Was ist der unterschied grundgesetz oder grundrecht

Grundrechte sind grundlegende, individuelle Rechte, die in der Verfassung genannt und garantiert werden.

Sie binden unmittelbar den Staat (Artikel 1 III GG) und begrenzen die Macht des Staates gegenüber dem Einzelnen. Der Staat darf nicht beliebig über seine Bürger verfügen. Grundrechte wirken also vor allem als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

Mittelbar wirken die Grundrechte als „objektive Wertordnung” auch auf die Rechtsbeziehungen des Privatrechts. Zum Besipiel müssen die Generalklauseln des BGB grundrechtskonform ausgelegt werden. Diese mittelbare Drittwirkung ist jedoch schwächer als die unmittelbare Bindung des Staates an die Grundrechte.

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Fundstellen

Die Grundrechte finden Sie im Grundrechtekatalog der Artikel 1 bis 19 GG.

Außerdem sind an anderen Stellen des Grundgesetzes, zum Beispiel im Artikel 33 GG, Regelungen enthalten, die den Grundrechten gleichgestellt sind. Eine abschließende Aufzählung dieser grundrechtsgleichen Rechte befindet sich im Artikel 93 I Nr. 4 a GG.

Artikel 93 I Nr. 4a

[Das Bundesverfassungsgericht entscheidet]...

über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein

Unter Grundrechten werden verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstanden, die Einzelpersonen vor Eingriffen des Staates schützen sollen. Es handelt sich dabei um Rechte, die grundsätzlich jeder Einzelperson gegenüber dem Staat durch Rechtsvorschriften im Verfassungsrang eingeräumt sind. Manche Grundrechte gelten für alle Menschen (Menschenrechte), andere nur für Unionsbürgerinnen/Unionsbürger.

Die Durchsetzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erfolgt vor dem Verfassungsgerichtshof.

In Deutschland sind Grundrechte grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die Individuen gegenüber dem Staat zugestanden werden und Verfassungsrang genießen. Sie verpflichten einzig den Staat und berechtigen einzig Private. Grundrechte sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar. Mittels der Justizgrundrechte werden zudem die Rechtsweggarantie, der gesetzliche Richter, rechtliches Gehör und grundsätzliche Verbote, wie die der Rückwirkung und der Doppelbestrafung, gewährleistet. Grundrechte werden in der Bundesrepublik Deutschland in der Bundesverfassung und in einigen Landesverfassungen geregelt.

Im Grundgesetz sind die Grundrechte im gleichnamigen I. Abschnitt (Artikel 1 bis 19 GG) verbürgt. Sie sind einerseits subjektive Rechte, die in ihrer Funktion als Abwehr-, Leistungs- und staatsbürgerliche Rechte alle Staatsgewalt binden. Sie sind andererseits objektive Rechte, die dem Schutz von Einrichtungsgarantien und der objektiven Wertordnung dienen. In dieser Hinsicht geben die Grundrechte Vorgaben für die Wirksamkeit, die Auslegung und die Anwendung jeden einfachen Rechts. Zum Schutz der objektiven Wertordnung begründen Grundrechte die Pflicht zu Unterlassungen des Staates und die Pflicht zur vorbeugenden Verhinderung von Grundrechtsverletzungen durch den Staat oder Dritte. Über die Einrichtungsgarantien werden institutionelle Garantien, etwa die kommunale Selbstverwaltung oder das Berufsbeamtentum, aber auch Institutsgarantien wie Ehe und Familie oder das Erbrecht geschützt.

Ausweislich dieser Regelung kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur gegen die Verletzung von Grundrechten angerufen werden, sondern auch bei Verletzung der in Artikel 20 Abs. 4, Artikeln 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte. Diese Rechte werden daher als grundrechtsgleiche Rechte bezeichnet.

Nach ihrem Inhalt kann man die Grundrechte in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Justizgrundrecht einteilen.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes bestätigte das Gericht die auch bis dahin herrschende Auffassung, dass deutsche Behörden auch im Ausland Grundrechte beachten müssen.[6]

Die Grundrechte übernehmen multiple Funktionen im Verfassungssystem. So lassen sich aus ihnen verschiedene subjektive Rechtspositionen ableiten, gleichzeitig verdeutlichen sie objektive Wertentscheidungen der Verfassung. Als solche beeinflussen sie den Staat auf allen Ebenen seines Handelns und können unmittelbar und jederzeit vom Bürger geltend gemacht werden (Art. 1 Abs. 3 GG). Bisweilen wird hierbei eine Rangordnung im System der Verfassungsgüter gesehen.[7] Die verschiedenen Funktionen der Grundrechte beschreibt die Grundrechtstheorie.

Als Beispiel dafür lässt sich die Menschenwürde mit ihrem Dualcharakter anführen: Die Menschenwürde ist einerseits der zentrale und höchstrangige Wert des Grundgesetzes und geht allen anderen vor und ist mit keinem anderen Verfassungsgut abwägbar. Auch dem Recht auf Leben oder dem Schutz des Staates geht sie vor. Selbst wenn sie andererseits kein Grundrecht im engeren Sinne ist, lässt sich ohne Weiteres ein starker und in jeder Situation wirksamer Achtungs- und Schutzanspruch gegenüber dem Staat ableiten.

Die Grundrechte sind bewusst schlagwortartig und abstrakt gehalten. Bei Freiheitsgrundrechten wie zum Beispiel der Meinungs-, Versammlungs- oder Berufsfreiheit ist zu unterscheiden zwischen dem Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts und dem verfassungsrechtlich definitiv gewährleisteten Freiheitsspielraum. Beides ist nicht identisch, weil grundrechtliche Freiheiten durch gesetzliche Regelungen oder aufgrund gesetzlicher Regelungen beschränkt werden können; allerdings nur, soweit die sogenannte Schrankenregelung des jeweiligen Grundrechts es zulässt, und nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. So wird beispielsweise die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u. a. eingeschränkt durch die gesetzliche Strafbarkeit von Beleidigungen (§ 185 StGB). Einzelne Grundrechte, für die der jeweilige Grundrechtsartikel keine ausdrückliche Schrankenregelung enthält, wie zum Beispiel die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) oder die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG), können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 122, 89 (107), mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen) zwar dennoch eingeschränkt werden, allerdings nur zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Belange wie z. B. kollidierender Grundrechte.

Ausgehend von der staatsrechtlichen Statuslehre lassen sich folgende Modi grob einteilen:[8][9]

  • Status negativus ist ein Abwehrrecht gegen den Staat und bildet das klassische Freiheitsrecht ab; es setzt seinem Handeln Grenzen, gleich welcher Form (Bsp.: Der Staat darf den Bürger nicht fragen, ob im Klassenzimmer nicht ein Kreuz aufzuhängen sei, denn uneingedenk des „Für“ und „Wider“, geht den Staat das bürgerliche Meinungsbild nichts an. Umgekehrt aber darf der Bürger seine Meinung dazu frei äußern, denn der Staat braucht vor Meinungsäußerungen seiner Bürger nicht geschont zu werden).
  • Status positivus ist ein Leistungs-, Teilhabe- und Schutzrecht, das den Staat zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (Bsp.: Gewährung von Rechtsschutz durch ein effektiv funktionierendes Justizsystem; Gewährung von konsularischer Hilfe im Ausland).
  • Status activus ist ein Teilnahme- und Gestaltungsrecht innerhalb des staatlichen Gefüges (Bsp.: Teilnahme an Wahlen und indirekte Kreation von Staatsorganen).

Dieses System wird nach modernem Verfassungsverständnis zwar nicht abschließend verwendet, es gilt in seinen Grundzügen aber ungebrochen.[10]

Die Systematik der Grundrechte lässt sich untergliedern in

  • Grundrechtsarten,
  • Grundrechtsträger,
  • Anwendungsbereich der Grundrechte,
  • Funktionen der Grundrechte,
  • Rechtsschutz bei Grundrechtsverletzungen,
  • Einschränkung von Grundrechten.[11]

Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte im Grundgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte bilden eine abschließende, nicht erweiterbare Aufzählung (→ Enumerationsprinzip).

Nur die Menschenwürde ist nach herrschender Ansicht als Höchstwert der Verfassung gänzlich „unantastbar“ und damit das einzige schrankenlose Grundrecht des Grundgesetzes.

Die Einschränkung von Grundrechten ist exklusives Parlamentsrecht. Durch den sogenannten Parlamentsvorbehalt wird diese Rechtsetzungsmacht auf den Deutschen Bundestag und die Länderparlamente konzentriert und kann nicht auf andere Organe wie Regierung, Behörden oder Justiz delegiert werden: Sie brauchen eine gesetzliche Eingriffsermächtigung. Gleichzeitig wird durch den Vorbehalt des Gesetzes gesichert, dass Grundrechtseinschränkungen nur auf der Ebene von Parlamentsgesetzen (des Bundes wie der Länder) kodifiziert werden und sich nicht in Regelungswerke wie Verordnungen oder Satzungen einschleichen.

