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Stand: 01.01.2022


Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE) ist zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen. Er ist grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.

Die Höhe dieses Zuschlages beläuft sich auf 0,10 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Er dient zur Finanzierung des den (freien) Dienstnehmerinnen und (freien) Dienstnehmern im Falle der Insolvenz ihrer Dienstgeberin bzw. ihres Dienstgebers gebührenden Insolvenz-Entgeltes.

Der IE ist auch für die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu deren gesetzlichen Vertretung berufen sind und für die leitenden Angestellten, soweit sie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind, zu entrichten.

Ausnahmen

Kein IE ist zu entrichten für:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität genießen,
  • Gesellschafterinnen und Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird,
  • Vorstände einer Aktiengesellschaft, die der Arbeitslosenversicherung und der Lohnsteuerpflicht unterliegen,
  • Vorstandsmitglieder von Sparkassen, 
  • Lehrlinge für die gesamte Dauer der Lehrzeit,
  • Personen, die vor dem 01.01.1953 geboren sind (60. Lebensjahr vollendet bzw. das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche Mindestalter vollendet),
  • Personen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, sobald sie alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllen
    bzw. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBI. Nr. 609 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Strafgefangene).


Im Falle eines (maximal einmonatigen) Urlaubes ohne Entgeltzahlung, der zu keiner Unterbrechung der Pflichtversicherung führt, ist der IE weiterhin von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu entrichten.

Das Insolvenz-Entgelt  mindert Ihren finanziellen Verlust, der durch die Insolvenz Ihrer Arbeitgeberin/Ihres Arbeitgebers entstanden ist.

Wann gibt es Insolvenz-Entgelt?

Insolvenz-Entgelt wird bezahlt, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber auf Grund eines Insolvenztatbestandes (insbesondere durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung bei Vermögenslosigkeit) nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der Arbeitnehmer/-innen zu bezahlen.

Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben:

  • alle Arbeitnehmer/-innen (einschließlich Lehrlinge)
  • freie Dienstnehmer/-innen
  • Heimarbeiter/-innen
  • Hinterbliebene oder Erben der genannten Anspruchsberechtigten

Keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben:

  • Werkvertragsnehmer/-innen
  • sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag
  • Arbeitnehmer/-innen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen
  • Gesellschafter/-innen, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht 
  • Personen, die Arbeitsleistung auf Grund familiärer Beistandspflicht ausüben, wenn die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses fehlen

Was ist zu tun?

Die offenen Forderungen sind im Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht anzumelden und gleichzeitig ist der Antrag bei der zuständigen IEF-Service GmbH zu stellen. Eröffnet das Gericht mangels Kostendeckung kein Insolvenzverfahren, sind die offenen Forderungen nur bei der IEF-Service GmbH zu beantragen. 

Wie hoch ist das Insolvenz-Entgelt?

Lohn/Gehalt

Arbeitnehmer/-innen erhalten Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden etc.), allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von 11.100 Euro (im Jahr 20201). Dieser Betrag ist abhängig von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Sonderzahlungen sind bis maximal der 4-fachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des § 45 Abs 1 ASVG gesichert. Im Jahr 2021 sind somit für alle Sonderzahlungen gemeinsam 22.200 Euro gesichert.

Vom zugesprochenen Bruttobetrag werden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent abgezogen.

Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich eine effektive Steuer von 12 Prozent. Die endgültige Lohnsteuer wird vom Finanzamt im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") festgesetzt, wobei es entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen kann. Dazu teilt die IEF-Service GmbH dem Finanzamt jene Zeiträume und Beträge mit, für die das Insolvenz-Entgelt zugesprochen worden ist.

Abfertigung

Für gesetzliche Abfertigungsansprüche erhalten Sie im Jahr 2021 Insolvenz-Entgelt pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto 5.550 Euro ungekürzt. Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten Sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto 8.325 Euro. Die Lohnsteuer beträgt 6 Prozent.

Zeitausgleich

Im Jahr 2021 sind pro Zeitausgleichsstunde (inklusive Zuschlag) 46,25 Euro (tägliche HGL/4) gesichert, egal wie alt die Stunden sind.

