Was kostet ab oktober ein corona test

Ab dem 30. Juni 2022 gibt es die kostenlosen Bürgertests nicht mehr. Kölner*innen müssen 3 Euro Eigenanteil je Test hinzuzahlen.

Wer erhält noch kostenlose Bürgertests?

Ausgenommen vom Eigenanteil sind folgende Personen - sie haben weiter Anspruch auf den kostenlosen Bürgertest:

  • Besucher*innen und Behandelte oder Bewohner*innen in stationären beziehungsweise ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft
  • Personen, die zum Zeitpunkt des Tests an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangenen drei Monaten teilgenommen haben
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist ("Freitesten")
  • Haushaltsangehörige von Infizierten
  • Kölner*innen mit Behinderungen und deren Betreuer*innen
  • Pflegende Angehörige

Um den kostenlosen Test zu erhalten, müssen Betroffene ein Attest, eine Bescheinigung oder glaubwürdige Belege vorlegen sowie einen Pass oder Ausweis vorlegen.

Wer muss die 3 Euro Eigenanteil bezahlen?

  • Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden
  • Personen, die am selben Tag Kontakt zu einer Person über 60 Jahren haben werden oder eine Person mit chronischen Erkrankungen besuchen
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko haben

Wer muss den Test vollständig bezahlen?

Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das in den Teststellen weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden - sofern es die Teststelle anbietet.

Weitere Hinweise:

Falls Sie sich krank fühlen, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausarztpraxis.
Innerhalb des Kölner Stadtgebiets stehen Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Eine Vertragsarztpraxis kann ohne eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt Antigen-(Schnell-)Tests durchführen. Bitte setzten Sie sich hierzu mit der Vertragsarztpraxis in Verbindung.

Auf der folgenden Karte finden Sie Kölner Apotheken, Arztpraxen, Teststellen und die städtischen Testzentren, in denen Sie einen Bürgertest durchführen lassen können. Bitte erfragen Sie bei der jeweiligen Einrichtung, ob Sie vorab einen Termin benötigen.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW ab 27. Oktober 2022 Zur Karte in Vollbild-Darstellung

Eine Liste der beauftragten Teststellen finden Sie hier: 

Beauftragte Teststellen - teilweise mit PCR-Test-Angeboten - in Köln

Für einen Antigen-Schnelltest in einem der Testzentren benötigen Sie einen Identitätsnachweis mit Lichtbild. Hierfür geeignet ist beispielsweise der Personalausweis, der Führerschein oder die Gesundheitskarte. Bei weiteren Fragen zur Vorgehensweise wenden Sie sich bitte an das jeweilige Testzentrum.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum städtischen Testzentrum:

Infektionsschutzzentrum (Testzentrum) des Gesundheitsamtes

  • Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr geöffnet - Wichtiger Hinweis: am 11. November 2022 hat das ISZ3 geschlossen
  • Online-Terminvereinbarung möglich unter:

Online-Terminbuchung im Infektionsschutzzentrum des Gesundheitsamtes Weitere Infos zum Infektionsschutz-Zentrum 3

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Wie lässt sich das Corona-Virus nachweisen?

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, Antigen-Schnelltests und Selbsttests?

Die PCR-Tests gelten als die Premium-Variante der Corona-Tests, da sie eine extrem hohe Genauigkeit aufweisen. Er erfolgt durch einen Nasen-Rachenabstrich. Der Test beruht auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Dabei wird Erbmaterial des Virus vervielfältigt. Dadurch kann man, auch wenn wenige Viren vorhanden sind, einen Erreger nachweisen. Der PCR-Test weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Die Probe muss durch medizinisches Personal erfolgen. Die anschließende Auswertung kann nur durch ein Labor erfolgen. PCR-Tests sind zwar exakt, aber mit mehr Aufwand verbunden.

Antigen-Schnelltests nehmen mit ihrem Namen schon vorweg, dass relativ schnell ein Testergebnis vorliegt. Im Gegensatz zu den PCR-Tests, welche durch medizinisches Personal erfolgen, reicht bei einem Antigen-Schnelltest lediglich Personal, das medizinisch für eine solche Art von Tests geschult wurde. Die Testentnahme erfolgt ebenso wie beim PCR-Test über einen Nasen-Rachenabstrich. Die Auswertung passiert, und dies ist der entscheidende Unterschied zum PCR-Test, direkt vor Ort. Es ist also kein Labor zur Auswertung nötig. Auf diese Weise können Testauswertungen in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus, einer Arztpraxis und einer sonstigen Einrichtung, ohne Diagnostiklabor, durchgeführt werden. Hierdurch ist der Antigen-Schnelltest schneller und günstiger. Jedoch lässt sich hierdurch natürlich auch die höhere Fehlerquote erklären, da ein Labor genauer arbeitet, als ein Schnelltest-Kit.

Ebenso wie der Schnelltest nimmt auch der Selbsttest mit seinem Namen vorweg, dass die Handhabung durch einen selbst geschieht. Diese Art Test kann also ortsunabhängig, wie zum Beispiel zu Hause, durchgeführt werden. Da die Selbsttests zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt sind, wurde die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach konzipiert. Der Test kann beispielsweise mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests. Die Schnell- und Selbsttests haben gegenüber den PCR-Tests eine höhere Fehlerrate. Die hängt unter anderem mit der Art und Weise der Auswertung zusammen. Daher sollte nach jedem positiven Schnell- und Selbsttest immer auch ein anschließender PCR-Test zur Bestätigung erfolgen.

Was muss ich bei einem positiven Antigen-Test beachten?

