Was passiert mit Überstunden nach dem Tod?

Was passiert mit Überstunden nach dem Tod?

29. Januar 2018 , Christiane Tureczek, Juristin SKO

Nach dem unerwarteten Tod eines Mitarbeiters sind auch aus arbeitsrechtlicher Sicht einige Punkte zu bedenken. Erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers umgehend? Was gibt es zudem zu berücksichtigen?

Da es sich bei der Arbeitspflicht um eine persönliche Obliegenheit handelt (Art. 321 OR), erlischt das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers umgehend (Art. 338 Abs. 1 OR). Allerdings enden nicht sämtliche Wirkungen des Arbeitsverhältnisses unmittelbar, so gehen sowohl die Rückgabepflicht, die Geheimhaltungspflicht als auch die Informationspflicht auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers über. Und auch die Lohnzahlungspflicht besteht noch einen kurzen Moment lang weiter: für ein Arbeitsverhältnis in den ersten fünf Dienstjahren ist über das Todesdatum hinaus ein Monatslohn auszubezahlen, bei einem länger andauernden Arbeitsverhältnis sind es insgesamt zwei Monatslöhne ab Todestag. Man spricht hier vom sogenannten «Lohnnachgenuss» i.S.v. Art. 338 Abs. 2 OR. Zum «Monatslohn» gehören sämtliche Lohnbestandteile, wie 13. Monatslohn, regelmässig entrichtete Zulagen, Provisionen und Naturallohnanteile. Hingegen müssen auf den Lohnnachgenuss keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Zu beachten ist jedoch, dass der Kreis der Berechtigten in Bezug auf den Lohnnachgenuss von demjenigen der sonstigen Lohnansprüche abweichen kann: während die vor dem Todesfall angewachsenen Forderungen - wie der laufende Monatslohn bis zum Todestag, allfällig offene Ansprüche für Ferien und Überstunden - in den Nachlass fallen und somit den gesetzlichen Erben zustehen, ist der Lohnnachgenuss für die beiden in Art. 338 Abs. 2 definierten Kreise an Bezugsberechtigten vorgesehen: Im ersten Kreis sind dies Ehegatten, eingetragene Partner oder minderjährige Kinder des verstorbenen Arbeitnehmers. Fehlen solche Berechtigte, kommen im zweiten Kreis «andere Personen, welchen gegenüber der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht zu erfüllen hatte», zum Zug. In Frage kommen hier z.B. die Eltern des Arbeitnehmers, geschiedene Ehegatten oder volljährige, noch in Ausbildung befindliche Kinder desselben.

Der Anspruch auf Lohnnachgenuss besteht vom Erbrecht unabhängig: wer das Erbe ausschlägt, aber in einen der beiden Kreise der Berechtigten fällt, kann den Lohnnachgenuss dennoch annehmen. Zudem können Forderungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht mit dem Lohnnachgenuss verrechnet werden. Und schliesslich wird der Lohnnachgenuss bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter nach Kopfzahl – nicht nach erbrechtlicher Quote – aufgeteilt.

Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher im Todesfall eines Arbeitsnehmers eine genaue Abklärung der Berechtigten. Zahlt er fälschlicherweise die gesamte Forderungssumme an die gesetzlichen Erben aus, gerät er in Gefahr, den Lohnnachgenuss ein zweites Mal entrichten zu müssen. Der Anspruch auf Lohnnachgenuss verjährt nach fünf Jahren.

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"Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über", bestimmt Paragraf 1922, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer das liest, wird beim Vermögen in erster Linie an Geldanlagen oder Immobilien denken. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis hat man hierbei nicht im Blick. Zu Unrecht.

Knapp 910.000 Todesfälle verzeichnete das Statistische Bundesamt 2016. Rund 147.000 – fast jeder sechste also – war dabei im erwerbsfähigen Alter. Da stellt sich die Frage: Welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden vererbt? Wie steht es mit dem Resturlaub? Mit ausstehendem Lohn? Mit unserer Checkliste im Todesfall erfahren alle wichtigen Punkte, die Sie bei dem Tod eines Angehörigen beachten sollten.

Noch gewichtiger: Was gilt für Altersteilzeitler, die beispielsweise fünf Jahre lang vorgearbeitet haben und auf Lohn verzichtet haben und dann zu Beginn der sogenannten passiven Phase versterben.