Welche Fristen müssen ein­gehalten werden?

Um den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nicht zu verlieren, muss der Antrag bei der IEF-Service GmbH gestellt werden binnen 6 Monaten:                     

  • ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise
  • ab Kenntnis des sonst geforderten Gerichtsbeschlusses
    (z.B. Abweisung mangels kostendeckendem Vermögens)

Wichtig

Die 6-monatige Antragsfrist beginnt wieder neu zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wird. 

Welche Anspruchs­zeiträume sind ge­sichert?

Gesichert sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten 6 Monate vor der Insolvenzeröffnung beziehungsweise des Abweisungsbeschlusses oder 6 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig waren.

Ältere Ansprüche sind nur gesichert, wenn sie beim Arbeitsgericht innerhalb von 6 Monaten (ab Fälligkeit) eingeklagt wurden. Der Anspruch darf nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verfallen oder verjährt sein.

Insolvenz-Entgelt gebührt auch für Zeitausgleichsguthaben – unabhängig davon, wann es aufgebaut wurde –, soweit es innerhalb der letzten 6 Monate vor Insolvenzeröffnung beziehungsweise vor Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld fällig geworden ist. Sind Zeitausgleichsstunden aber aufgrund vereinbarter Durchrechnungszeiträume fällig, dann gilt die 6 Monatsfrist. 

Wie lange sind die Ansprüche gesichert? – Was passiert, wenn die Masse­forderungen nicht be­zahlt werden?

Kann die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter die Masseforderungen (dazu gehören die Löhne, Gehälter, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab Insolvenzeröffnung) nicht bezahlen, so gebührt auch dafür Insolvenz-Entgelt.

Dabei ist aber zu beachten:

Wenn eine Berichtstagsatzung stattfindet:
Die Ansprüche sind bis zum Tag der Berichtstagsatzung gesichert. Nach der Berichtstagsatzung müssen Sie austreten, wenn die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter beziehungsweise die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber erstmals Lohn, Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht oder nur teilweise auszahlt. Treten Sie nicht aus, verlieren Sie den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für das laufende Entgelt auch in der Zukunft! 
Der Sicherungszeitraum endet jedenfalls mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens!

Wenn KEINE Berichtstagsatzung stattfindet:
Findet keine Berichtstagsatzung statt, sind Ihre Ansprüche bis zum Ende des 3. Monats, der auf die Eröffnung folgt, gesichert. Danach müssen Sie den Austritt erklären, wenn sie erstmals keine (vollständige) Zahlung erhalten. 
Im Fall der Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens endet der Sicherungszeitraum mit dem Ende des 3. Monats, der auf den Abweisungsbeschluss (Beschlussdatum) folgt. 

Achtung

Damit Sie keine Ansprüche verlieren, wenden Sie sich unverzüglich an die Arbeiterkammer, wenn erstmals Forderungen nicht oder nur teilweise bezahlt werden.

Forderungen, die danach entstehen, sind nicht durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert und müssen direkt gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber geltend gemacht werde.

Wofür gebührt kein Insolvenz-Entgelt?

Es gibt auch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die nicht gemäß IESG gesichert sind. 

Dazu gehören insbesondere: 

  • Verjährte oder verfallene Ansprüche:
    Ohne ordnungsgemäße Geltendmachung entsprechend dem Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag steht kein Insolvenz-Entgelt zu.
  • Bauarbeiter-Urlaubsentgelt und Bauarbeiterabfertigung:
    Diese Ansprüche muss die BUAK auszahlen.
  • Einzelvereinbarungen
    Einzelvereinbarungen in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung sind nur eingeschränkt gesichert.
  • Freiwillige Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen,
    die über das gesetzliche beziehungsweise kollektivvertragliche Ausmaß hinausgehen, sind vom Insolvenz-Entgelt ausgenommen. 
  • Ansprüche, die älter als 6 Monate sind,
    liegen außerhalb des gesicherten Zeitraumes. 

Für diese ungesicherten Ansprüche können Sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Quote erhalten, sofern die Forderungen von der Insolvenzverwalterin/vom Insolvenzverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet.