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FAQ Import: Zoll und MWST
Antworten auf häufige Fragen zu wichtigen Importthemen
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Häufige allgemeine Fragen
Häufige Fragen zum Thema Zollabgaben
Häufige Fragen zum Thema MWST
Diverse Fragen zu Edelmetallkontrolle, Briefmarkenwerten usw.
Veranlagungsverfügung
Aufbewahrung und Bezug der Veranlagungsverfügung
Einfuhr in die Schweiz
Welche Waren dürfen Sie in die Schweiz einführen? Ab wann müssen Sie die Mehrwertsteuer und Zölle bezahlen (Wertfreigrenze und Freimengen)? Hier finden Sie eine Übersicht über die Bestimmungen bei der Einreise mit Waren in die Schweiz.
Persönliche Gebrauchsgegenstände können abgabenfrei eingeführt
werden. Dazu zählen Gegenstände, welche: Dazu gehören z.B. Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportgeräte, Foto-, Film- und Videokameras, Mobiltelefone, tragbare Computer und Musikinstrumente.Persönliche Gebrauchsgegenstände
Reiseproviant kann abgabenfrei
eingeführt werden. Dazu zählen genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke für den Reisetag. Achtung: Das Mitnehmen von Fleisch- und Milchprodukten sowie von den meisten Früchten und Gemüse aus Drittstaaten (d.h. Nicht-EU-Staaten) ist verboten. Informieren Sie sich vor Ihrer Reise beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV):
Lebensmittel im privaten ReiseverkehrPersönlicher Reiseproviant
Führen Sie Waren (Möbel, Elektronikartikel, Autozubehör usw.) ein, gelten folgende Bestimmungen:Andere Waren (Souvenirs, Lebensmittel, Medikamente usw.)
Wertfreigrenze und Freimengen auf einen Blick (PDF, 81 kB, 15.12.2021)
Ausfuhr aus der Schweiz
- Ausfuhrzoll und Mehrwertsteuer
- Kosten im Bestimmungsland
- Arten von Ausfuhranmeldungen
- Einschränkungen
- Zollkosten
Alle Waren, welche Sie im gewerblichen Verkehr aus der Schweiz ausführen wollen, müssen Sie bei uns elektronisch zur Ausfuhr anmelden. Sie können diese Arbeit an einen Spediteur/Zollagenten übertragen, der vorgängig von Ihnen schriftlich dazu beauftragt wurde. Der Spediteur/Zollagent handelt in der Folge
in Ihrem Namen als anmeldepflichtige Person. Er koordiniert die nötigen Arbeiten beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und hilft Ihnen oder unterstützt Sie bei allfälligen Abklärungsarbeiten.
Bei der Ausfuhr aus der Schweiz müssen Sie bzw. der von Ihnen beauftragte Spediteur/Zollagent die Waren in das sogenannte Ausfuhrverfahren überführen, d.h. eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung erstellen und an das BAZG übermitteln.
Wie das genau funktioniert, ist unter folgendem Link im Detail beschrieben: Waren elektronisch anmelden.Das Verfahren
Das Ausfuhrverfahren dient unter anderem dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu überwachen. Ferner wird aus den von Ihnen bzw. vom Spediteur/Zollagenten gemachten Angaben in der Ausfuhrzollanmeldung die
offizielle Handelsstatistik der Schweiz erstellt. Diese bildet u.a. die Grundlage, wenn es darum geht, Freihandelsabkommen mit anderen Staaten auszuhandeln.Zweck
Für Waren, die Sie ausführen, müssen Sie keinen Zoll bezahlen. Diese Waren sind auch von der Mehrwertsteuer befreit. Wie das funktioniert und was dabei zu beachten ist, finden Sie unter dem Link:
Mehrwertsteuer: Steuerbefreite Lieferung wegen Ausfuhr.Ausfuhrzoll und Mehrwertsteuer
Es ist gut möglich, dass im Bestimmungsland Zoll und andere Abgaben bei der
Einfuhr anfallen können. Insbesondere mit dem Beachten der Bestimmungen über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen können Sie Ihrem Kunden dabei helfen, dass die Waren ohne Zoll - oder dann zumindest zu einem reduzierten Ansatz - eingeführt werden können (siehe:
Ursprung / Freihandel).Allfällig anfallende Kosten im Bestimmungsland
Endgültige Ausfuhr (Normalverfahren): Vorübergehende Ausfuhr: Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen: Ausstellen von Ursprungsnachweisen:Mögliche Arten von Ausfuhranmeldungen
Bei der endgültigen Ausfuhr werden Waren aus dem freien inländischen
Verkehr in einen anderen Staat exportiert.
Bei der vorübergehenden Ausfuhr werden Waren aus dem freien inländischen Verkehr vorübergehend ins Ausland verbracht. Dabei steht im Zeitpunkt der Ausfuhr bereits fest, dass die Waren in die Schweiz zurückgebracht werden.
(Vorübergehende Ausfuhr)
Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren haben in der Schweiz in der Regel ein höheres Preisniveau als auf dem Weltmarkt. Um den Unterschied auszugleichen, kann bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse
oder Waren aus der Schweiz ein Antrag auf Ausfuhrerstattung gestellt werden. (Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten)
Damit Ihr Kunde im Bestimmungsland eine Zollpräferenz
(Zollermässigung bzw. Zollfreiheit) in Anspruch nehmen kann, benötigt er von Ihnen die für dieses Land vorgeschriebenen Präferenzdokumente. (Freihandel, Präferenzieller Ursprung)
Die Ausfuhr von Waren ist grundsätzlich ohne Einschränkungen möglich. Dennoch kann eine Ausfuhr verboten oder eingeschränkt sein. Folgende Gründe fallen dabei in Betracht: Länder: Waren: Auskunft darüber, ob eine Ausfuhr erfolgen darf oder nicht bzw. ob dabei Beschränkungen zu beachten sind, erteilen in diesen Fällen die zuständigen Bundesämter:
Verbote, Beschränkungen und Auflagen. Andere Bereiche, die relevant sein können und deshalb zu beachten sind:Mögliche Einschränkungen, die bei der Ausfuhr zu beachten sind
Die Ausfuhr von Waren in einige Länder kann durch Verbote, Bewilligungspflichten oder sonstige Massnahmen zum Teil erheblich eingeschränkt sein. Hintergrund dieser länderbezogenen Beschränkungen sind in der Regel aussen- und
sicherheitspolitische Erwägungen (sogenannte Embargos).
Auskunft darüber, ob eine Ausfuhr erfolgen darf oder nicht bzw. ob dabei Beschränkungen zu beachten sind, erteilt in diesen Fällen das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Sanktionen/Embargos).
Die
Ausfuhr einiger Warengruppen unterliegt Beschränkungen oder ist gänzlich verboten. Die Gründe hierfür liegen zum Beispiel im Aussenwirtschaftsrecht (Exportkontrolle), in den Bereichen Sicherheit (Dual use Güter), Umwelt, Kulturgut, Artenschutz CITES usw..
Auskunft darüber, ob ein Geschäft, eine Finanztransaktion oder ein Kontakt erfolgen darf oder nicht bzw. ob dabei Beschränkungen zu beachten sind, erteilt in diesen Fällen das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
(www.seco.admin.ch).
In der Regel ist unser Handeln während dem Ausfuhrprozess kostenfrei. Für bestimmte Serviceleistungen wie z. B. die Zollveranlagung ausserhalb der Öffnungszeiten erheben wir Gebühren nach Zeittarif.Zollkosten