Wirksam eingeschränkt werden können Grundrechte durch:

  • einfachen Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn ein Artikel des Grundgesetzes die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann (nur) durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) eingeschränkt werden“
  • qualifizierten Gesetzesvorbehalt in der Verfassung – wenn ein Artikel des Grundgesetzes die Klausel enthält „Dieses Grundrecht kann (nur) durch Gesetz (oder aufgrund eines Gesetzes) zum Zwecke … eingeschränkt werden“

Die Aufsplittung von qualifizierten und einfachen Gesetzesvorbehalt findet sich in mancher Literatur auch zusammengefasst als Vorbehaltsschranke.

  • verfassungsimmanente Schranken – Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter, die nicht als Einschränkungsmechanismen explizit vorgesehen sind, aber einen Eingriff in Grundrechte ermöglichen (Bsp.: Staatsziel Umweltschutz vs. Religionsfreiheit). Der Konflikt dieser widerstreitenden Prinzipien wird durch die Herstellung einer praktischen Konkordanz aufgelöst.
  • grundrechtsimmanente (-unmittelbare) Schranken – Einzelne Grundrechte werden schon in der Verfassung selbst eingeschränkt bzw. unterliegt ihre Gewährung der Erfüllung bestimmter Bedingungen. Zum Beispiel haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis „friedlich und ohne Waffen“ zu versammeln. Von der Verfassung wird der Normbereich des Grundrechtes also unmittelbar eingeschränkt. Ein Teil der Literatur nimmt hingegen an, dass hier lediglich die sachliche Reichweite der Grundrechtsnorm beschrieben wird; ordnet ihn also unmittelbar dem Normbereich zu, als Beschreibung der sachlichen Gewährleistungsreichweite.

Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben.

Zu diesen sogenannten Schranken-Schranken gehören stets:

Bei Beschränkung aufgrund eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts sind als spezielle Schranken-Schranke außerdem dessen Anforderungen zu erfüllen.

Grundrechtsbeschränkende Gesetze sind nach der Wechselwirkungslehre verfassungskonform restriktiv auszulegen.

Die Bezeichnung ‚Schranken-Schranken‘ für die Grenzen für die Einschränkung von Grundrechten wurde von Karl August Bettermann erstmals gebraucht.[43] Ferner finden sich auch in anderen europäischen Rechtsordnungen analoge Konzepte, etwa in Italien, wo die sogenannten „Controlimiti“ auf eine lange Tradition in der Verfassungsrechtsprechung und Rechtswissenschaft zurückblicken.[44]

Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn ein staatlicher Eingriff in seinen Schutzbereich nicht gerechtfertigt ist. Ob ein Akt der Staatsgewalt in diesem Sinne grundrechtsverletzend ist, wird dreistufig geprüft:

  • Definition des grundrechtlichen Schutzbereichs
  • Eingriff: Tangiert dieser Akt der Staatsgewalt den Schutzbereich direkt oder indirekt (→ Edukationseffekt)
  • Rechtfertigung durch Normen auf Verfassungsebene.

Gerechtfertigt ist ein Eingriff, wenn er durch formelles (Parlaments-)Gesetz des Bundes (Vorbehalt des Gesetzes) oder eines Landes oder auf gesetzlicher Grundlage geschieht (Gesetzesvorbehalt), das Grundrecht also verfassungsrechtlich wirksam eingeschränkt ist. Dieses einschränkende Gesetz muss aber selbst verfassungskonform sein:

  • In formeller Hinsicht bedeutet das, dass der Gesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besaß (Verbandskompetenz des Bundes oder der Länder) und das vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde.
  • In materieller Hinsicht muss das einschränkende Gesetz die Schranken-Schranken (grundsätzliches Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie, Übermaßverbot) und die sonstigen Staatszielbestimmungen oder Verfassungsprinzipien (Demokratieprinzip, Gewaltenteilung etc.) beachten und darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
  • Selbst wenn eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, sofern er innerhalb dieses Rahmens unverhältnismäßig ist. Andererseits gilt aber auch, dass nicht jedes Gesetz nichtig ist, wenn eine verfassungskonforme Auslegung möglich ist.

Von der Einschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz ist die Frage zu unterscheiden, ob Grundrechte im Wege der Verfassungsänderung beseitigt werden können.

Bereits die Frankfurter Nationalversammlung 1848 verabschiedete am 21. Dezember 1848 die Grundrechte des deutschen Volkes als Reichsgesetz. Dieser Grundrechtskatalog war allerdings nicht deckungsgleich mit dem modernen Grundrechtskatalog des Grundgesetzes. Bereits aufgeführt wurden die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit sowie die Habeas-Corpus-Grundrechte. Der Grundrechtskatalog wurde im März 1849 in der Frankfurter Reichsverfassung wiederholt. Die größeren Staaten Deutschlands lehnten Reichsgesetz und Verfassung allerdings ab, und 1851 erklärte der Bundesreaktionsbeschluss die Grundrechte ausdrücklich für rechtswidrig.

Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immer noch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.

Der deutschsprachige, von Jacob Venedey in die Frankfurter Nationalversammlung eingeführte Begriff der „Grundrechte“ trat durch die Grundrechte des deutschen Volkes allmählich an die Stelle der zuvor verbreiteten uneinheitlichen Rede von z. B. „Volksrechten“, „Garantien“, „Menschenrechten“, „bürgerlichen und politischen Rechten“, „Freiheitsrechten“ und „Untertanenrechten“. Bis zur Weimarer Reichsverfassung, die an die Revolutionsbewegung von 1848 auch durch die Übernahme des Grundrechtsbegriffs anknüpfte, galten Grundrechte jedoch weniger als rechtsdogmatischer Gattungsbegriff als vielmehr als historische Bezeichnung des Rechtekatalogs aus den Jahren 1848/1849.

Vor 1848 kam der Ausdruck „Grundrechte“ im Sinne allgemeiner persönlicher Rechte im Deutschen nur sehr vereinzelt vor. Sein Aufkommen wurde durch folgende Entwicklungen begünstigt: Seit ca. Ende des 17. Jahrhunderts wurde in Deutschland zunächst der Begriff der „Grundgesetze“ üblich (der lateinische der „leges fundamentales“ bereits hundert Jahre früher), zu ungefähr gleicher Zeit im Französischen bzw. Englischen die Ausdrücke „droit fondamental“ bzw. „fundamental right“. Für 1792 ist bisher zum ersten Mal belegt, dass „Grundrechte“ als deutsche Übersetzung für „fundamental rights“ diente.

Dieser Entwicklung vorgelagert existierten wohl zum einen „auf Grund und Boden bezogener“ Wortgebrauch von „Grundrechte“, den das Deutsche Wörterbuch an erster Stelle zu „Grundrecht“ nennt,[47] zum anderen die Figur der „Grundrechte der Staaten“.[48] Die Einzelheiten und Wechselbeziehungen der drei genannten Bedeutungslinien sind bisher nur ansatzweise erforscht.[49]

Insbesondere im Gewand der klassischen Abwehrrechte dienen die Grundrechte vornehmlich der Machtbegrenzung der staatlichen Hoheitsträger. Originär gelten sie damit nicht im bürgerlichen Privatrecht, auch nicht im Verhältnis natürlicher Personen zu den juristischen Personen. Konsequent angewendet wäre eine Drittwirkung von Grundrechten nicht denkbar.

Was ist ein Grundrecht einfach erklärt?

Als Grundrechte bezeichnet man staatlich garantierte Freiheits- und Gleichheitsrechte, die den Einzelnen vor dem Staat schützen. Sie sind für alle drei Säulen staatlicher Gewalt bindend und schränken ihre Macht ein.

Was sind die Grundrechte im Grundgesetz?

In Deutschland sind Grundrechte grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die Individuen gegenüber dem Staat zugestanden werden und Verfassungsrang genießen. Sie verpflichten einzig den Staat und berechtigen einzig Private. Grundrechte sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar.

Was sind die 5 wichtigsten Grundrechte?

Dieser Absatz enthält gleich mehrere Grundrechte: Die Meinungsäußerungsfreiheit, die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit, die Rundfunkfreiheit und die Freiheit des Films; zusammengefasst werden diese auch als Meinungs- und Verbreitungsfreiheit.

Ist Artikel 1 GG ein Grundrecht?

Nach seinem Wortlaut handelt es sich bei der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG um ein Jedermann-Grundrecht. Grundrechtsberechtigt ist daher jede natürliche Person.