung von Beteiligungseinkünften

IV. Zusammenfassung

I. Grundsatz der abgeltenden Besteuerung

Die ESt für Kapitalerträge nach § 20 EStG ist grundsätzlich durch die Erhebung der Kapitalertragsteuer (KapErtSt) abgegolten (§ 43 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG). Dies ist seit dem VZ 2009 der gesetzliche Regelfall und eine Anrechnung der KapErtSt der Ausnahmefall. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt ein Steuersatz von 25 % in Form einer Definitivbesteuerung (§ 32d Abs. 1 EStG).

Hat hingegen kein KapErtSt-Abzug stattgefunden, müssen die jeweiligen Erträge in der Steuererklärung angegeben werden, damit die Steuerbelastung in Höhe der Abgeltungsteuer hergestellt werden kann (§ 32d Abs. 3 EStG).

II. Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge (§ 32d Abs. 4 EStG)

Der Antrag auf Günstigerprüfung ist vom Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge abzugrenzen.

Nach § 32d Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige i.R.d. Veranlagung, insbesondere in den Fällen

  • eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags,
  • einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 S. 7 EStG,
  • eines noch nicht i.R.d. § 43a Abs. 3 EStG berücksichtigten Verlusts (Verrechnung von Verlusten bei Erträgen aus verschiedenen Quellen/verschiedenen Depots),
  • eines Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 EStG und
  • noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern

eine Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von § 32d Abs. 1 S. 3 EStG (Steuerermäßigung im Fall der Kirchensteuerpflicht) beantragen.

Form des Antrags: Der Antrag ist durch das Ankreuzen des Feldes in der Zeile 5 der Anlage KAP zu stellen. In diesem Fall sind dann Angaben zu den nicht korrekt besteuerten Erträgen in den Zeilen 7-11 in der ersten Spalte erforderlich. Die korrigierten Beiträge kommen in die gleichen Zeilen, allerdings in die zweite Spalte. Außerdem sind der bisher in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag und die bisher einbehaltenen Steuern anzugeben.

III. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG)

Daneben kann der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragen. Ist der Steuersatz i.R.d. individuellen Veranlagungsverfahrens unter fiktiver Einbeziehung der Kapitaleinkünfte niedriger als 25 %, werden die Kapitaleinkünfte den anderen Einkünften des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen ESt unterworfen.

Beraterhinweis Bei der Beurteilung, ob die Berücksichtigung in der Veranlagung tatsächlich zu einem günstigen Ergebnis führt, (...)

Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder Günstigerprüfung


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.03.2021 09:56

Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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Was ist ein Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge?

Liegt dein persönlicher Steuersatz für dein Einkommen unter 25 Prozent, kannst du eine Günstigerprüfung beantragen. Dabei werden deine Kapitalerträge zu deinem Gehalt addiert und nach dem daraus resultierenden Einkommensteuertarif besteuert.

Wann beantrage ich die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge?

Kapitalerträge: Abgeltungssteuer oder persönlicher Steuersatz. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent – also unter dem Prozentsatz der Abgeltungssteuer – können Sie beim Fiskus eine Günstigerprüfung beantragen. Zu viel bezahlte Steuern erhalten Sie dann vom Finanzamt zurück.

Wann lohnt sich Günstigerprüfung Kapitalerträge?

Günstigerprüfung). Eine solche Überprüfung kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Grenzsteuersatz unter 25 % liegen. Das ist der Fall, wenn Sie als Alleinstehender ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von zzt. (2022) unter 17.500 EUR (Grundtabelle) bzw.

Was sind Kapitalerträge die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben?

In Zeile 14 der Anlage KAP sind Angaben zu inländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Hierzu gehören z.B. Zinsen aus Privatdarlehen, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die nicht tariflich nach § 32a EStG zu besteuern sind (lt.