Was muss ich bei einem negativen PCR-Test nach positivem Schnell- oder Selbsttest beachten?

Da es sich bei einem PCR-Test um die empfindlichere Nachweismethode handelt, können Sie die Isolierung beenden, wenn ein zur Kontrolle entnommener PCR-Test ein negatives Ergebnis zeigt.
Das negative PCR Testergebnis muss dem Gesundheitsamt nicht übermittelt werden.

Was muss ich bei einem negativen Antigen-Test beachten?

Ein negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis hat keine weiteren Konsequenzen für Sie. Ein negatives Testergebnis kann falsch negativ sein. Daher sind Sie verpflichtet, sich weiterhin streng an die A-H-A+L-Regeln zu halten.

Was müssen anbietende Einrichtungen von Antigen-Tests bezogen auf die kostenlosen Bürgertests für bestimmte Personengruppen nach § 3 Corona-Test-und Quarantäneverordnung des Landes NRW beachten?

Die neuen Regelung der Corona-Test-und Quarantäneverordnung des Landes NRW sieht vor, dass nur noch die oben genannten Personengruppen Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Schnelltest (PoC-Antigentest) pro Woche haben. Diese Tests können in einer Vertragsarztpraxis, vom Testzentrum des Gesundheitsamtes, dem Testzentrum am Hauptbahnhof oder von beauftragten Teststellen durchgeführt werden.

Infektionsschutzzentrum des Gesundheitsamtes (ISZ 3)

Zudem präzisiert die Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronateststrukturverordnung), dass unter anderem:

  • ärztliches Fachpersonal
  • zahnärztliches Fachpersonal
  • ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen
  • medizinische Labore
  • Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und 
  • vom Gesundheitsamt als weitere Leistungserbringer*in beauftragte Dritte (private Teststellen)

mit der Bürgertestung sowie der nachfolgenden PCR-Testung unter bestimmten Voraussetzungen beauftragt sind.

Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Teststellen die Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung erfüllen. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, kann das Gesundheitsamt die Durchführung der Leistungserbringung untersagen.
Zeigen Einrichtungen und Betriebe nach Absatz 2 jetzt noch ihre Bereitschaft zur Mitwirkung der unteren Gesundheitsbehörde an, so werden diese nur beauftragt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bedarfs erforderlich ist. Jedes beauftragte Testzentrum ist verpflichtet, neben den kostenpflichtigen Antigen-Schnelltests weiterhin die kostenlosen Tests für die in § 3 Corona-Test-und Quarantäneverordnung des Landes NRW genannten Personengruppen durchzuführen.

Coronateststrukturverordnung - CoronaTeststrukturVO ab dem 25. August 2022 Anlage 1 zur Coronateststrukturverordnung

Die Durchführung von Bürgertestungen bedarf einer Beauftragung durch das Gesundheitsamt. Bitte beachten Sie, dass derzeit keine weiteren Anträge auf Beauftragung entgegengenommen werden, da der Bedarf im Stadtgebiet Köln ausreichend gedeckt ist.

E-Mail an

Zudem haben Sie fortlaufend alle seit dem 8. März 2021 durchgeführten Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sowie die Zahl der positiven Testergebnisse tagesbezogen zu melden. Die entsprechenden Meldewege werden Ihnen -sobald verfügbar- nach der Anmeldung beim Gesundheitsamt mitgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass nach dem 15. März 2021 eine direkte Beauftragung der Testeinrichtung seitens des Gesundheitsamtes erforderlich ist.

Die Abrechnung der Testdurchführung erfolgt gemäß den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung des Bundes durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein.

Weitere Informationen finden Sie bei der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein

Was müssen anbietende Einrichtungen von Antigen-Tests beachten?

Nach einem positiven Antigen-Test sollte unbedingt direkt im Anschluss eine PCR-Testung in Ihrem Testzentrum erfolgen. Es ist aus infektionshygienischer Sicht nicht vertretbar, wenn im Antigen-Test positiv getestete Personen unnötige Wege auf sich nehmen müssen, um PCR-Testungen in anderen Einrichtungen durchführen zu lassen. Hierdurch entsteht eine erhebliche Ansteckungsgefahr für andere Personen, beispielsweise wenn die mit großer Wahrscheinlichkeit COVID-19-Infizierten auf dem Weg zu einer Arztpraxis anderen Personen begegnen und diese infizieren, oder wenn sich diese Personen im Wartezimmer einer Arztpraxis in unmittelbarer Nähe zu anderen Personen aufhalten.

Wir weisen Sie außerdem darauf hin, dass Sie gemäß §7 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind, uns positive Antigen-Tests zu melden. Welchen Meldebogen Sie dazu benötigen finden Sie unter der Frage "An wen, wie und mit welchem Meldebogen muss ich mein positives Antigen-(Schnell)Testergebnis versenden?".

Wir erwarten, dass Sie Ihre Patient*innen umfassend über Spezifität und Sensitivität der von Ihnen verwendeten Tests aufklären. Die Patient*innen müssen darüber informiert werden, dass Antigen-Schnelltests nur Personen mit einer hohen Viruslast als positiv identifizieren und daher eine Infektion nicht sicher ausschließen. Ihre Patient*innen müssen wissen, dass trotz eines negativen Schnelltests nicht vom Einhalten der AHA-L Regeln abgesehen werden kann, um eine Übertragung zu verhindern. Eine Aufklärung über eventuell falsch positive Tests soll ebenfalls erfolgen.

Weitere Informationen zu Antigen-(Schnell-)Tests finden Sie unter: