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Stand: 01.01.2022 Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) ist zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen. Er ist grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten. Die Höhe dieses Zuschlages beläuft sich auf 0,10 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Er dient zur Finanzierung des den (freien) Dienstnehmerinnen und (freien) Dienstnehmern im Falle der Insolvenz ihrer Dienstgeberin bzw. ihres Dienstgebers gebührenden Insolvenz-Entgeltes. Der IE ist auch für die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu deren gesetzlichen Vertretung berufen sind und für die leitenden Angestellten, soweit sie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind, zu entrichten. AusnahmenKein IE ist zu
entrichten für:
Das Insolvenz-Entgelt mindert Ihren finanziellen Verlust, der durch die Insolvenz Ihrer Arbeitgeberin/Ihres Arbeitgebers entstanden ist. Wann gibt es Insolvenz-Entgelt?Insolvenz-Entgelt wird bezahlt, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf Grund eines Insolvenztatbestandes (insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung bei Vermögenslosigkeit) nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der Arbeitnehmer/-innen zu bezahlen. Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben:
Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben:
Was ist zu tun?Die offenen Forderungen sind im Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht anzumelden und gleichzeitig ist der Antrag bei der zuständigen IEF-Service GmbH zu stellen. Eröffnet das Gericht mangels Kostendeckung kein Insolvenzverfahren, sind die offenen Forderungen nur bei der IEF-Service GmbH zu beantragen. Wie hoch ist das Insolvenz-Entgelt?Lohn/GehaltArbeitnehmer/-innen erhalten Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden etc.), allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von 11.100 Euro (im Jahr 20201). Dieser Betrag ist abhängig von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung. Sonderzahlungen sind bis maximal der 4-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 Abs 1 ASVG gesichert. Im Jahr 2021 sind somit für alle
Sonderzahlungen gemeinsam 22.200 Euro gesichert. Vom zugesprochenen Bruttobetrag werden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent abgezogen. Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich eine effektive Steuer von 12 Prozent. Die endgültige Lohnsteuer wird vom Finanzamt im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") festgesetzt, wobei es entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen kann. Dazu teilt die IEF-Service GmbH dem Finanzamt jene Zeiträume und Beträge mit, für die das Insolvenz-Entgelt zugesprochen worden ist. AbfertigungFür gesetzliche Abfertigungsansprüche erhalten Sie im Jahr 2021 Insolvenz-Entgelt pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto 5.550 Euro ungekürzt. Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten Sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto 8.325 Euro. Die Lohnsteuer beträgt 6 Prozent. ZeitausgleichIm Jahr 2021 sind pro Zeitausgleichsstunde (inklusive Zuschlag) 46,25 Euro (tägliche HGL/4) gesichert, egal wie alt die Stunden sind. Welche Fristen müssen eingehalten werden?Um den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nicht zu verlieren, muss der Antrag bei der IEF-Service GmbH gestellt werden binnen 6 Monaten:
WichtigDie 6-monatige Antragsfrist beginnt wieder neu zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird. Welche Anspruchszeiträume sind gesichert?Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Insolvenzeröffnung beziehungsweise des Abweisungsbeschlusses oder 6 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren. Ältere Ansprüche sind nur gesichert, wenn sie beim Arbeitsgericht innerhalb von 6 Monaten (ab Fälligkeit) eingeklagt wurden. Der Anspruch darf nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verfallen oder verjährt sein. Insolvenz-Entgelt gebührt auch für Zeitausgleichsguthaben – unabhängig davon, wann es aufgebaut wurde –, soweit es innerhalb der letzten 6 Monate vor Insolvenzeröffnung beziehungsweise vor Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld fällig geworden ist. Sind Zeitausgleichsstunden aber aufgrund vereinbarter Durchrechnungszeiträume fällig, dann gilt die 6 Monatsfrist. Wie lange sind die Ansprüche gesichert? – Was passiert, wenn die Masseforderungen nicht bezahlt werden?Kann die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter die Masseforderungen (dazu gehören die Löhne, Gehälter, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab Insolvenzeröffnung) nicht bezahlen, so gebührt auch dafür Insolvenz-Entgelt. Dabei ist aber zu beachten: Wenn eine Berichtstagsatzung stattfindet: Wenn KEINE Berichtstagsatzung stattfindet: AchtungDamit Sie keine Ansprüche verlieren, wenden Sie sich unverzüglich an die Arbeiterkammer, wenn erstmals Forderungen nicht oder nur teilweise bezahlt werden. Forderungen, die danach entstehen, sind nicht durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert und müssen direkt gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht werde. Wofür gebührt kein Insolvenz-Entgelt?Es gibt auch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht gemäß IESG gesichert sind. Dazu gehören insbesondere:
Für diese ungesicherten Ansprüche können Sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Quote erhalten, sofern die Forderungen von der Insolvenzverwalterin/vom Insolvenzverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet. |