Sterbefälle in Deutschland 2015 nach Altersklassen*
AltersklasseZahl der Sterbefälle
bis 1 Jahr 2.698
1- bis 15-Jährige 1.205
16- bis 30-Jährige 4.734
31- bis 50-Jährige 28.327
51- bis 65-Jährige 114.347
66- bis 80-Jährige 298.194
81- bis 90-Jährige 325.413
über 90-Jährige 135.981
16- bis 65-Jährige 147.408

Sterbefälle in Deutschland 2016 nach Altersklassen (ohne Totgeborene, nachträglich beurkundete Kriegssterbefälle und gerichtliche Todeserklärungen). Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; eigene Berechnungen.

Lohn und Gehalt

Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Verstorbenen gehen auf die Erben über. Der Arbeitgeber muss eine noch ausstehende Vergütung an die Erben auszahlen. Dies betrifft in jedem Fall das Gehalt bis zum Todestag und die vereinbarte und noch nicht ausgezahlte Vergütung für geleistete Überstunden.

Überstunden
Beim Thema Überstunden liegt im Streitfall allerdings die Beweislast bei den Erben – und das kann schwierig werden. Der Anspruch auf Abgeltung von geleisteten Überstunden ist gesetzlich nicht geregelt. Er kann sich deshalb aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem einschlägigen Tarifvertrag ergeben.

Wenn Erben die Abgeltung erreichen wollen, müssen sie im Streitfall für jeden Arbeitstag nach Datum und Stunde aufgeschlüsselt darlegen, wann der Verstorbene Überstunden geleistet hat. Nach Paragraf 810 BGB haben die Erben ein Recht auf Herausgabe betrieblicher Aufzeichnungen wie Stempelkarten, Stundenzettel (bzw. deren digitale Varianten) oder Wochenberichte gegen den Arbeitgeber.

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Zusätzliche Leistungen
Leichter wird dagegen gegebenenfalls die Einforderung zusätzlicher Leistungen im Todesfall. Hier lohnt sich ein Blick in den für den Betrieb, in dem der Verstorbene tätig war, geltenden Tarifvertrag. Zahlreiche Tarifverträge sehen nämlich darüber hinaus explizit zusätzliche Zahlungen an die Erben vor.

So ist im Manteltarifvertrag West der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) ausdrücklich die "Entgeltfortzahlung im Todesfall" geregelt. Nach einer mindestens einjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit werden danach "die bisherigen laufenden Monatsbezüge" für einen Monat weitergewährt. Nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit oder wenn der Tod auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, für zwei Monate."

  • Biallo-Tipp: Ein Anruf im örtlichen Gewerkschaftsbüro bzw. beim Betriebsrat kann sinnvoll sein.

Gegebenenfalls sind solche Ansprüche auch im Arbeitsvertrag geregelt. Zum Teil finden sich entsprechende Leistungen auch unter dem Begriff "Sterbegeld". So gewährt Paragraf 23 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst dem Ehegatten, dem ("offiziellen") Lebenspartner oder dem Kind des verstorbenen Arbeitnehmers ein Sterbegeld für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate."

Resturlaub

Wenn es ums Erben geht, gehören Resturlaubsansprüche verstorbener Arbeitnehmer zu den umstrittensten Aspekten. Zudem tritt dieses Thema sehr häufig auf, weil die Verstorbenen typischerweise relativ oft noch Resturlaubsansprüche hatten. Viele waren nämlich vor ihrem Tod längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und mithin gar nicht in der Lage, Urlaub zu nehmen. Bei ihnen sind damit oft ungenutzte Urlaubsansprüche aufgelaufen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte früher entschieden, dass solche Urlaubsansprüche mit dem Tod verfallen. Diese Rechtsauffassung ist seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juni 2014 aber vom Tisch: Ein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen Urlaub muss beim Tod des Arbeitnehmers auf dessen Erben übergehen (Az.: C-118/13), urteilte das Gericht und "kippte" damit die vorherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

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Ansprüche müssen angemeldet werden

Zur Begründung berief sich der Gerichtshof im Wesentlichen darauf, dass der Mindesturlaubsanspruch "ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union" sei.

