Grundrechte sind grundlegende, individuelle Rechte, die in der Verfassung genannt und garantiert werden. Show Sie binden unmittelbar den Staat (Artikel 1 III GG) und begrenzen die Macht des Staates gegenüber dem Einzelnen. Der Staat darf nicht beliebig über seine Bürger verfügen. Grundrechte wirken also vor allem als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Mittelbar wirken die Grundrechte als „objektive Wertordnung” auch auf die Rechtsbeziehungen des Privatrechts. Zum Besipiel müssen die Generalklauseln des BGB grundrechtskonform ausgelegt werden. Diese mittelbare Drittwirkung ist jedoch schwächer als die unmittelbare Bindung des Staates an die Grundrechte. Zum Seitenanfang FundstellenDie Grundrechte finden Sie im Grundrechtekatalog der Artikel 1 bis 19 GG. Außerdem sind an anderen Stellen des Grundgesetzes, zum Beispiel im Artikel 33 GG, Regelungen enthalten, die den Grundrechten gleichgestellt sind. Eine abschließende Aufzählung dieser grundrechtsgleichen Rechte befindet sich im Artikel 93 I Nr. 4 a GG.
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