Eine der bekanntesten Rechtsstreitigkeiten hierzu wurde am 7.Oktober 2015 vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt. Es mag verwundern, dass ein Arbeitsgericht zuständig ist, wenn es um Erbschaftsangelegenheiten geht. Doch da es hier um arbeitsrechtliche Ansprüche geht, müssen die Ansprüche von Erben gegenüber dem Arbeitgeber des oder der Verstorbenen angemeldet werden und – wenn dieser die Forderungen ablehnt – vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Genau dies taten im verhandelten Fall die Eltern einer im März 2014 verstorbenen Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Verstorbene hatte ihren Jahresurlaub 2012 vollständig genommen, von ihrem Jahresurlaub aus dem Jahr 2013 dagegen nur einen einzigen Tag, ebenso wenig konnte sie bis zu ihrem Tod ihren Teilurlaubsanspruch aus dem Jahr 2014 in Anspruch nehmen.

Damit waren auf ihrem Urlaubskonto zum Todeszeitpunkt noch 33 Urlaubstage offen. Das Berliner Arbeitsgericht verurteilte die BA dazu, an die erbenden Eltern hierfür "4.903,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. September 2014 zu zahlen".

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Nach dem Urlaubskonto fragen

Gegen dieses Urteil hatte die Bundesagentur für Arbeit zunächst Rechtsmittel eingelegt, diese jedoch nachher – wohl wegen Chancenlosigkeit – wieder zurückgezogen und das Urteil akzeptiert.

Inzwischen hat zwar das Bundesarbeitsgericht zu dieser Rechtsfrage nochmals einige Fragen an die europäischen Richter geschickt (Az.: 9 AZR 196/16 (A)), doch Experten gehen nicht davon aus, dass der EuGH seine Position hierzu nochmals ändert.

  • Biallo-Tipp: Erben sollten unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs den Arbeitgeber des Verstorbenen bitten, ihnen einen Überblick über dessen Urlaubskonto zu gewähren und noch ausstehende Resturlaubsansprüche auszuzahlen.

Wertguthaben und Altersteilzeit

Altersteilzeitler und Arbeitnehmer, die ein sogenanntes Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto besparen, erwirtschaften sogenannte "Wertguthaben". Im Prinzip geht es dabei darum, dass sich die Betroffenen Gehaltsteile, die "erarbeitet" wurden, nicht auszahlen lassen, sondern die Auszahlung in die Zukunft verschieben – das Geld also sozusagen "bunkern" – etwa für ein Sabbatical oder für einen finanziell abgesicherten Vorruhestand.

Das gilt auch für die große Mehrheit der Altersteilzeitler, die sich für das sogenannte Blockmodell entschieden haben, also erst einige Jahre noch voll arbeiten und dann für eine in der Regel genauso lange Zeit bei unverändertem Gehalt freigestellt werden.

Was bedeutet das nun im Todesfall?

Wenn die Betroffenen vor Auflösung oder vor dem "Entsparen" des Guthabens versterben, handelt es sich – in juristischen Begriffen – um einen sogenannten "Störfall". In diesem Fall muss das angesparte Wertguthaben ausgezahlt werden. Dies gilt für alle "Störfälle", in denen noch Wertguthaben vorhanden ist.

Die Auszahlungsverpflichtung ist auch in Tarifverträgen geregelt. So heißt es im Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg von 2015: "Endet das Altersteilzeitverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung."

Und weiter heißt es hier: "Dies gilt auch bei einer Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Tod des Beschäftigten oder infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers."

Guthaben Teil der Erbmasse

Das Guthaben geht dann an die Erben des Arbeitnehmers. Das kann in diesem Fall auch ein Freund oder Bekannter des Verstorbenen sein, wenn dies testamentarisch so festgelegt ist. Es muss sich also nicht um einen hinterbliebenen Ehe- oder "offiziellen" Lebenspartner oder um die Kinder des Betroffenen handeln.

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Guthaben ist sozialversicherungspflichtig

Da es sich hier um "aufgeschobenes" Arbeitsentgelt handelt, ist das Guthaben voll sozialversicherungspflichtig. Die Abführung der Beiträge veranlasst der Arbeitgeber. Wichtig für Hinterbliebene mit Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente – also Ehe- und eingetragene Lebenspartner und waisenrentenberechtigte Kinder – ist hierbei: Die hiervon abgeführten Beiträge steigern noch die gesetzliche Rente, auf die der Verstorbene fiktiv Anspruch gehabt hätte und damit auch die davon abgeleitete Hinterbliebenenrente.

Auch der Fiskus profitiert

Bei dem Wertguthaben handelt es sich um nachgezahlten Lohn. Das gleiche gilt übrigens auch für ausstehenden Lohn oder eine Abgeltung von Resturlaubsansprüchen (siehe oben). Nachgezahlter Lohn ist grundsätzlich steuerpflichtig – und zwar für die Erben.

Soweit das Arbeitszeitguthaben über mehr als zwölf Monate angespart wurde und in einer Summe ausgezahlt wird, gilt hier eine Sonderregelung. Es handelt sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre. Das ausgezahlte Guthaben wird dann nach der sogenannten "Fünftelregelung" von Paragraf 34 Absatz 2 EStG versteuert.

Das bedeutet: Das Finanzamt ermittelt zunächst, wie viel Steuer fällig würde, wenn nur ein Fünftel des Guthabens zu versteuern wäre. Die restlichen vier Fünftel des Guthabens werden dann genauso wie das erste Fünftel besteuert. So wird die Wirkung der Steuerprogression abgemildert.

Die Regelungen hierzu findet man auch im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juni 2009 (Gz: IV C 5 – S 2332/07/0004BStBl 2009 I S. 1286) zur lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung sowie zu Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen.

Betriebsrenten

Viele Unternehmen bieten keine betriebliche Altersversorgung an. Und wenn eine solche Versorgung vorgesehen ist, muss sie nicht unbedingt eine Hinterbliebenenabsicherung einschließen – meist tut sie es aber.

Arbeitgeber müssen nach dem Betriebsrentengesetz keine betriebliche Hinterbliebenenversorgung vorsehen. Das hat das BAG bereits mehrfach festgestellt, unter anderem in einem Urteil vom 19. Dezember 2000 (Az.: AZR 186/00). Doch auch wenn es eine Absicherung für Witwen und Witwer (und gegebenenfalls Waisen) von Betriebsangehörigen gibt, haben Arbeitgeber eine ganze Menge Spielraum, um die Rente zu gestalten. Die Spielräume sind dabei - wenn man einen Vergleich mit der gesetzlichen Betriebsrente zieht –überraschend groß.

Das BAG führte im oben zitierten Urteil hierzu ausdrücklich aus: "Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zu schaffen. Deshalb ist er grundsätzlich auch berechtigt, sie von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen."

Einige Regeln sind allerdings durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit "festgezurrt". So haben eingetragene Lebenspartner bei der Betriebsrente die gleichen Rechte wie Ehepartner. Das bedeutet: Stirbt ein eingetragener Lebenspartner, steht dem anderen Partner die gleiche Rente zu, die auch einem Ehepartner zustünde. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 15. September 2009. Damit sind homosexuelle Paare, die sich noch in der eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, in dieser Frage Ehepaaren gleichgestellt (Az. 3 AZR 294/09).

In der Vergangenheit hatte das Bundesarbeitsgericht schon sogenannte Späteheklauseln zum Teil für rechtens befunden. So kann es nach Ansicht des BAG rechtens sein, wenn bei einer erst während des Rentenbezugs geschlossenen Ehe eine Hinterbliebenenrente ausgeschlossen wird (Az.: 3 AZR 294/11).

Vor dem Arbeitsgericht Köln wurde Ende 2016 über eine "Altersabstandsklausel" entschieden. Diese lautete: "Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent des an sich für sie vorgesehenen Betrages". Für den verhandelten Fall bedeutete dies: Da die Witwe knapp 30 Jahre jünger war als ihr verstorbener Mann, wurde ihre Rente um (14 Jahre x 5 Prozent =) 70 Prozent gekürzt.

Das Arbeitsgericht Köln sah hierbei keinen Grund zur Beanstandung. Es befand: Die Kürzung stelle keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Durch die Abschläge würden die finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit begrenzt. Dies liege auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner (Az.: 7 Ca 6880/15).

  • Biallo-Tipp: Bei Betriebsrenten sollten sich Hinterbliebene genau die Klauseln der jeweiligen Versorgungsanordnung anschauen und zudem die Entwicklung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte im Auge behalten. Rechtliche Details sind hier weit weniger festgezurrt als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier lohnt es sich gegebenenfalls, auch die Beratung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.

Die Gesetzliche Hinterbliebenenrente

Zu den typischen Problemen der Angehörigen verstorbener Arbeitnehmer gehört die Klärung des Rentenkontos des Verstorbenen. Die gesetzliche Hinterbliebenenrente leitet sich nämlich von dessen Rentenansprüchen ab. Wenn der Verstorbene noch keine Rente bezog, müssen diese – natürlich – zunächst ermittelt werden.

Grundsätzlich gilt: Beide Partner sind in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichberechtigt. Daher haben beide Partner gegenseitig einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Generell besteht Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Ehepartner bis zum Tod die allgemeine Wartezeit für die reguläre Altersrente (60 Beitragsmonate) erfüllt hat bzw. bereits eine Rente bezogen hat. Ausgeschlossen ist damit die Zahlung der Witwen-/Witwerrente beispielsweise für Hinterbliebene von Selbstständigen, die nur für kurze Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert waren.

Wichtig ist allerdings: Auch Kindererziehungszeiten, Zeiten der Angehörigenpflege, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, sowie zum Teil auch Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung tragen zur Erfüllung der Wartezeit bei - und sichern Hinterbliebenen damit einen zumindest kleinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.

Ein-Jahres-Klausel

Strittige Ausschlussklauseln wie bei den Betriebsrenten gibt es bei der gesetzlichen Rente kaum – mit einer Ausnahme: Hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden, geht der Hinterbliebene leer aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine besonderen Umstände gibt, die es nahelegen, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen (Paragraf 46 Absatz 2a SBGVI).

Gerade wenn der/die Verstorbene noch nicht im Rentenalter war und noch keine Altersrente bezogen hat, sollten Hinterbliebene dessen Rentenansprüche genauestens überprüfen – möglicherweise hatte diese/r bislang sein/ihr Rentenkonto noch nicht einmal geklärt.

Falls Sie in den Akten des Betroffenen keinen aktuellen Versicherungsverlauf finden, sollten Sie diesen bei der Rentenversicherung anfordern und prüfen, ob im Versicherungsverlauf des Verstorbenen dessen rentenrechtliche Zeiten auch komplett und fehlerfrei aufgeführt sind. Versicherungsbeiträge und -zeiten, die auf dem Rentenkonto des Verstorbenen nicht verbucht sind, wirken sich unmittelbar auch auf die Hinterbliebenenrente aus.

Zur Kontoklärung sollten die Hinterbliebenen einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbaren. Dabei sollten Sie sicherheitshalber die komplette Rentenakte des Verstorbenen mitbringen (falls diese nicht vorhanden ist: Legen Sie die Akte an, dort hinein gehören beispielsweise Gehaltsunterlagen aus Beschäftigungszeiten des Verstorbenen, Unterlagen über Zeiten der Ausbildung, des Schulbesuchs, der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezugs).

Falls kein Rentenanspruch besteht: Beitragserstattung beantragen

Wenn der Verstorbene die Wartezeit für die reguläre Altersrente nicht erfüllt, sollten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erstattung der vom Verstorbenen gegebenenfalls gezahlten Rentenversicherungsbeiträge beantragen. Dies ist nach Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI zumeist möglich.

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Werden Überstunden nach dem Tod ausgezahlt?

Wenn dem Erblasser also etwa noch Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber zustanden, gehen diese grundsätzlich auf die Erben über. Das Gehalt des Verstorbenen bis zum Todestag muss der Arbeitgeber daher normalerweise an die Erben auszahlen. Gleiches gilt auch für Überstunden, die der Verstorbene geleistet hatte.

Wann endet das Arbeitsverhältnis bei Tod des Arbeitnehmers?

Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis automatisch am Todestag, da die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Verpflichtung des Arbeitnehmers ist, die nicht von dessen Erben übernommen werden kann.

Was zahlt der Arbeitgeber bei Tod?

Todesfall im laufenden Arbeitsverhältnis – Lohnfortzahlung nur bis zum Todestag. In jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zum Todestag bereits erarbeitetes, aber noch nicht ausgezahltes Gehalt an die Erben auszubezahlen, da die Vergütungsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers auf seine Erben übergehen.

Wer bekommt Abfindung bei Todesfall?

1.2 Abfindung Der Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden war; fehlt es an einer diesbezüglichen Regelung im Sozialplan, ist die Fälligkeit durch Auslegung zu ermitteln.